Artikel 31 VO (EU) 2020/1988

Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor

(1) Im Rahmen der Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor gelten „Zicklein” als Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

(2) Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents” wird das Nettogewicht mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

a)
entbeintes Lamm- und entbeintes Zickleinfleisch: 1,67;
b)
entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;
c)
nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00;
d)
lebende Tiere: 0,47.

(3) Im Falle eines Zollkontingents, das Teil eines Präferenzabkommens ist, muss der Ursprungsnachweis von der Art des im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweises sein.

(4) Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die im Rahmen eines Präferenzabkommens und im Rahmen eines nichtpräferenziellen Abkommens eröffnet wurden, zusammengefasst, muss den Zollbehörden der Union der in dem einschlägigen Abkommen vorgesehene Ursprungsnachweis zusammen mit der Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

(5) Im Falle von Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, muss den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlands ausgestellten Dokument vorgelegt werden. In dem Dokument muss Folgendes angegeben sein:

a)
Name des Absenders;
b)
Art des Erzeugnisses und KN-Code;
c)
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
d)
laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents bzw. der betreffenden Zollkontingente;
e)
Gesamtnettogewicht, aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß Anhang I.

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