Präambel VO (EU) 2020/1989

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission(2) wird das in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG genannte einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegt, das die Emittenten für die Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte verwenden müssen. Darin enthaltene konsolidierte Abschlüsse werden entweder nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) in das EU-Recht übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, gemeinhin als International Financial Reporting Standards ( „IFRS” ) bezeichnet, oder nach den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt, deren Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS in der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission(4) festgestellt wurde.
(2)
Die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwendende Basistaxonomie baut auf der IFRS-Taxonomie auf und erweitert diese. Die IFRS-Stiftung aktualisiert die IFRS-Taxonomie alljährlich, um u. a. der Herausgabe neuer IFRS oder der Änderung bestehender IFRS, der Analyse der in der Praxis üblichen Angaben oder allgemeinen inhaltlichen oder technischen Verbesserungen der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen. Um den jährlichen Aktualisierungen der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen, sollten auch die technischen Regulierungsstandards aktualisiert werden.
(3)
Im März 2020 veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Taxonomie. Dieser Aktualisierung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 Rechnung getragen werden.
(4)
Um den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung dieser Anforderungen zu geben und die Befolgungskosten so gering wie möglich zu halten, sollte diese Verordnung für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Den Emittenten sollte es jedoch gestattet sein, die in dieser Verordnung festgelegte Taxonomie bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen.
(5)
Urheberrechte, Datenbankrechte und alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums verbleiben bei der IFRS-Stiftung. Aus diesem Grund sollte in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 ein Urheberrechtshinweis aufgenommen werden.
(6)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf des technischen Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(8)
Sie stellt eine technische Aktualisierung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dar, soll der Aktualisierung der IFRS-Taxonomie Rechnung tragen und geht deshalb weder mit neuen Grundsätzen noch einer substanziellen Änderung der bestehenden Grundsätze einher. Die ESMA hat zu dem RTS-Entwurf, auf dem diese Verordnung beruht, weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert oder die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt, da dies gemessen am Umfang und an den Auswirkungen dieser Änderung höchst unverhältnismäßig gewesen wäre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)

Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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