Präambel VO (EU) 2020/2037

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung(1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
HINTERGRUND
(1)
Am 31. Januar 2019 führte die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein(3) (im Folgenden „Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen” ).
(2)
Die Kommission änderte die Maßnahmen zweimal — gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission(4) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission(5).
(3)
Gemäß dem Austrittsabkommen(6) zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wird das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Zollgebiets der Union sein. Daher wird sich ab diesem Datum der räumliche Geltungsbereich für Schutzmaßnahmen ändern. Da die Höhe der Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen auf der Grundlage der im Referenzzeitraum 2015-2017 getätigten durchschnittlichen Einfuhren in die Union der 28 Mitgliedstaaten, d. h. einschließlich der Einfuhren in das Vereinigte Königreich, festgelegt wurde, hält es die Kommission für angemessen, die Menge der Zollkontingente sowie die Liste der Entwicklungsländer, die den geltenden Schutzmaßnahmen unterliegen, entsprechend anzupassen.
(4)
Am 30. Oktober 2020 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung(7), in der sie die Gründe für den Vorschlag und die beabsichtigte Methodik erläuterte und interessierte Parteien aufforderte, dazu Stellung zu nehmen. Die Bekanntmachung enthielt auch die Menge der neu berechneten Zollkontingente, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 gelten würden.
2.
ORDNUNGSGEMÄSSES VERFAHREN
(5)
Bei der Kommission gingen innerhalb der Frist neunzehn Stellungnahmen interessierter Parteien ein. Darüber hinaus führte die Kommission Konsultationen mit neun Regierungen von Drittländern durch.
3.
WÜRDIGUNG DER EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN
(6)
Die Kommission bewertete die eingegangenen Stellungnahmen zu bestimmten Warenkategorien bzw. allgemeinen Aspekten der Anpassung folgendermaßen:
3.1.
Kategorie 4 — Bleche mit metallischem Überzug
(7)
Mehrere interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen zu den für die Kategorien 4A und 4B (einschließlich Automobilgüten) berechneten Mengen und forderten die Kommission auf, ihre Berechnung zu überprüfen. Insbesondere wies eine interessierte Partei bei den Konsultationen mit Behörden von Drittländern auf einen Schreibfehler bei der Berechnung hin. Eine andere interessierte Partei stellte ein spezifisches Berechnungsproblem fest bzw. schlug eine etwas andere Aufteilung zwischen den beiden Warenkategorien vor, die ihre Situation in Bezug auf die Mengen ihrer länderspezifischen Zollkontingente besser widerspiegeln würde, und zwar angesichts der vorliegenden kontrafaktischen Situation, nämlich wie die Zollkontingente zugewiesen worden wären, wenn das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Schutzmaßnahmen nicht Teil des Zollgebiets gewesen wäre. Nach Prüfung dieser Vorbringen stellte die Kommission fest, dass sie gerechtfertigt waren, und änderte die in der Bekanntmachung vom 30. Oktober aufgeführten Mengen entsprechend.
(8)
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anpassungen nur die Aufteilung der Zollkontingente auf die Unterkategorien 4A und 4B betreffen, nicht aber die Höhe der Zollkontingente für die gesamte Warenkategorie 4.
(9)
Die aktualisierten Mengen sind den Zollkontingentmengen in Anhang I zu entnehmen.
3.2.
Auswirkungen der Anpassung auf die Zollkontingentmengen
(10)
Einige Parteien brachten vor, dass die Kommission die bestehenden Zollkontingentmengen beibehalten und darüber hinaus entweder dem Vereinigten Königreich ein eigenes länderspezifisches Zollkontingent gewähren müsse oder, wenn es unter die Restkontingente fällt, die Mengen dieser Zollkontingente erhöht werden müssten, um die traditionellen Handelsströme des Vereinigten Königreichs einzubeziehen.
(11)
Einige Parteien wandten ferner ein, dass sich die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in den Restkontingentabschnitt bestehender Zollkontingente negativ auf sie auswirken würde, da dies den Wettbewerb um eine geringere Zollkontingentmenge verschärfen würde.
(12)
Andere Parteien wiesen darauf hin, dass sich die für bestimmte Ursprungsländer berechnete Gesamtmenge der Zollkontingente verringern würde, wodurch die Maßnahme restriktiver würde.
(13)
Schließlich beklagten einige Ausfuhrländer, dass sie gemäß dem Vorschlag der Kommission ihr länderspezifisches Zollkontingent für bestimmte Warenkategorien verlieren würden. Diese Parteien brachten vor, dass die Kommission ihr länderspezifisches Zollkontingent beibehalten sollte und dass andernfalls die Maßnahmen restriktiver und damit gegen die WTO-Regeln verstoßen würden.
(14)
