ANHANG VO (EU) 2020/2084

In Anhang II werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:

g)
ein Verfahren oder einen Prozess, das bzw. der gewährleistet, dass die Prüfstelle die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die von unter Vertrag genommenen Einzelpersonen durchgeführt werden;
h)
Prozesse, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Managementsystems gemäß Artikel 41 Absatz 2 gewährleisten, einschließlich

i)
Prozesse für die Überprüfung des Managementsystems mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den Managementüberprüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;
ii)
Prozesse für interne Prüfungen mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den internen Prüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;
iii)
Prozesse für die Ermittlung von und den Umgang mit Nichtkonformitäten bei den Tätigkeiten der Prüfstelle und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, um diese Nichtkonformitäten zu beseitigen;
iv)
Prozesse für die Ermittlung der mit den Tätigkeiten der Prüfstelle verbundenen Risiken und Chancen und für das Ergreifen von Präventivmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken;
v)
Prozesse für die Kontrolle dokumentierter Informationen.

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