Artikel 2 VO (EU) 2020/1989

Übergangsbestimmung

Abweichend von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100 der Kommission(1) geänderten Fassung kann die vorliegende Verordnung auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100 der Kommission vom 30. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 durch Aktualisierung der Taxonomie, die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwenden ist (ABl. L 326 vom 16.12.2019, S. 1).

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