Artikel 1 VO (EU) 2020/1988
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, insbesondere in Bezug auf:
- a)
- das Verwaltungsverfahren;
- b)
- gegebenenfalls die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume;
- c)
- die Anforderungen an die Verarbeitung, die Endverwendung und die Qualität, die bestimmte Erzeugnisse erfüllen müssen, um im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden zu können;
- d)
- die Verfahren für die Leistung der Sicherheit für die Erzeugnisse gemäß Buchstabe c und der Betrag dieser Sicherheit;
- e)
- gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente.
Zudem enthält diese Verordnung besondere Vorschriften für die Verwaltung einiger dieser Zollkontingente.
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