Präambel VO (EU) 2020/2016
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sind die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken festgelegt. Insbesondere ist in Artikel 13 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission zwei Listen von Gebieten und Drittländern zu erlassen hat, aus denen die in deren Anhang I Teil A gelisteten Heimtiere, d. h. Hunde, Katzen und Frettchen, zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen.
- (2)
- Die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken variieren je nach der Situation des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlandes. Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation können die Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelistet werden.
- (3)
- Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission(2) enthält die Liste von Gebieten und Drittländern gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.
- (4)
- Mit Blick auf den Ablauf des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission beantragt, zusammen mit den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Guernsey, Insel Man und Jersey in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet zu werden Die Kommission hat den Antrag bewertet und überprüft, dass das Vereinigte Königreich sowie die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelisteten Heimtiere die Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und daher in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelistet werden sollten.
- (5)
- Daher sollte Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechend geändert werden.
- (6)
- Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).
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