Präambel VO (EU) 2020/2100

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates(2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung” ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat ein, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung unter den KN-Codes 31023090 und 31024090 eingereiht wurde und seinen Ursprung in Russland (im Folgenden „betroffenes Land” ) hat. Nach einer weiteren Untersuchung, bei der sich herausstellte, dass der Zoll übernommen wurde, wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates(3) geändert.
(2)
Nach einer ersten Auslaufüberprüfung und einer ersten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96(4) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates(5) ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung unter den KN-Codes 31023090 und 31024090 eingereiht wurde und seinen Ursprung in Russland hat, eingeführt.
(3)
Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bezüglich der Warendefinition durchgeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates(6) ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 41,42 EUR bis 47,07 EUR je Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Massenanteil an Ammoniumnitrat von mehr als 80 % (80 GHT) mit Ursprung in Russland eingeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung unter den KN-Codes 31023090, 31024090, ex31022900, ex31026000, ex31029000, ex31051000, ex31052010, ex31055100, ex31055900 und ex31059091 eingereiht wurden.
(4)
Im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung und eine zweite teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates(7), die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Abgesehen von der EuroChem-Gruppe, für die der feste Zollbetrag im Bereich von 28,88 EUR bis 32,82 EUR pro Tonne lag, blieb der Zoll unverändert.
(5)
Mit dem Beschluss 2008/577/EG(8) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) Verpflichtungsangebote mit Höchstmengen der russischen Hersteller JSC Acron und JSC Dorogobuzh, die zur Acron Holding Company gehören, sowie der EuroChem-Gruppe an.
(6)
Mit seinem Urteil vom 10. September 2008(9), ausgelegt durch das Urteil vom 9. Juli 2009(10), erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 945/2005, soweit sie das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat ( „Kirovo” ), Teil der OJSC UCC UralChem (im Folgenden „Uralchem” ), betrifft, für nichtig. Mit der Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates(11) änderte der Rat die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 entsprechend. Folglich galt der Antidumpingzoll (47,07 EUR pro Tonne) für das Unternehmen Kirovo nur für Einfuhren von Ammoniumnitrat, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung unter den KN-Codes 31023090 und 31024090 eingereiht wurde.
(7)
Mit dem Beschluss 2012/629/EU(12) widerrief die Kommission die Annahme des Verpflichtungsangebots der EuroChem-Gruppe wegen Undurchführbarkeit.
(8)
Im Anschluss an eine dritte Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009(13) erhielt die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission(14), die geltenden Maßnahmen aufrecht. Auf diese Untersuchung wird im Folgenden als „letzte Auslaufüberprüfung” Bezug genommen.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/226 der Kommission(15) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 hatte die Umstrukturierung von Kirovo zu einer Zweigniederlassung von Uralchem zum Gegenstand.
(10)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 der Kommission(16) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung der Acron Holding Company wegen Undurchführbarkeit.
(11)
Im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722(17) änderte die Kommission die geltenden Maßnahmen. Auf diese Untersuchung wird als die „letzte Interimsüberprüfung” Bezug genommen. Auf dieser Grundlage liegt der derzeit geltende feste Zollbetrag zwischen 28,78 EUR und 32,71 EUR je Tonne.
1.2.
Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen
(12)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(18) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
(13)
Der Antrag wurde am 21. Juni 2019 von einem europäischen Düngemittelherstellerverband, Fertilizers Europe (im Folgenden „Antragsteller” oder „FE” ), im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion von Ammoniumnitrat entfallen.
(14)
Der Antrag wurde damit begründet, dass das schädigende Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten und/oder erneut auftreten würden.
1.3.
Einleitung
(15)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten; daher leitete sie am 23. September 2019 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union(19) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
1.4.
Interessierte Parteien
(16)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, bekanntermaßen betroffene ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die russischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(17)
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
1.5.
Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung
(18)
Nach der Einleitung brachte der russische Verband der Düngemittelhersteller (im Folgenden „RFPA” ) vor, der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise dafür, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber russischem Ammoniumnitrat (im Folgenden „AN” ) wahrscheinlich zu einem Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings oder der Schädigung führen würde. Insbesondere sei die Berechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts rechtswidrig, da der am 21. Juni 2019 eingereichte ursprüngliche Überprüfungsantrag (im Folgenden „ursprünglicher Überprüfungsantrag” ) keine Beweise dafür enthalte, dass die Inlandsverkäufe nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten. Der RFPA beanstandete ferner, dass dem Überprüfungsantrag vom 21. Juni 2019 keine Beweise für ein Dumping auf der Grundlage eines Vergleichs der tatsächlichen Inlandspreise mit den Ausfuhrpreisen beigefügt worden seien und dass der Antragsteller diese Beweise nur in die überarbeitete Fassung des Antrags aufgenommen habe, die sich auf ein Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen stützt.
(19)
Der RFPA behauptete überdies, die Kostenberechnungen des Antragstellers basierten auf überhöhten Herstellkosten. Zudem sei die rechnerische Ermittlung des Normalwerts offensichtlich fehlerhaft, beruhe auf unzuverlässigen, inkohärenten, veralteten Informationen, unverständlichen Daten und bloßen Schätzungen eines Beraters, und die Kommission habe diese Berechnungen nicht sorgfältig überprüft.
(20)
Die Kommission leitete die Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des Überprüfungsantrags ein, der ursprünglich am 21. Juni 2019 eingereicht und durch zusätzliche Informationen ergänzt wurde (im Folgenden zusammen der „konsolidierte Überprüfungsantrag” ). Der konsolidierte Überprüfungsantrag, der die Grundlage für die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung darstellt, wurde in das offene Dossier aufgenommen und den interessierten Parteien zur Konsultation zur Verfügung gestellt. Wie unter Punkt 4.1 der Bekanntmachung dargelegt, legte der Antragsteller in seinem Überprüfungsantrag Beweise für einen Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise vor und berechnete den Normalwert ebenfalls, falls die Inlandspreise nicht als zuverlässig und den normalen Handelsverkehr widerspiegelnd angesehen würden. Ob der ursprüngliche Antrag durch geschätzte Normalwerte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die tatsächlichen Inlandspreise in dem betroffenen Land ergänzt wurde, ist insofern irrelevant, als die Kommission die Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Überprüfungsantrags einleitete.
(21)
Was die Unzuverlässigkeit der vom Antragsteller in seinen Behauptungen verwendeten Daten betrifft, so ist zu sagen, dass ein Überprüfungsantrag die für die Einleitung einer Überprüfung notwendigen ausreichenden Beweise enthalten muss. Die Qualität dieser Beweise wird zwangsläufig durch die Fähigkeit des Antragstellers eingeschränkt, Zugang zu den sachdienlichen Informationen zu erhalten, die in den meisten Fällen vertraulich sind. Etwaige Ungenauigkeiten im Antrag des Antragstellers, die während der Untersuchung aufgedeckt wurden, machen die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung jedoch nicht rechtswidrig, und die Untersuchung der Kommission bestätigte in diesem Fall, dass die Einleitung gerechtfertigt war.
(22)
Nach der Unterrichtung wies der RFPA(20) erneut darauf hin, dass innerhalb der gesetzlichen Frist kein Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, der die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen würde, eingereicht worden sei. Dem RFPA zufolge ist es der ursprüngliche Überprüfungsantrag, der die Grundlage für die Einleitung der Auslaufüberprüfung darstellt und anhand dessen das Erfordernis der ausreichenden Beweise beurteilt werden muss. Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Acron und die russische Regierung ähnliche Argumente vor. Der RFPA machte ferner geltend, dass die Unionshersteller zwar die im ursprünglichen Überprüfungsantrag vorgelegten Beweise hätten klären können, dass jedoch völlig neue Beweise zur Wahrscheinlichkeit eines Dumpings oder einer Schädigung, die außerhalb der gesetzlichen Frist (d. h. drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums) vorgelegt wurden, unberücksichtigt bleiben sollten. In diesem Zusammenhang verwies der RFPA auch auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten(21) bezüglich einer früheren Auslaufüberprüfung sowie auf die Empfehlung des Anhörungsbeauftragten an die Kommissionsdienststellen, den ursprünglichen Überprüfungsantrag in der laufenden Überprüfung offenzulegen.
(23)
Die Kommission stellt fest, dass der RFPA kein neues Argument vorgebracht hat. Daher erinnert die Kommission an ihren in Erwägungsgrund 20 dargelegten Standpunkt, dass diese Auslaufüberprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Überprüfungsantrags eingeleitet wurde. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der Antrag in seiner innerhalb der Dreimonatsfrist eingereichten Fassung ausreichende Beweise enthielt, die vorbehaltlich der Klarstellungen, die die Antragsteller nach Anforderung noch fehlender Informationen zur Ergänzung ihres ursprünglichen Antrags vorlegten, die Einleitung der Auslaufüberprüfung rechtfertigten. Dies steht im Einklang mit der Entscheidung der Bürgerbeauftragten, in der in den einschlägigen Teilen Folgendes festgestellt wird:
(24)
Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachten der RFPA und die russische Regierung außerdem vor, dass die Tatsache, dass der konsolidierte Überprüfungsantrag die Grundlage für die Einleitung der Untersuchung bildete, nicht aus dem Untersuchungsdossier hervorgehe.
