ANHANG VO (EU) 2020/2084
In Anhang II werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
- g)
- ein Verfahren oder einen Prozess, das bzw. der gewährleistet, dass die Prüfstelle die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die von unter Vertrag genommenen Einzelpersonen durchgeführt werden;
- h)
-
Prozesse, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Managementsystems gemäß Artikel 41 Absatz 2 gewährleisten, einschließlich
- i)
- Prozesse für die Überprüfung des Managementsystems mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den Managementüberprüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;
- ii)
- Prozesse für interne Prüfungen mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den internen Prüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;
- iii)
- Prozesse für die Ermittlung von und den Umgang mit Nichtkonformitäten bei den Tätigkeiten der Prüfstelle und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, um diese Nichtkonformitäten zu beseitigen;
- iv)
- Prozesse für die Ermittlung der mit den Tätigkeiten der Prüfstelle verbundenen Risiken und Chancen und für das Ergreifen von Präventivmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken;
- v)
- Prozesse für die Kontrolle dokumentierter Informationen.
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