Artikel 1 VO (EU) 2020/2008

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 6 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden.

2.
In Artikel 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 6 gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.

3.
Artikel 52 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

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