(25)
Der konsolidierte Überprüfungsantrag wurde in der Einleitungsphase in das Dossier aufgenommen und zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien zur Verfügung gestellt. Es besteht keine Unklarheit darüber, dass die Auslaufüberprüfung auf der Grundlage dieses Antrags eingeleitet wurde. Dies kann durch die Lektüre von Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung bestätigt werden, der sich eindeutig auf Beweise aus dem konsolidierten Überprüfungsantrag bezieht.
(26)
Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung brachte der RFPA vor, dass die Kommission es versäumt habe, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Beweise zu prüfen. In diesem Zusammenhang merkte der RFPA auch an, dass sowohl der ursprüngliche als auch der konsolidierte Überprüfungsantrag nur die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings behaupteten, während die Kommission keine Feststellungen zum Anhalten des Dumpings getroffen habe.
(27)
Die Kommission stellt fest, dass das Argument auf einem Missverständnis des Zwecks eines Antrags einerseits und des Zwecks einer Überprüfungsuntersuchung andererseits beruht. Der Zweck eines Antrags besteht darin, die Einleitung einer Auslaufüberprüfung auf der Grundlage der Beweise zu rechtfertigen, die dem Antragsteller hinsichtlich des Anhaltens oder Wiederauftretens des schädigenden Dumpings nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen. Wie oben erläutert, enthielt der Antrag genügend Beweise für diesen Zweck. Zum anderen soll im Rahmen der Überprüfung anhand der Informationen, die während der Überprüfung von den verschiedenen interessierten Parteien eingeholt wurden, festgestellt werden, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Es ist faktisch durchaus möglich und rechtlich zulässig, dass die dem Antragsteller zugänglichen Beweise die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings erkennen lassen, wohingegen die Untersuchung auf der Grundlage der von den interessierten Parteien eingeholten und mit ihnen überprüften Informationen feststellen wird, dass tatsächlich ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Zu diesem Zweck wird in Abschnitt 5 der Einleitungsbekanntmachung Folgendes festgestellt: „Die Kommission kam (…) zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.” Weiter wird in der Einleitungsbekanntmachung ausgeführt: „Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.” Daher reichen Beweise, die tendenziell auf ein Anhalten des Dumpings hindeuten, aus, um zu untersuchen, ob ein Anhalten oder ein Wiederauftreten des Dumpings vorliegt. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(28)
Der RFPA und Acron brachten unter Bezugnahme auf den WTO-Panelbericht vom 24. Juli 2020(22) (im Folgenden „DS494-Bericht” ) vor, dass i) die vorherige Auslaufüberprüfung in diesem Fall mangels ausreichender Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Dumpings nicht hätte eingeleitet werden dürfen und die Kommission daher die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ammoniumnitrat aus Russland aufheben müsse und ii) diese Auslaufüberprüfung mit den gleichen Fehlern behaftet sei wie die vorherige Überprüfung und daher nicht hätte eingeleitet werden dürfen. In diesem Zusammenhang verwiesen sowohl der RFPA als auch Acron wiederholt auf den am 21. Juni 2019 eingereichten Überprüfungsantrag und dessen Beweismängel. Gleichgeartete Behauptungen wurden vonseiten des RFPA und der ausführenden Hersteller nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erneut vorgebracht.
(29)
Die Einwände von RFPA und Acron sind aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Erstens sind die Feststellungen des DS494-Berichts Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, sodass die Feststellungen des Panels nicht endgültig sind. Zweitens stützt sich die Einleitung dieser Auslaufüberprüfung, wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, nicht nur auf die im ursprünglichen Überprüfungsantrag vom 21. Juni 2019 enthaltenen Angaben, sondern auch auf weitere Beweise, die vor der Einleitung vom Antragsteller ergänzt und in den konsolidierten Überprüfungsantrag aufgenommen wurden (der Beweise für einen Normalwert auf Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise enthielt und indem der Normalwert zudem rechnerisch ermittelt wurde, falls die Inlandspreise nicht als zuverlässig angesehen würden).
(30)
Der RPFA brachte auch vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil die Kommission den Zugang zu einer vollständigen Fassung bestimmter Anhänge des Überprüfungsantrags verweigert habe.
(31)
Alle Anträge auf Akteneinsicht, die in diesem Fall von den interessierten Parteien, einschließlich des RFPA, gestellt wurden, sind sorgfältig geprüft worden. Die Kommission stellte sicher, dass den Parteien überarbeitete und aussagekräftige nichtvertrauliche Fassungen der streitigen Unterlagen, einschließlich der Anhänge des Überprüfungsantrags, zur Verfügung gestellt wurden.
1.6.
Stichprobenverfahren
(32)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.6.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(33)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, wobei auch die geografische Lage berücksichtigt wurde. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 40 % der Produktionsmengen der Unternehmen, die sich im Rahmen der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung gemeldet hatten, und rund 35 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.
(34)
Einige interessierte Parteien übermittelten Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen und erläuterte in dem am 14. Oktober 2019 in das offene Dossier aufgenommenen Vermerk die Gründe, weshalb diese Stellungnahmen nicht akzeptiert werden konnten. Infolgedessen wurde die ursprüngliche Stichprobe beibehalten.
(35)
Nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen und nachdem diese im Vermerk zum offenen Dossier berücksichtigt worden waren, wiederholten mehrere interessierte Parteien ihr Vorbringen bezüglich der Stichprobe der Unionshersteller und machten weitere Einwände geltend.
(36)
Zwei interessierte Parteien wiederholten ihre Behauptung, dass die Stichprobe der Unionshersteller nicht repräsentativ sei, und sie beantragten den Ausschluss von zwei Unionsherstellern, bei denen in einer anderen Untersuchung betreffend Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat eine Schädigung festgestellt worden war ( „HAN-Fall” )(23). Die Parteien führten an, Ammoniumnitratlösung sei ein Halbfertigprodukt, das sowohl für Ammoniumnitrat als auch für HAN verwendet werde. Daher würde die Schädigung einer Ware automatisch zu einer Schädigung beider Waren führen. Im Übrigen werde Ammoniumnitrat mit den gleichen Anlagen hergestellt, daher gebe es nur gemeinsame Herstellkosten. Wenn also die Ammoniumnitrat-Produktionslinie aufgrund der geringeren Produktion und geringerer Verkäufe von Harnstoff und Ammoniumnitrat nicht ausgelastet sei, würden sich die höheren Fixkosten auf die Rentabilität von Ammoniumnitrat sowohl für den freien Markt als auch für den Eigenverbrauch auswirken. Daher gebe es keine Möglichkeit, mit einem einzigen mikroökonomischen Indikator zwischen dem für den freien Markt und dem für den Eigenverbrauch verwendeten Ammoniumnitrat zu unterscheiden.
(37)
Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. In allen Untersuchungen werden die Kosten nur der untersuchten Ware zugerechnet. Gäbe es keine Möglichkeit, die Herstellkosten vertikal integrierter Hersteller korrekt und vertretbar zuzuordnen, wären die von einem solchen untersuchten Hersteller (einschließlich der an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Russland) übermittelten Informationen infrage gestellt. Es entspricht daher der gängigen Praxis der Kommission, dass sich alle Wirtschaftsindikatoren, einschließlich des Indikators der Herstellkosten, eindeutig auf die betreffende Ware beziehen. Bei der Überprüfung der vertikal integrierten Unionshersteller der Stichprobe stellte die Kommission daher sicher, dass bei den Kosten klar zwischen den einzelnen Waren unterschieden wurde, die in diesem Unternehmen hergestellt wurden. Der Einwand der Parteien wurde daher zurückgewiesen.
(38)
Eine interessierte Partei behauptete, dass die Herstellung sowohl von Ammoniumnitrat als auch von Harnstoff und Ammoniumnitrat bei den Unionsherstellern von Ammoniumnitrat nicht üblich sei. Diese Tatsache stelle die Stichprobe in Frage und führe dazu, dass sie nicht repräsentativ sei.
(39)
Bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern handelt es sich im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen, die im Rahmen der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung gemeldet wurden, um zwei der drei größten Hersteller von Ammoniumnitrat in der Union. Dies widerspricht der Behauptung, dass die Herstellung sowohl von Ammoniumnitrat als auch von Harnstoff und Ammoniumnitrat bei den EU-Herstellern von Ammoniumnitrat nicht üblich und für den Wirtschaftszweig der Union weder repräsentativ noch typisch sei. Der Einwand der Partei wurde zurückgewiesen.
1.6.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(40)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(41)
Es meldeten sich keine Einführer, um die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.
1.6.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
(42)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in Russland war in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe in Erwägung gezogen worden.
(43)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Dabei ging es unter anderem um Angaben zu Verkaufsmenge und Wert, Produktionsvolumen und Produktionskapazität. Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung Russlands bei der Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
(44)
Acht ausführende Hersteller im betroffenen Land, auf die im Wesentlichen die gesamte russische AN-Produktion entfällt, übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Diese Hersteller waren sowohl die größten Hersteller als auch die größten Ausführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ” ).
(45)
Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung einer Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Kommission beschloss daher, die vorgeschlagene Stichprobe beizubehalten, und alle interessierten Parteien wurden dementsprechend über die endgültig ausgewählte Stichprobe informiert.