Die Kommission ist nicht der Meinung, dass die vorgeschlagene Anpassung die Schutzmaßnahme restriktiver machen würde. Wie in der Bekanntmachung vom 30. Oktober dargelegt, würde das Ergebnis der Anpassung in sehr wenigen Fällen dazu führen, dass einige Länder ihre länderspezifischen Zollkontingente für bestimmte Warenkategorien verlieren (und umgekehrt). Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, dass die Anpassung an sich zu einer restriktiveren Maßnahme führt. Gemäß der Bekanntmachung vom 30. Oktober wird die Anpassung vorgenommen, um eine Zollkontingentmenge zu schaffen (sowohl insgesamt als auch je Warenkategorie), die sich proportional zur Verringerung des geografischen Geltungsbereichs verhält, in dem die Schutzmaßnahme der Union ab dem 1. Januar 2021 gilt. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Gesamtkontingentmengen, die sich aus der Anpassung ergeben, um 3 % höher sind als die derzeit geltenden, und dass dies nicht als restriktivere Maßnahme angesehen werden kann.
(15)
Darüber hinaus möchte die Kommission betonen, dass, wenn sie die Ersuchen der Länder, die ein bestimmtes länderspezifisches Zollkontingent verlieren würden, akzeptiert, sie diese gegenüber anderen interessierten Parteien diskriminieren würde, indem sie von ihrem Grundprinzip abweicht, ein länderspezifisches Zollkontingent nur dann zu gewähren, wenn ein bestimmter Schwellenwert (5 % der Einfuhren) in einem bestimmten Zeitraum erreicht wird.(8) Aus der Anwendung der kontrafaktischen Fallkonstellation ergibt sich, dass Länder, die über ein länderspezifisches Zollkontingent verfügten, das objektive Kriterium nicht mehr erfüllen, während andere Länder dies tun.
(16)
Die ungenutzten Zollkontingentmengen gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Länder, die infolge dieser Anpassung ihre länderspezifischen Kontingente in einer Warenkategorie verlieren würden, wurden den Restkontingenten in den entsprechenden Warenkategorien zugeteilt.
3.3.
Antrag auf Überprüfung auf der Grundlage eines EU-27-Szenarios
(17)
Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Union im Falle einer Anpassung ihrer Maßnahmen erneut prüfen müsse, ob alle Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem EU-27-Szenario weiterhin erfüllt seien. Eine interessierte Partei wies insbesondere darauf hin, dass ein solcher Ansatz die Union dazu veranlassen müsse, festzustellen, dass es bei mehreren Warenkategorien keinen Anstieg der Einfuhren gegeben hätte, weshalb diese von den Maßnahmen ausgenommen werden sollten.
(18)
Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Voraussetzungen für die Einführung einer Schutzmaßnahme erfüllt sein müssen, wenn eine Schutzmaßnahme erstmals eingeführt wird. Im Falle der vorliegenden Maßnahme waren die Bedingungen erfüllt, wie in der Verordnung über endgültige Schutzmaßnahmen ausführlich erläutert.
(19)
Die Kommission teilt nicht die Auffassung einiger interessierter Parteien, dass in einer Situation wie der vorliegenden eine umfassende Überprüfung erforderlich ist. Wie in der Bekanntmachung vom 30. Oktober dargelegt, beschränkt sich das laufende Verfahren nämlich darauf, die Zollkontingentmengen an die Änderung des geografischen Geltungsbereichs anzupassen, in dem die Schutzmaßnahme der Union gilt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei diesem Verfahren keinesfalls um eine vollständige Überprüfung der Maßnahmen handelt und sie daher rechtlich nicht verpflichtet ist, die von einigen interessierten Parteien geforderte Überprüfung durchzuführen.
3.4.
Kategorie 18 — Spundwanderzeugnisse
(20)
Einige interessierte Parteien erhoben Einwände gegen den Vorschlag der Kommission, dem Vereinigten Königreich in dieser Warenkategorie ein länderspezifisches Zollkontingent zu gewähren, da es in dieser Warenkategorie im Vereinigten Königreich angeblich keine Produktion gebe. Folglich würden die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Diese Unternehmen brachten ferner vor, dass die sich aus der Anpassung ergebende Verringerung der Zollkontingente nicht gerechtfertigt sei und dass die Kommission die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 vorgesehene Höhe der Zollkontingente beibehalten sollte.
(21)
Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 30. Oktober die Methodik und die Gründe für die Anpassung und die möglichen Auswirkungen erläutert hatte. Eine eventuelle Verringerung der Gesamtkontingentmengen in dieser Kategorie wäre darauf zurückzuführen, dass die Einfuhren in das Vereinigte Königreich im Referenzzeitraum von der Zollkontingentmenge abgezogen wurden. Darüber hinaus erläuterte die Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 30. Oktober, wie sie die Höhe der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU-27 im Referenzzeitraum ermittelt hat. Das Vorbringen in Bezug auf die fehlende Produktion im Vereinigten Königreich wurde nicht ordnungsgemäß belegt und deckt sich nicht den von der Kommission verwendeten Statistiken. Keine interessierte Partei legte Daten darüber vor, ob die Einfuhren in das Vereinigte Königreich innerhalb der Union verbraucht, weiterverarbeitet oder weiterverkauft wurden. In jedem Fall könnte die dem Vereinigten Königreich zugeteilte Menge nicht auf andere Ursprungsländer übertragen werden, da dies die Zollkontingentmenge künstlich erhöhen würde. Daher ist dieses Vorbringen für die Verwender unerheblich. Die Kommission wies auch das Vorbringen zur Beibehaltung der derzeitigen Zollkontingentmengen zurück, da sie die Verringerung des geografischen Geltungsbereichs des unter die Schutzmaßnahme fallenden Gebiets ignorieren und ebenfalls zu einer künstlich überhöhten Zollkontingentmenge führen würde. Dementsprechend wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
