Artikel 3 VO (EU) 2020/2034

Gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem

(1) Das ERCS ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

(2) Das ERCS behandelt das Sicherheitsrisiko eines Ereignisses und nicht dessen tatsächliche Folgen. Bei der Bewertung jedes Ereignisses wird die ungünstigste der wahrscheinlichen Unfallfolgen, zu der das Ereignis hätte führen können, und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Unfallfolge bestimmt.

(3) Das ERCS basiert auf der ERCS-Matrix, die aus den beiden folgenden Variablen besteht:

a)
Schwere: Ermittlung der ungünstigsten Unfallfolge, die eingetreten wäre, wenn das zu bewertende Ereignis zu einem Unfall geführt hätte;
b)
Wahrscheinlichkeit: Ermittlung der Wahrscheinlichkeit, dass durch das zu bewertende Ereignis die in Buchstabe a genannte ungünstigste Unfallfolge eintritt.

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