(46)
Die Kommission wählte die folgenden drei ausführenden Hersteller für die Stichprobe aus:
(47)
Auf die Stichprobe entfielen 65 % der angegebenen Menge der russischen AN-Produktion im UZÜ, basierend auf den Antworten auf die Stichprobenformulare. Die Stichprobe umfasste zwei ausführende Hersteller, Acron und Eurochem, die im UZÜ Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union tätigten. Uralchem, das dritte in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, führte nur Ammoniumnitrat in die EU aus, das von seiner Zweigniederlassung Kirovo hergestellt wurde und nicht unter die zu überprüfenden Maßnahmen fiel, wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt.
1.7.
Fragebogen und Kontrollbesuche
(48)
Die Kommission sandte Fragebogen an alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und an alle ihr bekannten Verwenderverbände, die sich nach der Einleitung gemeldet hatten.
(49)
Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und zwei Verwendern der überprüften Ware ein.
(50)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen/Verbänden wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
(51)
Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung” ) war die Kommission jedoch nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben aller ausführenden Hersteller und ihrer verbundenen Unternehmen durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:
(52)
Zusätzlich zu den Fernabgleichen nahm die Kommission einen Abgleich zwischen den mit dem Antrag übermittelten Angaben der ausführenden Hersteller und den überprüften Angaben des Wirtschaftszweigs der Union und anderer interessierter Parteien vor.
1.8.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(53)
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(54)
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der letzten Interimsüberprüfung, d. h. um feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 31023090, ex36020000, 31024090, ex31022900, ex31026000, ex31029000, ex31051000, ex31052010, ex31055100, ex31055900 und ex31059020 eingereiht werden (TARIC-Codes 3102290010, 3102600010, 3102900010, 3105100010, 3105100020, 3105100030, 3105100040, 3105100050, 3105201030, 3105201040, 3105201050, 3105201060, 3105510010, 3105510020, 3105510030, 3105510040, 3105590010, 3105590020, 3105590030, 3105590040, 3105902030, 3105902040, 3105902050, 3105902060 und 3602000010) und ihren Ursprung in Russland haben (im Folgenden „überprüfte Ware” ).
(55)
Ammoniumnitrat ( „AN” ) ist ein fester Stickstoffdünger, der üblicherweise in der Landwirtschaft verwendet wird, aber auch für industrielle Zwecke wie bei der Herstellung von Explosivstoffen (beispielsweise für den Bergbau) eingesetzt wird. Die geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffen sowohl das in der Landwirtschaft als auch das für die Herstellung von Explosivstoffen verwendete Ammoniumnitrat. Beide Typen von AN weisen dieselben technischen und chemischen Eigenschaften auf, sind leicht austauschbar und werden als überprüfte Ware angesehen.
(56)
Zwei interessierte Parteien brachten vor, dass sowohl die Warendefinition dieser Auslaufüberprüfung als auch die Maßnahmen überarbeitet werden sollten. Nach Auffassung dieser Parteien wurde durch das Kirovo-Urteil(24) die Verordnung (EG) Nr. 945/2005, in der die Warendefinition im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung erweitert wurde(25), für nichtig erklärt. Daher gebe es keine Rechtsgrundlage für die weitere Anwendung von Antidumpingzöllen auf diese Waren. Da zudem für diese zusätzlichen Waren (im Folgenden zusammen „stabilisiertes AN” ) zu keinem Zeitpunkt eine Schädigung oder ein Dumping festgestellt worden war, gäbe es keine Grundlage für die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping. Ein Dumping oder eine Schädigung sei für stabilisiertes AN nie festgestellt worden, demnach könne ein Dumping oder eine Schädigung weder anhalten noch erneut auftreten. Sie behaupteten ferner, dass für die Durchführung einer Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Einfuhren von stabilisiertem AN keine ausreichenden Beweise vorlägen und dass die Hersteller des stabilisierten AN bei der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung durch die Kommission und der Definition des Wirtschaftszweigs der Union nicht berücksichtigt worden seien. Nach der Unterrichtung wiederholte Acron das Argument, dass die Warendefinition dieser Auslaufüberprüfung insofern rechtswidrig sei, als sie Mischungen oder das stabilisierte AN einschließe.
(57)
Mit dem betreffenden Urteil wurde die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 nur insoweit für nichtig erklärt, als sie einen russischen ausführenden Hersteller betraf, wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-348/05 INTP(26) klargestellt hatte. Für alle anderen russischen Hersteller gilt weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 festgelegte Warendefinition. Das Vorbringen der Partei wurde zurückgewiesen.
(58)
Nach der Unterrichtung wiederholten mehrere interessierte Parteien(27) die Behauptung, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf stabilisiertes Ammoniumnitrat, da das Gericht entschieden habe(28), dass stabilisiertes Ammoniumnitrat und die Ware der Ausgangsuntersuchung nicht als gleichartige Waren zu betrachten sind.
(59)
Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-348/05 INTP(29) festgestellt hat, betraf das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-348/05 nur einen russischen ausführenden Hersteller (den Antragsteller). Daher ist die Nichtigerklärung der von dem Antragsteller angefochtenen Verordnung auf den Antragsteller beschränkt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(60)
Der RFPA brachte ferner vor, dass hilfsweise die Einschätzung der Kommission fehlerhaft sei, da sie in ihrer Analyse stabilisiertes Ammoniumnitrat nicht berücksichtigt habe. Dem RFPA zufolge wäre die Kommission bei Einbeziehung von stabilisiertem AN in die überprüfte Ware und die gleichartige Ware zu völlig anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung gelangt.
(61)
Es sei daran erinnert, dass infolge des Urteils in der Rechtssache T-348/05 stabilisiertes Ammoniumnitrat, das von der Zweigniederlassung Kirovo von Uralchem hergestellt wird, nicht unter die geltenden Maßnahmen fällt und daher nicht Teil der Dumping- und Schadensanalyse der Kommission in diesem Fall war. Abgesehen von der von Kirovo hergestellten und ausgeführten Ware erstreckte sich die Analyse der Kommission im vorliegenden Fall auf die gesamte überprüfte Ware im Sinne der Definition in Erwägungsgrund 54, zu der auch stabilisiertes Ammoniumnitrat gehört. Das vom RFPA vorgebrachte Argument war daher zurückzuweisen.
(62)
Eine andere interessierte Partei führte an, der Überprüfungsantrag beziehe sich zum ersten Mal seit der Anwendung der Zölle auf die Hersteller von Ammoniumnitrat in Industriequalität, und die Hersteller von Ammoniumnitrat in Industriequalität in der Union hätten bereits in der Ausgangsuntersuchung zu dem angeblich geschädigten inländischen Wirtschaftszweig gehören müssen. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht zum inländischen Wirtschaftszweig gehört hätten und daher für die Hersteller von Ammoniumnitrat in Industriequalität in der Union nie eine Schädigung festgestellt worden sei, sollten auch keine Antidumpingzölle für Ammoniumnitrat in Industriequalität gelten. Außerdem sollte Ammoniumnitrat in Industriequalität aus der überprüften Ware ausgeschlossen werden.
(63)
Dieses Vorbringen ist unbegründet. Soweit es der Definition der überprüften Ware entspricht, war Ammoniumnitrat, das für industrielle Zwecke verwendet wird, und damit der Wirtschaftszweig, der es herstellt, stets Gegenstand der Untersuchungen und Maßnahmen. Die Tatsache, dass die Warentypen möglicherweise eine andere Endverwendung haben, ist irrelevant, solange die Ware noch unter die Definition der „überprüften Ware” fällt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
2.2.
Gleichartige Ware
(64)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(65)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS
3.1.
Vorbemerkungen
(66)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
3.2.
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(67)
Hinsichtlich der Ausfuhren in die Union verkauften die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im UZÜ nur unbedeutende Mengen an Abnehmer in der Union. Tatsächlich tätigten, wie in Erwägungsgrund 47 erwähnt, lediglich Acron und Eurochem im UZÜ Ausfuhrverkäufe in die Union. Diese Verkäufe erfolgten entweder direkt oder über verbundene Händler mit Sitz in der Schweiz beziehungsweise in der Union. Der dritte in die Stichprobe einbezogene Hersteller Uralchem führte lediglich stabilisiertes AN in die Union aus, das von seiner Zweigniederlassung Kirovo hergestellt wurde und das nicht unter die geltenden Maßnahmen fiel.
(68)
Was die konkreten Mengen anbelangt, so handelte es sich nach den Angaben von Uralchem und den Informationen aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6(30) bei der Mehrzahl der Einfuhren aus Russland in die Union im UZÜ in Höhe von [50 000-100 000] Tonnen um stabilisiertes Ammoniumnitrat, auf das kein EU-Antidumpingzoll erhoben wurde.
(69)
So beliefen sich die Gesamteinfuhren der von den Antidumpingmaßnahmen (und dieser Überprüfung) betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [38 000-43 000] Tonnen, was [0,4-0,8] % des Unionsverbrauchs und [0,3-0,5] % der russischen AN-Produktion im UZÜ entspricht. Außerdem waren diese Verkäufe auf eine kleine Zahl von Abnehmern in den baltischen Staaten, Finnland und Schweden beschränkt.
(70)
Diese Feststellungen beruhten auf überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und dem Auszug aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6; sie stehen im Einklang mit dem Vorbringen des RFPA, dass die Einfuhren von Ammoniumnitrat aus Russland auf ein vernachlässigbares Niveau zurückgegangen seien.
