Präambel VO (EU) 2020/2018
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Mozzarella di Gioia del Colle” als geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Am 19. Dezember 2019 ging bei der Kommission vonseiten Deutschlands ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 13. Januar 2020 übermittelte die Kommission Italien den Einspruch und die Einspruchsbegründung Deutschlands.
- (3)
- Die Kommission prüfte den Einspruch Deutschlands und befand ihn für zulässig. Das im Namen „Mozzarella di Gioia del Colle” enthaltene Wort „Mozzarella” ist mit der in Deutschland verwendeten Bezeichnung einer in Deutschland in gewerblichem Maßstab hergestellten und vermarkteten Käsesorte identisch. Im Einspruch wird geltend gemacht, dass der Name „Mozzarella di Gioia del Colle” nicht die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfülle und somit nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden könne, da der Name „Mozzarella” als Gattungsbezeichnung angesehen werde und folglich nicht eintragungsfähig sei. Im Einspruch wird die Auffassung vertreten, dass der Antrag auf Eintragung des Namens „Mozzarella di Gioia del Colle” nicht die Bedingungen gemäß Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfülle, da der Käse weder seine Güte noch seine Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanke. Ferner wird im Einspruch geltend gemacht, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens „Mozzarella di Gioia del Colle” nachteilig auf das Bestehen des identischen Namens ( „Mozzarella” ) und von Erzeugnissen auswirken würde, die seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Mozzarella di Gioia del Colle” rechtmäßig in Deutschland vermarktet werden. Darüber hinaus wird im Einspruch die Ansicht vertreten, dass dieser Antrag auf Eintragung im Widerspruch zur Eintragung des Namens „Mozzarella” als garantiert traditionelle Spezialität ohne Vorbehaltung des Namens (Verordnung (EG) Nr. 2527/98) stehe.
- (4)
- Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
- (5)
- Aufgrund eines Verwaltungsfehlers ging das Schreiben der Kommission vom 12. Februar 2020 jedoch nicht bei den Parteien ein. Deutschland erhielt am 14. Oktober 2020 offiziell die Aufforderung, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um eine Einigung zu erzielen. Italien erhielt diese Aufforderung offiziell am 26. Oktober 2020.
- (6)
- Obwohl bereits im März 2020 ein Austausch stattfand und weitgehendes Einvernehmen über die Eintragung des Namens „Mozzarella di Gioia del Colle” erzielt wurde, erreichten die Parteien erst im November 2020 eine förmliche Einigung. Italien unterrichtete die Kommission am 9. November 2020 über diese Einigung.
- (7)
- Italien und Deutschland bestätigten, dass der Schutz der Bezeichnung „Mozzarella di Gioia del Colle” nicht den eigenständigen Namen „Mozzarella” , sondern nur den zusammengesetzten Namen „Mozzarella di Gioia del Colle” als Ganzes umfassen sollte. Mit der Beantragung der Eintragung des Namens „Mozzarella di Gioia del Colle” zielte Italien nicht darauf ab, die Verwendung des Begriffs „Mozzarella” vorzubehalten.
- (8)
- Außerdem kamen sie überein, dass dem Begriff „Mozzarella” in der Produktspezifikation und im Einzigen Dokument stets die Worte „di Gioia del Colle” folgen sollten, um deutlich zu machen, dass sich der Schutz nur auf diesen zusammengesetzten Namen bezieht. Die Produktspezifikation und das Einzige Dokument wurden entsprechend geändert.
- (9)
- Da der Inhalt der zwischen Italien und Deutschland erzielten Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.
- (10)
- Italien und Deutschland haben ferner vorgeschlagen, in diese Verordnung eine Fußnote aufzunehmen, in der erläutert wird, dass nicht der Schutz des Namens „Mozzarella” angestrebt wird. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Erläuterung zum Schutzstatus eines bestimmten Begriffs jedoch direkt in den verfügenden Teil dieser Verordnung aufgenommen werden.
- (11)
- Nach der ausdrücklichen Klarstellung in Bezug auf den Status des Begriffs „Mozzarella” in einem Artikel dieser Verordnung wird der Vorwurf, dass der Antrag in Widerspruch zur Eintragung des Namens „Mozzarella” als garantiert traditionelle Spezialität ohne Vorbehaltung des Namens stehe, hinfällig.
- (12)
- Am 17. Januar 2020 ging bei der Kommission ein Einspruch des Konsortiums für gängige Lebensmittelnamen (Consortium for Common Food Names, CCFN) und des US Dairy Export Council (USDEC) ein. Am 21. Januar 2020 übermittelte die Kommission Italien den Einspruch. Am 17. März 2020 erhielt die Kommission die Einspruchsbegründung innerhalb der gesetzten Frist.
- (13)
- Die Kommission prüfte den Einspruch des CCFN und des USDEC und erklärte ihn für zulässig. Der im Namen „Mozzarella di Gioia del Colle” enthaltene Begriff „Mozzarella” ist mit dem Begriff identisch, der für eine Käsesorte verwendet wird, für die eine gültige Norm des Codex Alimentarius (Codex Stan 262-2006) besteht. Im Einspruch wird geltend gemacht, dass der Name „Mozzarella di Gioia del Colle” nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen werden könne, da es sich bei dem Namen „Mozzarella” um einen Gattungsbegriff handele und der Antrag keine Zusicherung enthalte, dass der Schutz des Gattungsbegriffs nicht angestrebt werde und dieser weiterhin frei verwendet werden könne. Darüber hinaus äußerten das CCFN und der USDEC Bedenken hinsichtlich des auf Mitgliedstaatsebene durchgeführten Verfahrens zur angeblichen Änderung des Namens des Erzeugnisses und machten damit einen Verstoß gegen die in Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Bedingungen geltend.
- (14)
- Mit Schreiben vom 8. April 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
- (15)
- Italien und das CCFN sowie der USDEC bestätigten, dass die Bezeichnung „Mozzarella di Gioia del Colle” als Ganzes geschützt werden sollte, während der eigenständige Name „Mozzarella” im Gebiet der Union weiterhin bei der Etikettierung oder Aufmachung verwendet werden darf, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
- (16)
- Das CCFN und der USDEC erteilten jedoch nicht ihre endgültige Zustimmung, da Italien ihnen keinen Zugang zu den Dokumenten des nationalen Verfahrens gewährt und sich nicht bemüht hat, den freien Status des Namens „Mozzarella” für künftige Anträge auf Schutz des Namens „Mozzarella di Gioia del Colle” außerhalb der EU zu bestätigen.
- (17)
- Da der Inhalt der zwischen Italien und dem CCFN sowie dem USDEC erzielten partiellen Einigung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.
- (18)
- Ferner hat die Kommission überprüft, dass das auf Mitgliedstaatsebene durchgeführte Verfahren den beantragten Namen betraf und dass dieser Name gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Handel und im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses verwendet wird.
- (19)
- Mögliche künftige außerhalb der EU erfolgende Anträge im Zusammenhang mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mozzarella di Gioia del Colle” fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
- (20)
- Der Schutz des Begriffs „Mozzarella” (ohne Zusatz) wird nicht beantragt.
- (21)
- Daher sollte die Ursprungsbezeichnung „Mozzarella di Gioia del Colle” (g. U.) als Ganzes geschützt werden, während es gestattet sein sollte, den Begriff „Mozzarella” im Gebiet der Union weiterhin zu verwenden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte informationshalber veröffentlicht werden.
- (22)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. C 356 vom 21.10.2019, S. 10.
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