Präambel VO (EU) 2020/2094

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, das am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zu einer Pandemie erklärt wurde, haben die Mitgliedstaaten eine Reihe beispielloser Maßnahmen ergriffen.
(2)
Die beispielslosen Maßnahmen, die in Reaktion auf die durch COVID-19 verursachte außergewöhnliche Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, ergriffen wurden haben zu erheblichen Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt, die sich in einem starken Rückgang des Bruttoinlandsprodukts sowie in signifikanten Auswirkungen auf die Beschäftigung, die sozialen Bedingungen, Armut und Ungleichheiten widerspiegeln. Insbesondere haben die Maßnahmen zu Unterbrechungen der Lieferketten sowie der Produktion geführt und Abwesenheiten vom Arbeitsplatz verursacht. Darüber hinaus ist die Erbringung vieler Dienstleistungen sehr schwierig oder unmöglich geworden. Gleichzeitig ging die Verbrauchernachfrage zurück. Viele Unternehmen sind mit Liquiditätsengpässen sowie Solvenzrisiken konfrontiert, während die Finanzmärkte eine sehr hohe Volatilität aufweisen. Besonders stark betroffen sind wichtige Wirtschaftszweige wie die Reise- und Tourismusbranche. Alles in allem haben diese Maßnahmen bereits zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen in der Union geführt oder werden eine solche Verschlechterung nach sich ziehen.
(3)
Die durch COVID-19 verursachte Krise hat sich in der Union und in Drittländern rasch ausgebreitet. Für 2020 wird ein drastischer Rückgang des Wachstums in der Union erwartet. Es besteht die Gefahr, dass die Erholung in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich verläuft und die Divergenzen zwischen den nationalen Volkswirtschaften zunehmen. Die unterschiedlichen haushaltspolitischen Spielräume, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um finanzielle Unterstützung dort zu leisten, wo sie am dringendsten für die Erholung benötigt wird, und die zwischen den Mitgliedstaaten uneinheitlichen Maßnahmen stellen eine Gefahr für den Binnenmarkt und den sozialen und territorialen Zusammenhalt dar.
(4)
Für die wirtschaftliche Erholung wird ein umfassendes Bündel von Maßnahmen benötigt. Dieses Bündel von Maßnahmen erfordert umfangreiche öffentliche und private Investitionen, um die Union auf einen Pfad der nachhaltigen und robusten Erholung zu geleiten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, die soziale Inklusion zu fördern, die durch die COVID-19-Krise verursachten unmittelbaren Schäden zu beheben und gleichzeitig die Prioritäten der Union im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel voranzutreiben.
(5)
In der durch COVID-19 verursachten außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, ist ein kohärentes und einheitliches Vorgehen auf Unionsebene erforderlich. Um eine weitere Verschlechterung der Wirtschafts- und Beschäftigungslage sowie des sozialen Zusammenhalts zu verhindern und eine nachhaltige und robuste Erholung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern, sollte im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten ein außergewöhnliches und koordiniertes Programm zur wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung eingerichtet werden, insbesondere für jene Mitgliedstaaten, die besonders stark betroffen sind.
(6)
Da diese Verordnung eine außergewöhnliche Reaktion auf zwar vorübergehende, jedoch extreme Umstände darstellt, sollte die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung lediglich für die Zwecke der Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise oder für die Finanzmittel bereitgestellt werden, die unmittelbar erforderlich sind, um ein Wiederauftreten der COVID-19-Krise zu verhindern.
(7)
Der Schwerpunkt der Unterstützung im Rahmen des durch diese Verordnung geschaffenen Instruments (im Folgenden „Instrument” ) sollte insbesondere auf Maßnahmen liegen, die darauf abstellen, die Arbeitsmärkte und den Sozialschutz sowie die Gesundheitssysteme wiederherzustellen, dem Potenzial für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung neue Impulse zu verleihen, damit der Zusammenhalt unter den Mitgliedstaaten gestärkt wird und sie beim Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft unterstützt werden, Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Krise betroffen sind, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, zu unterstützen, sowie Investitionen in Aktivitäten, die von grundlegender Bedeutung für die Stärkung des nachhaltigen Wachstums in der Union sind, zu fördern, einschließlich direkter finanzieller Investitionen in Unternehmen, sowie auf Maßnahmen für Forschung und Innovation in Reaktion auf die COVID-19-Krise, für Kapazitätsaufbau auf Unionsebene, um die künftige Krisenvorsorge zu verbessern, für die Aufrechterhaltung der Bemühungen um einen gerechten Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft, und auf der Unterstützung der Landwirtschaft sowie der Entwicklung ländlicher Gebiete bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise.