(71)
Infolgedessen wurden die russischen Ausfuhrverkäufe in die Union nicht als repräsentativ für den Preis (und die Mengen) angesehen, zu dem bzw. in denen die ausführenden Hersteller die überprüfte Ware ohne Maßnahmen in die Union verkaufen würden. Unter diesen Umständen wird die Auffassung vertreten, dass die Unionsverkäufe im UZÜ nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden konnten, ob bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
(72)
In ihrer Antwort auf die Unterrichtung machten der RFPA und Eurochem unter Verweis auf Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung geltend, dass, da sich die Struktur der russischen Verkäufe nicht geändert habe, zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings in diesem Fall dieselbe Methode hätte angewandt werden müssen, die bei der letzten Interimsüberprüfung(31) zur Festsetzung des Zollsatzes angewandt wurde (d. h. auf der Grundlage der Ausfuhrverkäufe von stabilisiertem AN von Kirovo in die Union). Ganz ähnlich argumentierte Uralchem, dass, wenn nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 das stabilisierte Ammoniumnitrat von Kirovo als der beste und einzige verfügbare Beleg zur Festsetzung der Höhe des Zolls für Russland insgesamt angesehen werde, die Kommission in diesem Fall nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung verpflichtet sei, dies ebenfalls zu tun. Uralchem nahm eine separate Dumpinganalyse vor, die sich auf seine Verkäufe von stabilisiertem Ammoniumnitrat beschränkte.
(73)
Die Kommission stellt fest, dass diese Behauptungen von einer falschen Prämisse ausgehen, da die Kommission bei der letzten Interimsüberprüfung nicht den Ausfuhrpreis von stabilisiertem Ammoniumnitrat aus Kirovo zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen herangezogen hat. In beiden Fällen bildeten die Ausfuhren in Drittländer die Grundlage für die Feststellungen der Kommission. In der Interimsüberprüfung wurde jedoch festgestellt, dass mangels verwendbarer russischer Verkäufe auf dem Unionsmarkt und aufgrund der Notwendigkeit, eine Schadensspanne auf der Grundlage der Verkäufe in die Union zu berechnen, die Verkäufe von stabilisiertem Ammoniumnitrat aus Kirovo in die Union der beste verfügbare Anhaltspunkt für einen Preisvergleich waren, der für die Festsetzung des neuen Zollsatzes herangezogen werden konnte. Um diesen Näherungswert mit den verwendbaren russischen Verkäufen in die EU vergleichbar zu machen, wurden die Preise des stabilisierten Ammoniumnitrats von Kirovo zur Ermittlung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung berichtigt. Dies ist in einer Auslaufüberprüfung nicht erforderlich, da sich hier die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings ausschließlich auf die tatsächlichen Verkäufe in Drittländer stützen kann. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die in dieser Überprüfung angewandte Methodik der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings anhand der Ausfuhren in Drittländer die gleiche war wie bei der letzten Auslaufüberprüfung. Somit hat die Kommission Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung uneingeschränkt eingehalten. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(74)
Acron und Eurochem brachten in ihrer Stellungnahme nach der Unterrichtung ferner vor, dass ihre Verkäufe in die Union im UZÜ konstant, zu repräsentativen Preisen und in ausreichenden Mengen getätigt worden seien, um eine Dumpinganalyse zu ermöglichen, und dass kein Dumping festgestellt worden sei.
(75)
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie in Erwägungsgrund 67 dargelegt, verkauften die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nur unbedeutende Mengen an Abnehmer in der Union. Daher wurden die russischen Ausfuhrverkäufe in die Union nicht als repräsentativ angesehen und konnten nicht für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre (weitere Einzelheiten hierzu siehe Erwägungsgründe 69 und 71).
3.3.
Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings
(76)
Vor dem Hintergrund der in den Erwägungsgründen 67 bis 71 dargelegten Überlegungen analysierte die Kommission, ob Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen. Die Kommission analysierte die folgenden Faktoren: den Ausfuhrpreis für Verkäufe aus Russland in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland insgesamt sowie die Attraktivität der Union und anderer Drittmärkte.
3.3.1.
Ausfuhren in Drittländer
(77)
Alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller führten erhebliche Mengen in Drittländer aus und übermittelten ausführliche Informationen über diese Ausfuhren. In Ermangelung repräsentativer Ausfuhrmengen in die Union wurden die Ausfuhren in andere Drittländer herangezogen, um die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu analysieren.
(78)
Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im UZÜ fast 50 %(32) ihrer gesamten Verkaufsmengen in Drittmärkte verkauften. Über 70 % dieser Verkäufe auf Drittmärkten entfielen hauptsächlich auf Lateinamerika (Brasilien, Peru, Kolumbien, Ecuador), aber auch auf Länder wie die Vereinigten Staaten, Kasachstan, Marokko, Aserbaidschan und Simbabwe. Die Ausfuhrmengen in andere Drittländer waren sehr gering.
(79)
In einer Analyse wurden die tatsächlichen Preise auf dem Inlandsmarkt mit den Verkäufen in Drittländer auf der Stufe ab Werk verglichen. Nach dem Vergleich stellte die Kommission für alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller einzeln fest, dass der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis ab Werk auf ihren wichtigsten Drittlandsmärkten im UZÜ niedriger war als der tatsächliche gewogene durchschnittliche Inlandspreis ab Werk, der im UZÜ gezahlt wurde oder zu zahlen war.
(80)
Die vorstehenden Feststellungen stützten sich auf überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, auf die rund 80 % der gesamten russischen AN-Ausfuhren in Drittländer entfielen. Daher bestand für die Kommission keine Notwendigkeit, auf Ausfuhrstatistiken zurückzugreifen.
(81)
Insgesamt betrug im UZÜ der durchschnittliche Ausfuhrpreis ab Werk der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Drittländer 133 EUR/Tonne, der durchschnittliche Inlandspreis ab Werk hingegen 145 EUR/Tonne. Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die russischen ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ihre Ware zu gedumpten Preisen in die Union verkaufen würden.
(82)
In Bezug auf die russischen Inlandspreise führte FE an, dass aufgrund einer staatlichen Intervention in Form von Preisbeschränkungen eine besondere Marktsituation hinsichtlich der Ammoniumnitratpreise auf dem russischen Inlandsmarkt bestehe. Daher seien die Inlandspreise für Ammoniumnitrat für das laufende Verfahren nicht geeignet gewesen. Nach der Unterrichtung bekräftigte FE seine Überzeugung, dass es in Russland eine staatliche Intervention gebe, vor allem in Form von Preisbeschränkungen. Zu diesem Zweck verwies FE auf zahlreiche Quellen und Dokumente verschiedener Behörden wie Preislisten, Vereinbarungen, Fahrpläne und Briefings öffentlicher Bediensteter. Die von FE vorgelegten Dokumente waren jedoch außerhalb des UZÜ datiert und/oder es wurde nicht erläutert, welche Relevanz und Auswirkungen diese Beweise auf die Inlandsverkäufe der ausführenden Hersteller und die Eignung ihrer Verwendung in diesem Verfahren hatten. Auf jeden Fall ist die Relevanz dieser Dokumente im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren fraglich. Nachdem die Kommission, wie in Erwägungsgrund 81 erwähnt, festgestellt hat, dass ein Wiederauftreten des Dumpings in der EU wahrscheinlich ist, ändert die besonders hohe oder höhere Dumpingspanne nichts an dieser Schlussfolgerung (siehe dazu auch Erwägungsgrund 85). Die Einwände von FE wurden daher zurückgewiesen.
(83)
Nach der Unterrichtung behauptete FE, Brasilien sei das repräsentativste Beispiel für russisches Dumping, und stützte sich dabei auf öffentliche Ausfuhrstatistiken und unabhängige lokale Inlandsberichte.
(84)
Die Feststellungen der Kommission basieren auf unternehmensspezifischen und überprüften Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt wurden und die als genauer und zuverlässiger erachtet wurden als die aggregierten öffentlichen Statistiken. Darüber hinaus führte die Kommission für jeden der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller eine Preisanalyse der Ausfuhren auf eine Reihe von Drittlandsmärkten durch, die als repräsentativ für die Gesamtverkäufe in Drittländer angesehen wurden (siehe Erwägungsgrund 78). Eine Auswertung der Verkäufe in zahlreiche Drittländer wurde als repräsentativer angesehen als eine Auswertung der Daten für ein einzelnes Land.
(85)
Überdies brachte FE in der Stellungnahme zur Unterrichtung vor, die Kommission habe es in ihrer Dumpingbeurteilung versäumt, die besondere Situation auf dem Gasmarkt in Russland zu berücksichtigen.
(86)
Wie in den Erwägungsgründen 77 bis 81 erläutert, führte die Kommission in dieser Auslaufüberprüfung keine Dumpingberechnung durch. Die Kommission sah daher keine Notwendigkeit, die Zuverlässigkeit der Herstellkosten (einschließlich der Gaskosten) zu bewerten.
(87)
In ihrer Antwort auf die Unterrichtung machten der RFPA und Acron geltend, dass die Kommission es versäumt habe, eine Dumpingspanne zu berechnen, und damit gegen Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 2 der Grundverordnung verstoßen habe, nach denen zur Feststellung des Vorliegens von Dumping im Rahmen von Auslaufüberprüfungen eine einheitliche Methode anzuwenden ist. Acron und Eurochem wandten auch ein, dass die Kommission in dieser Untersuchung keine Dumpingberechnungen offengelegt und damit ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Ihnen zufolge ist auch unklar, warum die Kommission den Inlandspreis ab Werk mit dem Preis ab Werk bei der Ausfuhr in Drittländer verglich, ohne tatsächlich eine Dumpingberechnung durchzuführen.
