Präambel VO (EU) 2020/203

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit der europäische elektronische Mautdienst (EETS) gut funktioniert, müssen EETS-Nutzer korrekte Daten bereitstellen und sie tragen die Verantwortung für den Zustand der Bordgeräte, falls Bordgeräte verwendet werden.
(2)
Um die Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme zu erhöhen und die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen des EU-Rechts sicherzustellen, z. B. in Bezug auf den Datenschutz, müssen EETS-Anbieter und Mauterheber ein Mindestmaß an verfahrenstechnischen, technischen und betrieblichen Anforderungen erfüllen.
(3)
Allgemeine Anforderungen an die Infrastruktur sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Interoperabilitätskomponenten genaue Daten liefern, dass die EETS-Anbieter richtig identifiziert und die Bordgeräte — falls solche genutzt werden — ordnungsgemäß installiert werden und dass die Fahrer richtige Informationen über ihre Pflichten zur Entrichtung von Straßenbenutzungsgebühren erhalten.
(4)
Standardkriterien für die Benennung der Stellen, die für die Bewertung der Konformität mit den Spezifikationen und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zuständig sind, müssen festgelegt werden, damit ein Mindestmaß an Fachwissen gewährleistet ist und die Hersteller sich auf eine Gleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten verlassen können.
(5)
Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2019/520 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem Tag Anwendung finden, der in Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/520 genannt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).

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