Artikel 13 VO (EU) 2020/2015

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den nordwestlichen Gewässern

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den nordwestlichen Gewässern folgende Mengen unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 zurückgeworfen werden:

a)
bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;
b)
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Spiegel- und Kiemennetzen (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) in den ICES-Divisionen 7d bis 7g befischen;
c)
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d bis 7h befischen;
d)
bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die

i)
Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k einsetzen und deren Fänge zu höchstens 30 % aus Kaisergranat bestehen,
ii)
Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen,
iii)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k in Kombination mit einem Flämischen Netzblatt einsetzen;

e)
in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die auf Nordseegarnelen fischen und Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 31 mm oder mehr in der ICES-Division 7a einsetzen:

eine kombinierte Menge an Fischarten unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 0,85 % der jährlichen Gesamtfänge von Scholle und 0,15 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling in den gemischten Fischereien auf Grundfischarten nicht übersteigen darf;

f)
bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 0,5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen;
g)
bei Butten (Lepidorhombus spp.) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestanderhaltung bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) im ICES-Untergebiet 7 fischen, und in der Fischerei mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)
TR2-Schiffe, deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49° 30‘ N gelegenen Teil von 7h und dem nördlich von 49° 30‘ N und östlich von 11° West gelegenen Teil von 7j,
ii)
TR2-Schiffe im ICES-Untergebiet 7 außerhalb der vorstehend genannten Gebiete;

h)
bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in der ICES-Division 7a befischen;
i)
bei Goldlachs (Argentina silus), der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) in der ICES-Division 5b (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet 6 gefangen wird, bis zu 0,6 % der jährlich mit allen Fanggeräten in den genannten Gebieten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art;
j)
bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Arten in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;
k)
bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Art in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;
l)
bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von bis zu 119 mm (OTB, OTT, OT, TBN, TB) in der ICES-Division 6a westlich von Schottland Kaisergranat (Nephrops norvegicus) befischen, sofern diese Schiffe die in Artikel 3 Absatz 3 beschriebenen hochselektiven Fanggeräte einsetzen;
m)
bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei in der ICES-Division 5b und in den ICES-Untergebieten 6 und 7 auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;
n)
bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) in der gezielten Fischerei auf diese Art bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge durch Schiffe, die mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Untergebiet 7 fischen;
o)
bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die mit pelagischen Schleppnetzen (OTM und PTM) in der ICES-Division 7d Makrele, Stöcker und Hering befischen.

(2) Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2021. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2021 zusätzliche Informationen zur Fangzusammensetzung vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2021.

(3) Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe g gilt bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen zu den Kosten für die Lagerung an Bord von Butten unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und Flottendaten vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.

(4) Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe h gilt bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Zusammenhang mit dieser Ausnahme wegen Geringfügigkeit legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen zur Selektivität und der Nutzung dieser Ausnahme vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.

(5) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2022 zusätzliche Informationen zur Selektivität und unverhältnismäßig hohen Kosten vor, um die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben f und i bis k zu begründen. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2022.

(6) Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2023 zusätzliche Informationen zu den Fischereimustern vor, um die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben m, n und o zu begründen. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2023.

(7) Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben d, f und i bis l gelten bis zum 31. Dezember 2022.

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