(88)
Die Kommission berechnete das Dumping nicht auf der Grundlage der Einfuhren in die EU während des UZÜ, weil sie feststellte, dass die Gesamtmenge der russischen Ausfuhren der überprüften Ware in die Union nicht repräsentativ war. Daher war diese Menge keine zuverlässige Grundlage für eine Dumpingberechnung. Infolgedessen konnte die Kommission das Vorliegen von Dumping in der EU während des UZÜ nicht abschließend feststellen und bewertete stattdessen die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings auf der Grundlage der russischen AN-Ausfuhren auf Drittmärkte. Zu den Schlussfolgerungen, die die Kommission aus diesem Preisvergleich zog, wird auch auf Erwägungsgrund 81 verwiesen.
(89)
In Bezug auf Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 2 der Grundverordnung wandte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 73 hervorgehoben, in der letzten Auslaufüberprüfung die gleiche Methodik an. Die Kommission bezieht sich auf Abschnitt 3.1.1 der Verordnung über die letzte Auslaufüberprüfung(33), in der sie bei ihrer Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings die Ausfuhren aus Russland in andere Bestimmungsländer in vollem Umfang berücksichtigte. Daher lag nicht nur kein Verstoß gegen Artikel 2 der Grundverordnung vor, sondern es kann auch kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 9 vorliegen.
(90)
In Bezug auf die Verfahrensrechte legte die Kommission alle wesentlichen Sachverhalte und Zahlen dar, die dem vorgenommenen Vergleich zugrunde lagen, wobei die Verteidigungsrechte der Parteien gewahrt wurden. Die Kommission übermittelte den Parteien sogar zusätzliche Informationen (am 30. September und 21. Oktober 2020), um die Berechnungen der Kommission weiter zu klären und sicherzustellen, dass die interessierten Parteien die Berechnungen der Kommission richtig verstanden hatten. Daher mussten diese Argumente zurückgewiesen werden.
(91)
Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte Acron geltend, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da die Kommission mehr Informationen eingeholt habe, als für ihre Beurteilung erforderlich gewesen wären, insbesondere da die Dumpingberechnung nicht durchgeführt worden sei. Erstens hat Acron nicht erklärt, inwiefern diese Tatsache eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte darstellen könnte. Zweitens war die Kommission, selbst wenn sie über alle Daten zur Durchführung der Dumpingberechnung verfügt hätte, nicht dazu verpflichtet, da sie zu dem Schluss kam, dass die Ausfuhrmengen zu gering und daher für die Durchführung einer Dumpingberechnung nicht repräsentativ waren.
(92)
Darüber hinaus hat es die Kommission dem RFPA und Eurochem zufolge auch versäumt, einen einfachen Vergleich der Preise ab Werk durchzuführen. Die Kommission habe ein Dumping dadurch festgestellt, dass sie den Ausfuhrpreis der russischen Hersteller durch Abzug überhöhter und fehlerhafter prozentualer Anteile der VVG-Kosten und fiktiver Gewinnspannen berichtigt habe. Zudem ist laut RFPA Artikel 2 der Grundverordnung nicht anwendbar, da die Kommission keine Berechnung der Dumpingspanne vorgenommen habe. Uralchem und Eurochem machten ferner geltend, dass für den Fall, dass die Kommission an ihrer Entscheidung festhielte, die VVG-Kosten und den fiktiven Gewinn ihrer Händler vom Ausfuhrpreis abzuziehen, eine ähnliche Berichtigung auf den von dem inländischen Händler in Rechnung gestellten Inlandsverkaufspreis angewandt werden sollte.
(93)
Die Kommission hat kein Dumping in der EU während des UZÜ festgestellt und keine Dumpingberechnung in diesem Sinne durchgeführt. Entgegen der Behauptung des RFPA führte die Kommission einen Vergleich der Inlandspreise ab Werk und der russischen Preise für Ausfuhren auf Drittmärkte durch. Zwar trifft es zu, dass Artikel 2 der Grundverordnung auf Dumpingberechnungen Anwendung findet, allerdings teilt die Kommission nicht die Auffassung der interessierten Parteien, dass sie daran gehindert wäre, diese Bestimmungen analog anzuwenden, wenn sie einen Preisvergleich auf der Grundlage von Drittlandspreisen durchführt. Im Interesse eines fairen und objektiven Vergleichs beschloss die Kommission, unter anderem Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vorzunehmen. Der Preis der Inlandsverkäufe über einen inländischen Händler wurde nicht in ähnlicher Weise berichtigt, da die inländischen Händler im Wesentlichen als Inlandsvertriebszweig der herstellenden Unternehmen dienten. Daher war für die Zwecke des Preisvergleichs eine Berichtigung zur Berücksichtigung der VVG-Kosten und Gewinne bei den Inlandsverkäufen nicht gerechtfertigt.
(94)
Acron behauptete in der Stellungnahme zur Unterrichtung, dass der Abzug von Gewinnen und VVG-Kosten des mit ihm verbundenen Händlers bei einem Preisvergleich zur Berechnung der Preisunterbietung offensichtlich falsch sei.
(95)
Zum einen scheint Acron die Berechnung der Preisunterbietung und den Preisvergleich zum Zwecke der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings zu verwechseln. Zum anderen wurden, wie in der unternehmensspezifischen Unterrichtung und in Erwägungsgrund 93 erläutert, die Berichtigungen für die verbundenen Einführer/Händler im Interesse eines fairen Preisvergleichs im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 bzw. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen.
(96)
Uralchem und Eurochem zufolge hat die Kommission die Berichtigung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung nicht hinreichend begründet. In Erwiderung auf die Unterrichtung brachten Uralchem und Eurochem ferner vor, dass ein Abzug einer fiktiven Gewinnspanne von 4 % von der im Interimsüberprüfungsverfahren R674 angewandten Methode abweiche, bei der eine fiktive Gewinnspanne von 2,4 % abgezogen wurde, und dass ein solcher Abzug daher nicht im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 stehe. Acron brachte auch vor, dass der fiktive Gewinn für einen Händler an einem Rohstoffmarkt eine deutlich überhöhte Prämie sei und überhaupt nicht hätte abgezogen werden dürfen.
(97)
Im vorliegenden Fall wurde im Einklang mit der unternehmensspezifischen Unterrichtung eine Berichtigung für die VVG-Kosten (einschließlich der Handelsspanne) der Händler von Uralchem und Eurochem nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i vorgenommen, da die Funktionen dieser Händler denen eines Vertreters ähnelten. Die Händler bewerben und verkaufen außerhalb Russlands das von den Betrieben der Hersteller hergestellte AN, und die Unternehmen sind im Unternehmensdiagramm der Gruppe der ausführenden Hersteller als Händler ausgewiesen. Die Händler tätigen daher eindeutig Geschäfte im Namen und im Interesse der Uralchem- und Eurochem-Gruppe, sodass eine Berichtigung gerechtfertigt war.
(98)
Was den tatsächlich von den Ausfuhrpreisen abgezogenen fiktiven Gewinn anbelangt, so legte die Kommission angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der unabhängigen Einführer in dieser Untersuchung die Gewinnspanne eines unabhängigen Einführers aus einer neueren Untersuchung über einen ähnlichen Stickstoffdünger, HAN, in Höhe von 4 %(34) zugrunde. Entgegen der Behauptung der Parteien hat sich die Kommission nicht geirrt, als sie in dieser Überprüfung eine fiktive Gewinnspanne von 4 % anstelle von 2,4 % verwendete. Tatsächlich war die von der Kommission angewandte Methodik in beiden Überprüfungen genau die gleiche: Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft unabhängiger Einführer verwendete die Kommission die Gewinnspanne, die für unabhängige Einführer in einem aktuellen Fall betreffend ein anderes chemisches Produkt ermittelt wurde. Die Verwendung der Gewinnspanne von 4 % stand daher im Einklang mit Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung, in dem die Verwendung der gleichen Methodik und nicht der gleichen (veralteten) Rentabilität vorgeschrieben ist.
(99)
Einige interessierte Parteien brachten vor, die Kommission hätte beim Preisvergleich monatliche Wechselkurse anstelle eines UZÜ-Durchschnitts verwenden und/oder die Preise auf der Grundlage der einzelnen Warentypen vergleichen sollen.
(100)
Die Kommission analysierte diese Behauptungen und stellte eine ähnliche Preisdifferenz fest, selbst wenn monatliche Wechselkurse verwendet worden wären und wenn der Vergleich auf der Basis von einzelnen Warentypen durchgeführt worden wäre. Außerdem wurden alle Warentypen für den Preisvergleich berücksichtigt, und obwohl der Vergleich nicht spezifisch für jeden Warentyp durchgeführt wurde, entfiel fast die Gesamtheit der Verkäufe in Drittländer auf einen einzigen Warentyp.
(101)
Eurochem brachte mehrere Behauptungen zu seinen individuellen Berechnungen der inländischen Verkaufspreise vor, die sich auf den Abzug der Kreditkosten und die Berechnung der Berichtigungen der Betriebe bezogen. Weiterhin führte Eurochem mehrere Argumente zu seinen individuellen Berechnungen der Ausfuhrverkaufspreise an, die sich auf angebliche Fehlberechnungen der Transportkosten bezogen. Diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden weitere Einzelheiten über die Argumentation der Kommission in einem separaten Dokument ausschließlich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.
