Präambel VO (EU) 2020/206
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland sind neuartige Lebensmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission(2) enthält die administrativen und wissenschaftlichen Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern.
- (3)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(3) zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.
- (4)
- Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in der Union.
- (5)
- Am 30. Januar 2019 und am 28. März 2019 teilten die Gesellschaften Nestec York Ltd. und Cabosse Naturals NV. (im Folgenden die „Antragsteller” ) der Kommission ihre Absicht mit, Fruchtfleisch, Saft und konzentrierten Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2283 in der Union in Verkehr zu bringen. Die Antragsteller möchten mit ihrem Antrag erreichen, dass Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. als solche oder als Zutat von der allgemeinen Bevölkerung verzehrt werden dürfen.
- (6)
- Die Kommission verlangte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Meldung von den Antragstellern. Die verlangten Angaben wurden am 12. April 2019 und am 20. Juni 2019 übermittelt.
- (7)
- Die von den Antragstellern vorgelegten Nachweise belegen, dass Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. in Brasilien eine Verwendungsgeschichte als sichere Lebensmittel haben.
- (8)
- Am 22. Mai 2019 und am 20. Juni 2019 leitete die Kommission die gültigen Meldungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 an die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) weiter.
- (9)
- Bei der Kommission gingen innerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 vorgesehenen Frist von vier Monaten keine mit einer hinreichenden Begründung versehenen Einwände der Mitgliedstaaten oder der Behörde in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens von Fruchtfleisch, Saft und konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. in der Union ein.
- (10)
- Die Kommission sollte daher das Inverkehrbringen von Fruchtfleisch, Saft und konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacao L. in der Union genehmigen und die Unionsliste neuartiger Lebensmittel aktualisieren.
- (11)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 55).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
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