ANHANG VO (EU) 2020/206
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
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In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch passenden Stelle folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland) Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.), Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.) oder konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.), je nach der verwendeten Form. - 2.
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In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikationen Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L.
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Beschreibung/Definition
Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um das Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L), die „wässrige, schleimige und säuerliche Masse, in die die Samen eingebettet sind” .
Das Fruchtfleisch der Kakaopflanze wird durch Teilung der Kakaofrucht und die anschließende Trennung von Schalen und Bohnen gewonnen; anschließend wird das Fruchtfleisch pasteurisiert und eingefroren. Der Saft und/oder der konzentrierte Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze werden nach der Verarbeitung hergestellt (enzymatische Behandlung, Pasteurisierung, Filtration und Konzentration).
Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts
Protein (g/100 g) 0,0 bis 2,0
Gesamtfett (g/100 g): 0,0 bis 0,2
Gesamtzucker (g/100 g) > 11,0
Brix-Wert (° Brix): ≥ 14
pH-Wert: 3,3 bis 4,0
Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl (aerob): < 10000 KBE (1)/g
Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Fußnote(n):
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KBE: koloniebildende Einheit.
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