3.3.2.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland
(102)
Um die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland zu ermitteln, stützte sich die Kommission auf überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sowie auf Daten, die bei der Beantwortung der Stichprobenformulare für alle anderen russischen Ausführer vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurde die gesamte Kapazitätsreserve von Kirovo in die Berechnung der Kapazitätsreserven einbezogen, da die Kapazitätsreserven für die Herstellung anderer Arten von Ammoniumnitrat, die derzeit keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, sehr leicht für die Herstellung von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 31023090 und 31024090 eingereiht wird, verwendet werden können.
(103)
In Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen wurde das höchste tatsächliche Produktionsvolumen, das im Bezugszeitraum beobachtet wurde, als Grundlage für die Berechnung der Kapazität der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen herangezogen, es sei denn, die installierte Kapazität war höher als die tatsächliche Produktion.
(104)
Im Anschluss an die Überprüfungen und die Fernabgleiche der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden die Daten für die Acron-Gruppe berichtigt. Die Berichtigung ergab sich aus der Tatsache, dass in diesem Fall die Produktion und die Kapazität der Prilltürme (und nicht die Produktion und die Kapazität im Zusammenhang mit einem Zwischenprodukt) der für die Bestimmung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven entscheidende Hauptengpass bei der Herstellung von festem Ammoniumnitrat ist.
(105)
Die Kommission stellte fest, dass sich die Produktionskapazität in Russland im UZÜ auf über 10,5 Mio. Tonnen belief, mit einer Kapazitätsreserve von 440000 Tonnen. Diese Zahl entspricht mehr als 6 % des Unionsverbrauchs von insgesamt rund 6,9 Mio. Tonnen. Die Feststellungen in diesem Fall stimmten mit der letzten Interimsüberprüfung überein, bei der eine Produktionskapazität in Russland von rund 11 Mio. Tonnen mit Kapazitätsreserven von 600000 Tonnen ermittelt wurde.
(106)
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die AN-Produktionskapazität in Russland nach dem UZÜ um weitere fast 400000 Tonnen gestiegen ist, nachdem einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die bestehenden Produktionsanlagen modernisiert hatten.
(107)
Daher gibt es in Russland Kapazitätsreserven, und die Produktionskapazität der russischen ausführenden Hersteller stieg nach dem UZÜ weiter an. Würden diese Kapazitäten vollständig auf den Unionsmarkt gelenkt, könnten erhebliche Mengen in die Union ausgeführt werden.
(108)
Nach der Unterrichtung erhob FE Einwände gegen die Feststellungen der Kommission zur Produktionskapazität und den Kapazitätsreserven in Russland. FE behauptete, die Produktionskapazität der russischen AN-Hersteller liege bei über 11,7 Mio. Tonnen und die russischen Kapazitätsreserven bei 1,6 Mio. Tonnen. Die Behauptung von FE stützte sich auf Schätzungen eines Sachverständigen. Andererseits beruhen die Feststellungen der Kommission auf Zahlen, die der Kommission direkt von den russischen Herstellern übermittelt wurden und sich auf die gesamte russische AN-Produktion beziehen. Diese Zahlen wurden darüber hinaus für drei große Hersteller überprüft. Aus diesem Grund können die Schätzungen von FE nicht als zuverlässiger als die von der Kommission ermittelten Zahlen angesehen werden.
(109)
Nach der Unterrichtung beanstandeten Acron und die russische Regierung die Methode der Kommission zur Berechnung der Kapazitätsauslastung. Diese interessierten Parteien brachten vor, dass für Produktionsanlagen, die sowohl HAN als auch AN herstellen, die Verfügbarkeit von AN-Schmelze einen Engpass und eine Einschränkung darstelle und dass die Kapazitätsauslastung auf dieser Grundlage oder auf der Grundlage der tatsächlichen AN-Produktion berechnet werden sollte und nicht auf der Grundlage der Kapazität zur Prillierung, die ohne den Rohstoff (d. h. ohne AN-Schmelze) für die Herstellung von Ammoniumnitrat schlicht nicht nutzbar sei.
(110)
Dieses Argument, das allem Anschein nach bereits früher vorgebracht wurde, ist nicht stichhaltig und muss aus denselben Gründen wie in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung(35) zurückgewiesen werden. Erstens ist es die Kapazität der Prilltürme, die den größten Engpass und die größte Einschränkung bei der AN-Produktion darstellt, wie in Erwägungsgrund 104 dargelegt. Zweitens kann sich die angebliche Nichtverfügbarkeit der AN-Schmelze angesichts der Möglichkeit, die Nutzung der AN-Schmelze leicht von der HAN-Produktion auf die AN-Produktion zu verlagern, nicht auf die Berechnung der Gesamtproduktionskapazität und der Kapazitätsauslastung für die überprüfte Ware auswirken. Die Zuteilung der AN-Schmelze sowohl für die Herstellung von HAN als auch von AN ist eine unternehmensinterne Entscheidung, die bei der Berechnung der AN-Produktionskapazität nicht in objektive Überlegungen einfließen kann.
(111)
In seiner Antwort auf die Unterrichtung machte der RFPA geltend, dass die Kommission nicht erkannt habe, dass die Produktionskapazität Russlands im Zeitraum zwischen 2017 und dem UZÜ um 500000 Tonnen zurückgegangen sei. Die Kommission habe zudem verkannt, dass der Umfang und der Anteil der angeblichen Kapazitätsreserven in Russland als Prozentsatz des AN-Verbrauchs in der Union in den letzten fünf Jahren kontinuierlich zurückgegangen sei. Abschließend führte der RFPA an, dass der angebliche Anstieg der russischen Produktionskapazitäten um 400000 Tonnen nach dem UZÜ auch vor dem Hintergrund eines erheblichen Anstiegs des AN-Inlandsverbrauchs in Russland im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 zu sehen sei.
(112)
Die Bedeutung der bestehenden Kapazitätsreserven wird als solche durch einen Rückgang der Produktionskapazität nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme des RFPA ignoriert auch die Tatsache, dass die Produktionskapazität der russischen Hersteller nach dem UZÜ wieder auf fast 11 Mio. Tonnen anstieg. Darüber hinaus mögen die Kapazitätsreserven im UZÜ zwar in jüngster Zeit zurückgegangen sein, sie bleiben aber dennoch bedeutend, insbesondere wenn man sie in Verbindung mit den neu geschaffenen Produktionskapazitäten betrachtet. Was den angeblichen Anstieg des AN-Inlandsverbrauchs im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 anbelangt, so würden die vom RFPA vorgelegten Zahlen, selbst wenn sie ohne Einwände akzeptiert würden, zeigen, dass der Anstieg der russischen AN-Produktion im Jahr 2019 (im Vergleich zu 2018) den Anstieg des Inlandsverbrauchs im selben Zeitraum übertraf und die Ausfuhren daher für die russische AN-Industrie weiterhin wichtig sind.
(113)
Der RFPA behauptete ferner, dass die Kommission die Mengen der russischen Kapazitäten, die in die Union ausgeführt werden könnten, deutlich überschätzt habe.
(114)
Die Behauptung des RFPA wird in diesem Zusammenhang durch keinerlei plausible Nachweise untermauert (siehe auch Erwägungsgründe 166 bis 167). Es sei ferner daran erinnert, dass die Kommission in dieser Auslaufüberprüfung die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings analysierte. Die in Abschnitt 3.3.3 dargelegte Analyse zeigt, dass die Ausrichtung aller oder der Mehrheit der Kapazitätsreserven der russischen Hersteller eine plausible Bedrohung darstellt, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zum Tragen käme.
(115)
Darüber hinaus argumentierte der RFPA, dass die Kommission die Verteidigungsrechte des RFPA dadurch verletzt habe, dass sie es versäumt habe, die Grundlage für die Feststellung der Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland offenzulegen. Auch habe die Kommission die angebliche Kapazitätserweiterung nicht belegt.
(116)
Erstens wurde in der endgültigen Unterrichtung sowohl die Quelle der von der Kommission verwendeten Daten als auch die Grundlage für die Berechnung der Kommission angegeben. Darüber hinaus wurden für den Fall, dass Berichtigungen der Produktion/Kapazität gegenüber den Berechnungen und Schätzungen des Unternehmens vorgenommen wurden, gebührende Begründungen vorgelegt (weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgründe 102 bis 104 und Erwägungsgrund 106). Zudem wurde für jeden einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ein spezifisches Unterrichtungsdokument mit einer detaillierten Erklärung darüber vorgelegt, wie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im UZÜ sowie nach dem UZÜ ermittelt wurden. Angesichts des vertraulichen Charakters der unternehmensspezifischen Informationen über Produktion und Kapazität einzelner Hersteller war eine allgemeine Offenlegung dieser Informationen jedoch nicht möglich.
(117)
In jedem Fall beruhen die Schlussfolgerungen der Kommission in dieser Verordnung auf Erwägungen, über die die interessierten Parteien ordnungsgemäß unterrichtet wurden, und die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien wurden in vollem Umfang gewahrt. Daher muss das Vorbringen des RFPA zurückgewiesen werden.
