Präambel VO (EU) 2020/2004

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht hat, in hinreichend gerechtfertigten Fällen von Berichtspflichtigen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen kontrolliert werden. Die EZB gibt zu diesem Zweck den Grad der Konsolidierung an. Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48)(2) müssen die Berichtspflichtigen der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, oder der EZB auf konsolidierter Basis tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten melden, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten.
(2)
Die statistischen Daten im Zusammenhang mit den Zweigniederlassungen der Berichtspflichtigen im Vereinigten Königreich sind im Hinblick auf ihr Gesamtvolumen von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass der Tagesgeld-Referenzzinssatz (Euro Short-Term Rate — €STR) von den statistischen Daten abhängig ist, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) gemeldet werden, ist es erforderlich, die kontinuierliche Meldung der statistischen Daten für diese Zweigniederlassungen sicherzustellen, damit die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen statistischen Daten über den Euro-Geldmarkt weiterhin gewährleistet ist.
(3)
Die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Übergangszeit endet am 31. Dezember 2020. Damit das Europäische System der Zentralbanken weiterhin tagesaktuelle statistische Daten im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten hinsichtlich der Zweigniederlassungen von Berichtspflichtigen im Vereinigten Königreich erhält, muss der Umfang der konsolidierten Berichterstattung in Bezug auf die Zweigniederlassungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erweitert werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

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