Artikel 1 VO (EU) 2020/2043
(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage sind, in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen durchzuführen, diese Kontrollen aus der Ferne durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 nimmt die zuständige Kontrollbehörde, wenn die Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Ferne durchgeführt werden, auch eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Abweichung und einen Bericht über ihre Anwendung in den Kontrollbericht auf.
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