Präambel VO (EU) 2020/2036
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) sind die Anforderungen festgelegt, die Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf wiederkehrende betriebliche Schulungen und Überprüfungen ihrer Piloten erfüllen müssen.
- (2)
- In dem von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 angenommenen Europäischen Plan für Flugsicherheit wurde darauf hingewiesen, wie wichtig es für das Luftfahrtpersonal ist, über die richtigen Kompetenzen zu verfügen und die neuen Technologien sowie die zunehmende Komplexität des Luftverkehrssystems zu beherrschen, weshalb die Schulungsmethoden entsprechend angepasst werden müssen.
- (3)
- Im Jahr 2013 veröffentlichte die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) das „Manual of evidence-based training” (Dok. 9995 AN/497), das den für einen sicheren, wirksamen und effizienten Betrieb im gewerblichen Luftverkehr notwendigen Kompetenzrahmen ( „Kernkompetenzen” ) sowie die zur Beurteilung dieser Kompetenzen erforderlichen Beschreibungen und Verhaltensindikatoren enthält. Die evidenzbasierte Ausbildung (Evidence-Based Training, im Folgenden „EBT” ) umfasst das, was in der Pilotenausbildung bisher als technische und nichttechnische Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen (Knowledge, Skills and Attitudes, im Folgenden „KSA” ) bezeichnet wurde.
- (4)
- Ziel der EBT ist es, die Sicherheit zu erhöhen und die Kompetenzen der Flugbesatzungen zu verbessern, damit sie in der Lage sind, Luftfahrzeuge unter allen Flugzuständen sicher zu betreiben und auch unerwartete Situationen erkennen und bewältigen zu können. Mit dem EBT-Konzept sollen ein möglichst großer Lerneffekt erreicht und formelle Überprüfungen verringert werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission sollte daher im Einklang mit dem ICAO-Dokument 9995 „Manual of evidence-based training” dahin gehend geändert werden, dass die Anforderungen des EBT-Programms an die Ausbildung, Überprüfung und Beurteilung aufgenommen werden und es den Behörden gestattet wird, eine Basis-EBT zu genehmigen, mit der die bisherigen Überprüfungen, d. h. die Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber (Operator Proficiency Check, OPC) und die Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung oder Erneuerung der Rechte in der Lizenz (Licence Proficiency Check, LPC), ersetzt werden. Dies ermöglicht einen einheitlichen Ansatz für die wiederkehrende Schulung beim Luftfahrtunternehmen.
- (6)
- Durch Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtbranche, sich auf die Anwendung einer Reihe kürzlich angenommener Durchführungsverordnungen im Bereich der Flugsicherheit vorzubereiten, erheblich eingeschränkt.
- (7)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission sind Einbau und Verwendung von Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit (CVR, mit einer Aufzeichnungskapazität von 25 Stunden) ab dem 1. Januar 2021 vorgeschrieben. Zur Vermeidung einer unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastung für die Luftfahrzeugbetreiber und die Hersteller von Flugzeugen, deren ursprünglicher Zeitplan für Auslieferungen an Betreiber vor dem 1. Januar 2021 durch die COVID-19-Pandemie durchkreuzt wurde, sollte die Anwendung dieser Anforderung aufgeschoben werden.
- (8)
- Die Agentur hat sich vergewissert, dass es möglich ist, die Anwendung der in Erwägungsgrund 7 genannten Anforderung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Flugsicherheit um einen begrenzten Zeitraum zu verschieben.
- (9)
- Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme Nr. 8/2019(3) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
- (3)
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