Artikel 12 VO (EU) 2020/2002
Austausch von Informationen über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente davon
(1) Die Liste der Gebiete, Zonen oder Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei” gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/429 ist unter Verwendung der elektronischen Standardvorlage auf der Website der Kommission zu erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten ändern die Liste nach Absatz 1 innerhalb von zwei Arbeitstagen, wenn sich der Status „seuchenfrei” des Gebiets, der Zonen oder der Kompartimente aufgrund einer Nichteinhaltung der Anforderungen an die Aufrechterhaltung dieses Status ändert.
(3) Die Mitgliedstaaten geben die vorläufige Erklärung für Zonen oder Kompartimente für bestimmte Wassertierseuchen nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unter Verwendung der auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlage ab.
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