Artikel 13 VO (EU) 2020/1998
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
- a)
- nach Artikel 3 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 gewährte Ausnahmeregelungen,
- b)
- Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
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