Präambel VO (EU) 2020/189

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.
(2)
Am 6. Februar 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Person sollte daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

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