Artikel 1 VO (EU) 2020/1988

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, insbesondere in Bezug auf:

a)
das Verwaltungsverfahren;
b)
gegebenenfalls die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume;
c)
die Anforderungen an die Verarbeitung, die Endverwendung und die Qualität, die bestimmte Erzeugnisse erfüllen müssen, um im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden zu können;
d)
die Verfahren für die Leistung der Sicherheit für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe c und der Betrag dieser Sicherheit;
e)
gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente.

Zudem enthält diese Verordnung besondere Vorschriften für die Verwaltung einiger dieser Zollkontingente.

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