Präambel VO (EU) 2020/2034

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) über das Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten eine Methode für die Klassifizierung von Ereignissen nach ihrem Sicherheitsrisiko entwickelt‚ wobei dem Erfordernis der Vereinbarkeit mit bestehenden Risikoklassifizierungssystemen Rechnung getragen wurde. Das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem ( „ERCS” ) wurde entsprechend der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gesetzten Frist bis zum 15. Mai 2017 entwickelt. Das ERCS sollte nun in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
(2)
Es soll die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur bei der Bewertung von Ereignissen unterstützen und sein Hauptzweck sollte darin bestehen, das von einem Ereignis ausgehende Risiko für die Flugsicherheit auf harmonisierte Weise festzustellen und zu klassifizieren. Sein Zweck sollte nicht darin bestehen, die Folgen des Ereignisses zu ermitteln.
(3)
Das ERCS sollte auch die Bestimmung von Sofortmaßnahmen ermöglichen, die als Reaktion auf Sicherheitsereignisse mit hohem Risiko(grad) benötigt werden. Es sollte ferner bei der Betrachtung aggregierter Informationen die Möglichkeit bieten, die Hauptrisikobereiche zu ermitteln und deren jeweilige Risikoniveaus zu bestimmen und miteinander zu vergleichen.
(4)
Das ERCS sollte ein integriertes und einheitliches Vorgehen beim Risikomanagement in der gesamten europäischen Luftfahrt erleichtern und es damit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur ermöglichen, sich im Rahmen des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Europäischen Plans für Flugsicherheit auf harmonisierte Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit zu konzentrieren.
(5)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum(3) sind die Raten des Eindringens von Objekten in den Bereich der Start- und Landebahn sowie der Nichteinhaltung der Mindeststaffelung auf Unionsebene mit einer Auswirkung auf die Sicherheit als die Indikatoren festgelegt, die während des dritten Bezugszeitraums (RP3), der sich auf die Kalenderjahre 2020 bis einschließlich 2024 erstreckt, jährlich zu überwachen sind. Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden, um die Anwendung des ERCS und den Beginn des zweiten jährlichen Überwachungszeitraums des RP3 aufeinander abzustimmen und die harmonisierte Bewertung von Ereignissen zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

(2)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

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