ANHANG VO (EU) 2020/197

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe. i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen;
2a129 Allurarot AC

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Allurarot AC wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.

Fest (Pulver oder Granulat)

Charakterisierung des Wirkstoffs als das Natriumsalz:

Allurarot AC besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1(2-methoxy-5-methyl-4-sulfo-phenylazo)naphthalen-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Fest (Pulver oder Granulat), hergestellt durch chemische Synthese

Chemische Formel: C18H14N2Na2O8S2

CAS-Nummer: 25956-17-6

Reinheitskriterien:

Gehalt: mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, berechnet als das Natriumsalz

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,2 %

Nebenfarbstoffe: ≤ 3 %

Andere organische Verbindungen als

Farbstoffe:

6-Hydroxy-2-naphthalensulfonsäure, Natriumsalz: ≤ 0,3 %

4-Amino-5-methoxy-2-methylbenzensulfonsäure: ≤ 0,2 %

6,6-Oxybis(2-naphthalensulfon-säure)-dinatriumsalz: ≤ 1 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine: ≤ 0,01 % (berechnet als Anilin)

Mit Ether extrahierbare Bestandteile: ≤ 0,2 % aus einer Lösung mit pH-Wert 7

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung des Gehalts von Allurarot AC im Futtermittelzusatzstoff:

Spektrophotometrie bei 504 nm (Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission, mit Bezug auf FAO JECFA monographs n. 1 (Vol. 4))

Zur Bestimmung des Gehalts an Allurarot AC in Futtermitteln:

Hochleistungsflüssig-chromatographie mit Tandem-Massenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS)

Katzen - - 308
1.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
5.3.2030
Hunde - - 370

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.