Präambel VO (EU) 2020/207

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) sind Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, u. a. die Hygiene- und Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter.
(2)
Die Anforderungen an die Einfuhr und Durchfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug in bzw. durch die Union sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt, der in Tabelle 2 Nummer 12 auch die Liste von Drittländern enthält.
(3)
Die zuständigen Behörden des Königreichs Saudi-Arabien versicherten der Kommission, dass das Königreich Saudi-Arabien den einschlägigen Hygienevorschriften genügen und ausreichende Garantien für die Kontrollen, die sie in Bezug auf die Produktion von aus Geflügel gewonnenem Heimtierfutter durchführen, bieten kann. Es ist daher gerechtfertigt, Saudi-Arabien in die Liste der Drittländer aufzunehmen, aus denen verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel in die Union eingeführt und durch die Union durchgeführt werden darf.
(4)
Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

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