3.3.3.
Attraktivität des Unionsmarktes
(118)
Der Verbrauch in der Union blieb anhaltend hoch, und der Unionsmarkt gehört in Bezug auf Größe, Potenzial und geografische Nähe zu Russland zu den attraktivsten Märkten für Russland.
(119)
Die Untersuchung ergab, dass die russischen ausführenden Hersteller beträchtliche Logistik- und Marketingkapazitäten aufgebaut haben, die ihnen den Zugang zu AN-Verkäufen auf dem Unionsmarkt erleichtern würden. Beispielsweise verfügen Uralchem und Eurochem über verbundene Handelsunternehmen mit Sitz in der Union (in Lettland beziehungsweise Deutschland) und Acron sowie Eurochem auch über verbundene Händler mit Sitz in der Schweiz. Des Weiteren ist Acron mit einem Hafenterminalbetreiber in Estland verbunden, einem Unternehmen namens AS DBT(36), und Uralchem ist zusammen mit Riga Commercial Port(37) Eigentümer der Riga Fertilizer Terminal LLC.
(120)
Darüber hinaus haben Länder wie die Ukraine (auf die 7 % des weltweiten AN-Verbrauchs im Jahr 2016(38) entfielen), Australien und Indien(39) handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber Ammoniumnitrat aus Russland eingeführt. Entgegen den Behauptungen des russischen Wirtschaftszweigs hat die Ukraine die Antidumpingzölle auf die AN-Einfuhren aus Russland bisher nicht aufgehoben. Diese Maßnahmen auf anderen potenziellen Ausfuhrmärkten erhöhen die Attraktivität der Union weiter und wären für die russischen ausführenden Hersteller ein Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union zu lenken, wenn die Antidumpingmaßnahmen in der EU außer Kraft träten.
(121)
Nach Auffassung des RFPA unterlagen die russischen AN-Ausfuhren auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten keinen größeren Beschränkungen. Im Gegensatz zur vorausgegangenen Auslaufüberprüfung(40) sei die derzeitige zusätzliche Nachfrage nach Ammoniumnitrat in Drittländern ein wichtiger Unterscheidungsfaktor.
(122)
Wie bereits dargelegt, gelten bisher in der Ukraine, in Australien und in Indien Antidumpingmaßnahmen (oder andere handelsbeschränkende Maßnahmen) gegenüber Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, wodurch diese Märkte für russische Ausführer weniger attraktiv sind. Entgegen der Behauptung des RFPA in Bezug auf die zusätzliche Nachfrage nach Ammoniumnitrat im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung sind die Feststellungen der Kommission für den UZÜ und ihre zukunftsorientierte Analyse zudem mit den Feststellungen der Kommission aus dem Jahr 2014 vergleichbar, insbesondere in Bezug auf die großen Märkte wie China und die USA. So wurde insbesondere festgestellt, dass die russischen Ausfuhren von Ammoniumnitrat nach China im UZÜ praktisch nicht vorhanden waren(41). Im August 2016 hoben die USA ihre Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Ammoniumnitrat aus Russland zwar auf, doch führte der Schiefergas-Boom in den USA dazu, dass US-Hersteller Kapazitäten für die Produktion von Stickstoffdüngern aufbauten(42).
(123)
Der RFPA behauptete weiter, dass der AN-Verbrauch in Eurasien, Lateinamerika, Afrika und Asien von 2019 bis 2025 erheblich zunehmen werde. Ein derartiger Verbrauchsanstieg von fast 2,5 Mio. Tonnen(43) könne jede zusätzliche Kapazitätsreserve, die in Russland bestehen könnte, leicht absorbieren. Der RFPA führte weiter aus, dass der russische AN-Markt ebenso groß sei wie der Unionsmarkt und dass er weiter wachse. Zudem übersteigt dem RFPA zufolge der AN-Verbrauch auf den asiatischen Märkten zusammengenommen bei Weitem den AN-Verbrauch in Europa.
(124)
Erstens lässt der prognostizierte Anstieg des AN-Verbrauchs in anderen Regionen der Welt nicht darauf schließen, dass der Unionsmarkt nicht attraktiv bleibt oder sogar noch attraktiver als diese Märkte sein wird. Außerdem scheint der russische AN-Verbrauch entgegen den Behauptungen des RFPA eher zurückgegangen als angestiegen zu sein (weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 130).
(125)
Zweitens würde der prognostizierte Anstieg (der bei Weitem nicht sicher ist) hauptsächlich Regionen betreffen, in denen die russischen ausführenden Hersteller nicht oder nur marginal tätig sind (Afrika, Asien, Ozeanien, Nordamerika, Naher Osten)(44). Ferner gibt es in den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass russische AN-Hersteller ihre Ausfuhrpräferenzen in absehbarer Zukunft radikal ändern werden.
(126)
Drittens würde in Lateinamerika, dem Hauptabsatzgebiet der russischen AN-Ausfuhren (rund die Hälfte der russischen AN-Ausfuhren), der prognostizierte Anstieg durch den überprüften Anstieg der russischen Produktionskapazität nach dem UZÜ noch übertroffen werden. Außerdem kommt dieser Anstieg zu einer Kapazitätsreserve von 440000 Tonnen hinzu. Angesichts der Tatsache, dass die russischen ausführenden Hersteller mit anderen Herstellern mit Sitz in Lateinamerika oder in anderen Ländern im Wettbewerb stehen, ist es zudem unwahrscheinlich, dass der Anstieg des lateinamerikanischen AN-Verbrauchs vollständig oder auch nur zu einem großen Teil von den russischen AN-Herstellern allein absorbiert würde.
(127)
Ferner umfasst Eurasien, für das angeblich bis 2025 ein weiterer Anstieg des AN-Verbrauchs prognostiziert wird, unter anderem die Ukraine(45), einen der größten AN-Verbraucher weltweit, mit einem Anteil von 7 % am weltweiten AN-Verbrauch(46). Wie oben dargelegt, ist jedoch aufgrund der ukrainischen Maßnahmen gegenüber russischen AN-Ausfuhren ein Anstieg des AN-Verbrauchs in Eurasien für die russischen Hersteller nur von untergeordneter Bedeutung. Aus diesen Gründen ist der Einwand des RFPA zurückzuweisen.
(128)
Weiterhin behauptete der RFPA, dass die russische AN-Industrie keine „Exportindustrie” sei, da mehr als die Hälfte des AN derzeit im Inland verbraucht werde und die Bedeutung der Ausfuhren für die russische AN-Industrie rückläufig sei.
(129)
Zunächst einmal scheint die Behauptung des RFPA im Widerspruch zu seinem eigenen Argument zu stehen, dass der prognostizierte Anstieg des Verbrauchs außerhalb Russlands problemlos etwaige Kapazitätsreserven der russischen AN-Hersteller absorbieren könne. In jedem Fall geht aus dem von der russischen Regierung verabschiedeten Fahrplan für die Entwicklung der Produktion von mineralischen Düngern für den Zeitraum bis 2025(47) (im Folgenden „Düngemittel-Fahrplan” ) hervor, dass die Ausfuhrquote von Stickstoffdüngern (einschließlich AN) im Jahr 2025 um 2 % gegenüber 2016 steigen soll. Dieses Ziel ist auch vor dem Hintergrund eines Verlusts oder zumindest einer erheblichen Verringerung des Marktanteils der russischen ausführenden Hersteller auf dem europäischen Markt für HAN (einen weiteren Stickstoffdünger) infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen durch die Kommission im Oktober 2019(48) zu sehen. Daneben zeigt der Vergleich des Anteils der Ausfuhren an der gesamten russischen AN-Produktion zwischen dem UZÜ und dem Zeitraum der letzten Auslaufüberprüfung(49) ein stabiles Niveau von rund 40 %, was im UZÜ fast 50 % des Unionsverbrauchs entsprach. Unabhängig davon, ob sich die Ausfuhrquote moderat nach oben oder nach unten bewegt oder stabil bleibt, besteht daher die konkrete Gefahr, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliche AN-Mengen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden, insbesondere angesichts der allgemeinen Attraktivität des Unionsmarktes für russische AN-Hersteller.
(130)
Auf Grundlage der letzten Interimsüberprüfung(50) belief sich der russische AN-Inlandsverbrauch auf 7 Mio. Tonnen im Jahr 2016, verglichen mit 5,5 Mio. Tonnen im Jahr 2014. Darüber hinaus gab der RFPA im Rahmen desselben Verfahrens an, dass der inländische Gesamtverbrauch an Stickstoffdüngern im Jahr 2017 um weitere 8,7 % gestiegen sei und dass der russische Verbrauch bis 2030 weiter leicht ansteigen dürfte. Auf der Grundlage überprüfter Daten sowie der Stichprobenantworten ermittelte die Kommission jedoch einen Inlandsverbrauch von 5,8 Mio. Tonnen AN für den UZÜ. Diese Schätzung entspricht weitgehend der vom RFPA für den UZÜ gemeldeten Zahl (5,9 Mio. Tonnen).
(131)
Somit ging der AN-Inlandsverbrauch trotz des prognostizierten Wachstums zurück, was die ausführenden Hersteller vermutlich auch dazu veranlasst, sich um Absatzmöglichkeiten in den Ausfuhrländern, beispielsweise auf dem Unionsmarkt, zu bemühen.
