ANHANG B VO (EU) 2020/1992
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) | Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) | ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) | Staat des Luftverkehrsbetreibers | Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten | Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten | Eintragungsstaat |
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AIR SERVICE COMORES | 06-819/TA-15/DGACM | KMD | Komoren | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336). | Komoren |
IRAN AIR | FS100 | IRA | Iran | Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747 | Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben. | Iran |
AIR KORYO | GAC-AOC/KOR-01 | KOR | Nordkorea | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 | Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 | Nordkorea |
Fußnote(n):
- (1)
Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
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