(8)
Um eine nachhaltige und stabile Erholung in der gesamten Union zu gewährleisten und die Durchführung der wirtschaftlichen Unterstützung zu erleichtern, sind die bestehenden Mechanismen für Ausgaben im Rahmen von Unionsprogrammen nach Maßgabe des Mehrjährigen Finanzrahmens zu nutzen. Die Unterstützung im Rahmen dieser Programme ist in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung, Darlehen und Dotierungen für Haushaltsgarantien zu gewähren. Bei der Zuweisung von Finanzmitteln sollte berücksichtigt werden, inwieweit diese Programme zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beitragen können. Bei Beiträgen zu diesen Programmen im Rahmen des Instruments sollten die Ziele des Instruments, die mit der Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise im Zusammenhang stehen, genau beachtet werden.
(9)
Angesichts der Art der zu finanzierenden Maßnahmen sollte ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Beträge für Darlehen für Mitgliedstaaten verwendet werden, während es sich bei dem anderen Teil der Mittel um externe zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) handeln sollte, die von der Union für nicht rückzahlbare Unterstützung, Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder Dotierungen für Haushaltsgarantien und damit verbundene Ausgaben verwendet werden sollten. Zu diesem Zweck ist es — als Teil der im Rahmen der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen — angemessen, zu ermöglichen, dass Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung die Zuweisung gemäß der als Basisrechtsakt fungierenden vorliegenden Verordnung eines Teils der Einnahmen, die auf Grundlage der im Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU des Rates, Euratom(2) (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss” ) vorgesehenen außerordentlichen und zeitlich befristeten Ermächtigung aufgenommen werden dürfen, abdeckt.
(10)
Wenngleich Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen Anwendung finden, die im Zusammenhang mit den externen zweckgebundenen Einnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollten die Mittel für Verpflichtungen aus diesen externen zweckgebundenen Einnahmen angesichts der festgelegten Fristen für die verschiedenen Unterstützungsarten nicht automatisch über die jeweiligen Enddaten hinaus übertragen werden, ausgenommen Mittel für Verpflichtungen, die für die technische und administrative Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Instrument erforderlich sind.
(11)
Mittel für Verpflichtungen für nicht rückzahlbare Unterstützung sollten automatisch bis zur Höhe des bewilligten Betrags zur Verfügung gestellt werden. Die Liquidität sollte wirksam verwaltet werden, damit Mittel erst dann aufgenommen werden, wenn die Mittel für Zahlungen, die sich aus den betreffenden rechtlichen Verpflichtungen ergeben, bereitzustellen sind.
(12)
Angesichts der Bedeutung, die der Verwendung der Beträge in den ersten Jahren der Durchführung des Instruments zukommt, ist es angezeigt, die bei der Durchführung des Instruments erzielten Fortschritte und die Verwendung der zugewiesenen Unterstützung gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. Zu diesem Zwecke sollte die Kommission bis zum 31. Oktober 2022 einen Bericht erstellen.
(13)
In Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(3) (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) ist festgelegt, dass Änderungen an dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung und die entsprechende Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union würden sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. In Artikel 143 Absatz 1 des Austrittsabkommens wird die Haftung des Vereinigten Königreichs für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf Verbindlichkeiten aus Finanzoperationen beschränkt, die die Union vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens getätigt hat. Jede Eventualverbindlichkeit der Union aus einer im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung entstünde nach dem Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkommens. Daher sollte diese Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)

Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

(3)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

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