Artikel 1 VO (EU) 2020/198

Register

(1) Das elektronische Register der geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse (im Folgenden das „Register” ) gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wird mittels eines digitalen Systems eingerichtet, das die Kommission der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(2) In diesem Register sind der Name (oder die Namen) der aromatisierten Weinerzeugnisse aufgeführt, die als geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützt sind.

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