Artikel 2 VO (EU) 2020/192

Für vor dem 4. September 2020 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Prochloraz in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Zitrusfrüchte, Kiwis, Bananen, Mangos, Ananas und Rinderleber — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

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