Präambel VO (EU) 2020/2007

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) enthält die Wirkstoffe, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten, während Teil B die Wirkstoffe enthält, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden, und Teil E die Wirkstoffe enthält, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigt wurden.
(2)
Die Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Acequinocyl, Aluminiumsulfat, Amisulbrom, Azadirachtin, Bupirimat, Candida oleophila Stamm O, Chlorantraniliprol, Dithianon, Dodin, Emamectin, Flubendiamid, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Imazamox, Ipconazol, Isoxaben, L-Ascorbinsäure, Schwefelkalk, Orangenöl, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Pendimethalin, Prosulfuron, Quinmerac, S-Abscisinsäure, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Spinetoram, Spirotetramat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion, Thiencarbazon, Valifenalat und Zinkphosphid laufen im Zeitraum zwischen 30. April 2024 und 31. Oktober 2024 aus. Da jedoch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission(3) für diese Wirkstoffe gilt und das Datum der Vorlage des Erneuerungsdossiers um drei Monate vorverlegt, ist es erforderlich, den jeweiligen Genehmigungszeitraum etwas zu verlängern, damit das Datum der Einreichung des Dossiers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(4) beibehalten werden kann, da die Antragsteller Zeit benötigen, um die Dossiers in dem vorgeschriebenen Format zu erstellen und einzureichen.
(3)
Darüber hinaus geht in Bezug auf Emamectin aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen hervor, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie — trotz bestmöglicher Anstrengungen seitens des Antragstellers, Verzögerungen zu mindern — zu Verzögerungen bei der Erstellung des Erneuerungsdossiers gekommen ist. Der benannte berichterstattende Mitgliedstaat für Emamectin, die Niederlande, stimmte ausnahmsweise zu, die Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 bis zum 30. November 2021 anzunehmen. Daher sollte der Genehmigungszeitraum für Emamectin auch unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Zeitraums verlängert werden.
(4)
Im Falle von Chlorantraniliprol geht aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen hervor, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie — trotz bestmöglicher Anstrengungen seitens des Antragstellers, Verzögerungen zu mindern — zu Verzögerungen bei der Erstellung des Antrags auf Erneuerung gekommen ist. Der benannte berichterstattende Mitgliedstaat für Chlorantraniliprol, Irland, stimmte ausnahmsweise zu, die Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 bis zum 31. Dezember 2021 anzunehmen. Daher sollte der Genehmigungszeitraum für Chlorantraniliprol auch unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Zeitraums verlängert werden.
(5)
Mit dem Durchführungsbeschluss C/2018/3434 der Kommission(5) wurde ein Arbeitsprogramm aufgestellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Bedenken hinsichtlich der Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt gesetzt werden.
(6)
Um eine ausgewogene Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und unter Berücksichtigung der für die Bewertung und Entscheidungsfindung erforderlichen Ressourcen ist es angezeigt, die im Durchführungsbeschluss C/2018/3434 festgelegten Genehmigungszeiträume für bestimmte Wirkstoffe zu verlängern. Die Genehmigungszeiträume für 1,4-Dimethylnaphthalin, Adoxophyes orana granulovirus, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Bacillus pumilus QST 2808, Benalaxyl-M, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyridalyl, Pyriofenon, Pyroxsulam und Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108 sollten um ein Jahr verlängert werden. Aus denselben Gründen ist es angezeigt, den Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe Bixafen, Candida oleophila Stamm O, Dinatriumphosphonat, Fluxapyroxad, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Penflufen, Penthiopyrad, Kaliumphosphonat und Sedaxan um jeweils ein bis drei Jahre zu verlängern.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht bis drei Jahre vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 eingereicht wird, das vor der Annahme der vorliegenden Verordnung geltende Fristende wiedereinsetzen oder das Fristende auf den frühestmöglichen späteren Zeitpunkt festsetzen.
(9)
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission, wenn sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor der Annahme der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum der Annahme der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(5)

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2022, 2023 und 2024 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. C/2018/3434 final. (ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 20).

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