Präambel VO (EU) 2020/2099
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission(2) werden Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union festgelegt. Diese Vorschriften gelten ab dem Tag, an dem Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gilt.
- (2)
- Für bestimmte Zollkontingente hat der Zollkontingentszeitraum vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 begonnen und endet nach diesem Tag. Für diese Fälle enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 besondere Vorschriften für die Zuteilung der verbleibenden Mengen, die im Rahmen dieser Zollkontingente ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufgeteilt werden müssen.
- (3)
- Im Anschluss an Gespräche zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wurde eine Einigung darüber erzielt, wie diese Zollkontingente aufgeteilt werden sollen. Durch diese Einigung soll sichergestellt werden, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die insgesamt für die Zuteilung verfügbaren Zollkontingentsmengen die in der WTO-Liste der Union festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und damit die so zugeteilten Mengen als Grundlage für ab dem 1. Januar 2021 gestellte Lizenzanträge dienen können, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (6)
- Da die Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 gilt, d. h. ab dem 1. Januar 2021, sollte die vorliegende Änderungsverordnung ab demselben Datum gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission vom 11. März 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die im Rahmen dieser Zollkontingente erteilten Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte (ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 4).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).
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