ANHANG VO (EU) 2020/1993

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten (*).

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (1), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren

50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10 μg Selen pro Tag entspricht

100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20 μg Selen pro Tag entspricht

500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100 μg Selen pro Tag entspricht

800 mg/Tag für Erwachsene, was 160 μg Selen pro Tag entspricht

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Natriumselenit gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten, einschließlich einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:

Selen insgesamt: 165–200 μg/g

Se-Methionin(2): 100–140 μg/g

Protein: 40–50 g/100 g

Ballaststoffe: 24–32 g/100 g

Zucker: < 1 g/100 g

Fett: 6–12 g/100 g

Gesamtasche: ≤ 15 %

Wasser: ≤ 5 %

Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:

Blei: ≤ 3,0 mg/kg

Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica (3): < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)

Coliforme: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(*)

Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

(2)

Ausgedrückt als Selen.

(3)

Anwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

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