Präambel VO (EU) 2020/2021
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen(1), insbesondere auf Artikel 9,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Juli 2005 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.
- (2)
- Infolge einer Überprüfung der eigenständigen Sanktionen nach Artikel 2b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten die Begründungen für bestimmte in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführte Personen geändert werden und sollte eine Person von der Liste in jenem Anhang gestrichen werden.
- (3)
- Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
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