Artikel 3 VO (EU) 2020/2008
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit Ausnahme von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen und Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden;.
- 2.
-
Folgender Artikel 11a wird eingefügt:
Artikel 11a
Ausnahme von den Informations- und Veröffentlichungspflichten Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe a gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.
- 3.
-
Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.