Präambel VO (EU) 2020/2087

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2005/72/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Mancozeb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
(2)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
(3)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Januar 2021 aus.
(4)
Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für Mancozeb gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(5)
Die Antragsteller haben die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat die Anträge für vollständig befunden.
(6)
Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 27. September 2017 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) und der Kommission vorgelegt.
(7)
Die Behörde hat die Kurzfassung der ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an die Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8)
Am 20. Juni 2019 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung(6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Mancozeb die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9)
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. Januar 2020 erklärte sich Griechenland bereit, die Aufgabe des berichterstattenden Mitgliedstaats zu übernehmen.
(10)
Gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im März 2020 den Entwurf eines Berichts im Hinblick auf die Erneuerung zur Prüfung vor. Während der Beratungen im Ständigen Ausschuss teilte der neue berichterstattende Mitgliedstaat Griechenland mit, dass er es für angebracht halte, Daten zu bewerten, die seiner Ansicht nach vom früheren berichterstattenden Mitgliedstaat nicht berücksichtigt worden seien. Am 2. September 2020 übermittelte Griechenland der Kommission seine Bewertung in Form eines aktualisierten Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Die Bewertung wurde auch der EFSA, den anderen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller vorgelegt.
(11)
Am 23. Oktober 2020 wurde der Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung vom Ständigen Ausschuss fertiggestellt.
(12)
Die Behörde stellte fest, dass einige spezifische Bedenken bestehen. Insbesondere kam sie zu dem Schluss, dass Mancozeb als reproduktionstoxischer Stoff (Kategorie 1B) eingestuft wurde und dass die neuen Kriterien zur Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften in Bezug auf Menschen und höchstwahrscheinlich in Bezug auf Nichtzielorganismen erfüllt werden. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass die Schätzungen für die nicht ernährungsbedingte Exposition die Referenzwerte für repräsentative Verwendungszwecke bei Tomaten, Kartoffeln, Getreide und Trauben überschreiten. Daher kann die nicht ernährungsbedingte Exposition gegenüber Mancozeb für die berücksichtigten repräsentativen Verwendungszwecke auch nicht als vernachlässigbar im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.4 und 3.6.5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angesehen werden. In Anbetracht der festgestellten Bedenken kann die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht angewendet werden.
(13)
Die Kommission forderte die Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Entwurf des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.
(14)
Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
(15)
Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Die Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb sollte folglich nicht erneuert werden.
(16)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17)
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Mancozeb enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(18)
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Mancozeb enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 4. Januar 2022 enden.
(19)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission(7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Mancozeb bis zum 31. Januar 2021 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit die Nichterneuerung der Genehmigung beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.
(20)
Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Mancozeb gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2005/72/EG der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme der Wirkstoffe Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Mancozeb, Maneb und Metiram (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 63).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance mancozeb. EFSA Journal 2019;17(7):5755 DOI: 10.2903/j.efsa.2019.5755.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 102).

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