3.5.
Warenkategorie 9 — Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
(22)
Einige interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass Vietnam aufgrund des Vorschlags der Kommission sein länderspezifisches Zollkontingent in dieser Warenkategorie verlieren würde. Diese Parteien machten die Kommission darauf aufmerksam, dass diese Mengen, die dadurch in den Abschnitt „andere Länder” des Zollkontingents fallen werden, wahrscheinlich rasch, insbesondere von einem bestimmten Ursprungsland, genutzt würden. Dementsprechend ersuchten diese Parteien die Kommission, die Mengen zu begrenzen, die die einzelnen Länder im Rahmen des Restkontingents in dieser Kategorie nutzen könnten.
(23)
Die Kommission stellte fest, dass der Antrag auf Beschränkung des Zugangs auf im Rahmen des Restzollkontingents etablierte Ausfuhrländer(9) nicht Gegenstand dieser Anpassung ist, da dies auf eine Änderung der Funktionsweise der Maßnahmen hinauslaufen würde. In jedem Fall erinnerte die Kommission daran, dass derselbe Einwand bereits in früheren Verfahren vorgebracht und zurückgewiesen wurde. Daher geht die Kommission nicht weiter auf die Begründetheit dieses Vorbringens ein.
3.6.
Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer, für die Maßnahmen gelten
(24)
Die Liste der Warenkategorien mit Ursprung in Entwicklungsländern, für die die endgültigen Maßnahmen gelten, muss aktualisiert werden, um der Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs Rechnung zu tragen. Die Kommission stützte ihre Berechnung auf die aktualisierten Daten für den Einfuhrdatensatz für das Jahr 2019 (d. h. denselben Zeitraum betreffend, der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 verwendet wurde, jedoch ohne Einfuhren in das Vereinigte Königreich).
(25)
In Bezug auf die Kategorien 4A und 4B erläuterte die Kommission in Abschnitt 4 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 30. Oktober ihre vorläufige Vorgehensweise in Bezug auf die Behandlung der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich für die Zwecke der Berechnung der jeweiligen Zollkontingente. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Konsultationen mit Drittländern zu diesem Ansatz beschloss die Kommission, die Liste der Entwicklungsländer, für die Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung gelten, nach derselben Methodik zu aktualisieren. In Ermangelung anderer zuverlässiger Informationen oder eines begründeten Alternativvorschlags einer interessierten Partei ging die Kommission davon aus, dass die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich im Jahr 2019 gleichmäßig auf die beiden Warenkategorien verteilt werden sollten.
(26)
Die Mengen der länderspezifischen Zollkontingente für Entwicklungsländer, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung von der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 festgelegten Schutzmaßnahme ausgenommen werden, wurden den Restkontingenten in den entsprechenden Warenkategorien zugeteilt.
(27)
Die Liste der Entwicklungsländer, für die die Maßnahmen gelten, wird wie folgt geändert:
(28)
Von den interessierten Parteien gingen keine Stellungnahmen zu dieser Anpassung ein.
(29)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)

ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1590 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 28).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 der Kommission vom 29. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 27).

(6)

Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(7)

Bekanntmachung 2020/C 366/12 über die Anpassung der Höhe der Zollkontingente im Rahmen der Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2021 (ABl. C 366 vom 30.10.2020, S. 36).

(8)

In diesem besonderen Fall bezieht sich der Schwellenwert auf einen Anteil von 5 % der Einfuhren im Referenzzeitraum in einer bestimmten Warenkategorie, um für ein länderspezifisches Zollkontingent in Betracht zu kommen.

(9)

Im Rahmen des Restzollkontingents etablierte Ausfuhrländer sind diejenigen, die in einer bestimmten Warenkategorie nicht in den Genuss eines länderspezifischen Zollkontingents kommen.

© Europäische Union 1998-2021

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