ANHANG IV VO (EU) 2020/2011
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:
- 1.
-
Mindestanforderungen für die Übermittlung:
- a)
- Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;
- b)
- statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZBen entsprechen;
- c)
- der Berichtspflichtige muss Angaben zu einer oder mehreren Ansprechpartnern zur Verfügung stellen;
- d)
- die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffenden NZBen müssen befolgt werden.
- 2.
-
Mindestanforderungen für die Exaktheit:
- a)
- Die statistischen Informationen müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein, z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;
- b)
- die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommende Entwicklung zu erläutern;
- c)
- alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
- d)
- die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.
- 3.
-
Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:
- a)
- Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
- b)
- sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
- c)
- die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
- 4.
-
Mindestanforderungen für Korrekturen:
Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht im regelmäßigen Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
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