(132)
Die Schlussfolgerung zu den Grenzen der Inlandsnachfrage nach AN wird auch durch den Düngemittel-Fahrplan gestützt. Laut Düngemittel-Fahrplan wird die Entwicklung des russischen Marktes für mineralische Düngemittel (zu denen AN gehört) bis 2025 durch die geringe effektive Nachfrage der landwirtschaftlichen Erzeuger behindert, aber auch durch den Umstand, dass die Verwendung mineralischer Düngemittel in Russland nicht üblich ist.
(133)
Der RFPA hielt daran fest, dass die Nachfrage nach AN in Russland (ohne stabilisiertes AN) im Jahr 2019 (nach dem UZÜ) 6,3 Mio. Tonnen erreicht habe und dass inländische AN-Lieferungen im Jahr 2020 weiter zunehmen würden.
(134)
Wie bereits dargelegt, belief sich der Inlandsverbrauch (einschließlich des stabilisierten AN) auf der Grundlage der Angaben der russischen AN-Hersteller für den UZÜ auf höchstens 5,86 Mio. Tonnen. Im Vergleich zu dem für 2016 ermittelten russischen Inlandsverbrauch von 7 Mio. Tonnen AN deutet dies eher auf einen Rückgang als auf eine Zunahme des Inlandsverbrauchs hin. Ungeachtet dessen und selbst wenn die Inlandsnachfrage in dem vom RFPA angegebenen Tempo ansteigen sollte, würde der jährliche Anstieg ungefähr dem Anstieg der AN-Produktionskapazität nach dem UZÜ entsprechen. Darüber hinaus ist ein stetiger und steigender Trend bei der Inlandsnachfrage nicht gewährleistet (insbesondere angesichts der Prognosen im Düngemittel-Fahrplan) und im Gegensatz zu den festgestellten russischen Kapazitäten rein hypothetisch. Zudem stützte der RFPA seine Ausführungen zur steigenden Inlandsnachfrage auf die gestiegenen Inlandsverkäufe eines einzigen Herstellers. Das bei früheren Inlandsverkäufen eines einzigen Herstellers beobachtete Muster ist weder unbedingt repräsentativ für die branchenweite Entwicklung noch für die künftige Entwicklung des gesamten Wirtschaftszweigs. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die künftige Inlandsnachfrage nach AN die bestehenden russischen Kapazitäten wahrscheinlich nicht absorbieren wird.
(135)
Der RPFA brachte ferner vor, dass in der vorangegangenen Interimsüberprüfung der Schluss gezogen worden sei, dass der Düngemittel-Fahrplan „nicht unmittelbar auf eine Erhöhung der AN-Produktionskapazität hindeute” (51).
(136)
Der Düngemittel-Fahrplan mag zwar allgemein gehalten sein und keine spezifischen Informationen zu AN enthalten, doch werden darin die bestehenden Grenzen der Inlandsnachfrage nach mineralischen Düngemitteln anerkannt und die Ausrichtung der Stickstoffdüngemittelindustrie (zu der auch die AN-Produktion gehört) auf die Ausfuhren bestätigt, was im Zusammenhang mit diesem Fall von Bedeutung ist und die Feststellungen der Kommission bestätigt.
(137)
Der Unionsmarkt ist für die russischen ausführenden AN-Hersteller auch hinsichtlich der Preise weiterhin attraktiv. Im UZÜ war das Preisniveau in der Union höher als in den wichtigsten derzeit von Russland belieferten Drittländern. So lag im UZÜ der durchschnittliche Ab-Werk-Ausfuhrpreis (133 EUR/Tonne) der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Drittländer 39 % unter dem durchschnittlichen Ab-Werk-Preis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (219 EUR/Tonne) (siehe Tabelle 8).
(138)
Infolgedessen haben die ausführenden Hersteller einen Anreiz, zumindest einen Teil ihrer derzeitigen Ausfuhrmengen in Drittländer (im UZÜ rund 3,4 Mio. Tonnen AN, was fast 50 % des Unionsverbrauchs entspricht) in die Union umzulenken.
(139)
Der RFPA brachte vor, der Rückgang der russischen AN-Ausfuhren in die Union nach der Senkung des Antidumpingzolls im Jahr 2018 sei der beste Beweis dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen kein Anstieg der Einfuhren eintreten würde.
(140)
Begrenzte AN-Einfuhren aus Russland sind das Ergebnis der Einführung wirksamer Maßnahmen und lassen keineswegs auf ein künftiges Verhalten der russischen AN-Hersteller ohne solche Maßnahmen schließen. Die Kommission hielt daher an ihren Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarktes fest.
(141)
Nach der Unterrichtung brachte der RFPA vor, dass die Tatsache, dass es in der Union Handelsunternehmen gibt, den Unionsmarkt im Vergleich zu anderen Märkten, auf denen russische Hersteller bereits bedeutende langfristige Verpflichtungen und Infrastrukturen speziell für AN haben, nicht attraktiver mache.
(142)
Erstens dürften vorhandene Handelsunternehmen in oder in der Nähe der Union die AN-Handelsströme in die Union erleichtern. Zweitens verfügen die russischen Hersteller ebenfalls über logistische Kapazitäten, die in den baltischen Staaten aufgebaut wurden (siehe Erwägungsgrund 119). Drittens konnte der RFPA nicht darlegen, inwiefern sich langfristige Verpflichtungen in anderen Ausfuhrländern als der Union auf die Fähigkeit der russischen Hersteller auswirken würden, auf dem Unionsmarkt Fuß zu fassen, und inwieweit die russischen Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen davon abgehalten würden, AN-Verkäufe in die Union zu verlagern. Abgesehen davon ist es unwahrscheinlich, dass das Vertriebsnetz, das die russischen Hersteller beispielsweise in Lateinamerika aufgebaut haben, ausschließlich für AN (und nicht für andere Düngemittel oder andere Chemikalien) bestimmt ist. Außerdem steht der Erwerb von Produktionsanlagen und/oder Unternehmen außerhalb Russlands durch die russischen Hersteller in keinem Zusammenhang mit der Frage der Attraktivität des Unionsmarktes für die russischen AN-Hersteller.
(143)
In Bezug auf die in Drittländern und insbesondere in der Ukraine geltenden Handelsschutzmaßnahmen brachten der RFPA und die russische Regierung nach der Unterrichtung vor, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von AN mit Ursprung in Russland am 23. September 2020 außer Kraft getreten seien. Acron wies auch darauf hin, dass die Ukraine vor Kurzem die Maßnahmen gegenüber AN aus Russland aufgehoben habe, sodass die russischen Hersteller AN auf dem ukrainischen Markt verkaufen könnten.
(144)
Ungeachtet der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen führte die Ukraine mit Wirkung vom 1. Juli 2019(52) ein allgemeines Einfuhrverbot für bestimmte Warenkategorien aus Russland ein, darunter auch für die überprüfte Ware. Des Weiteren hat die Ukraine gezielte Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen aus der Russischen Föderation verhängt, darunter auch gegen alle drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden AN-Hersteller(53).
(145)
Der RFPA brachte in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung vor, dass die Kommission nach der in Abschnitt 8 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Frist von fünf Tagen zusätzliche Sachinformationen (auf die in Erwägungsgrund 144 Bezug genommen wird) in den nichtvertraulichen Teil des Dossiers aufgenommen habe. Daher ist die Kommission nach Ansicht des RFPA nicht unparteiisch und gerecht vorgegangen und habe somit unvereinbar mit den Rechten des RFPA, von EuroChem und Uralchem, insbesondere auf eine gute Verwaltung, gehandelt. Überdies könne dieses Versäumnis nicht durch eine bloße zusätzliche Unterrichtung behoben werden, für welche den interessierten Parteien eine Frist von nur einem Tag zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
(146)
Erstens beruht die Behauptung auf einem Missverständnis der Einleitungsbekanntmachung. Abschnitt 8 und die fünftägige Frist betreffen eindeutig die Beiträge interessierter Parteien zu den von anderen interessierten Parteien abgegebenen Stellungnahmen. Indem die Kommission zusätzliche Sachinformationen in den nichtvertraulichen Teil des Dossiers aufnahm, den beabsichtigten Verwendungszweck dieser Informationen erläuterte und den interessierten Parteien die Möglichkeit gab, zu dieser zusätzlichen Unterrichtung Stellung zu nehmen, handelte sie im vorliegenden Fall im Einklang mit Artikel 20 der Grundverordnung. Außerdem waren die in der zusätzlichen Unterrichtung enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich und standen somit den interessierten Parteien bereits vor der zusätzlichen Unterrichtung zur Verfügung.
(147)
Nach Ansicht des RFPA stellte die zusätzliche Unterrichtung über das Einfuhrverbot für AN aus Russland in die Ukraine zudem keine angemessene Unterrichtung dar. Die Kommission habe lediglich erklärt, was in den zusätzlich in das Dossier aufgenommenen Dokumenten enthalten sei, ohne zu erläutern, inwieweit diese beiden Dokumente ihre Feststellungen bestätigen würden.
(148)
Die Kommission wies diese Behauptung zurück. Die vom RFPA erwähnten Erklärungen waren eine Zusammenfassung der relevanten Informationen in dem Dokument, die die Kommission bei ihrer Entscheidung berücksichtigte. Die zusätzliche Unterrichtung (im Wesentlichen identisch mit den Informationen in Erwägungsgrund 144) gab somit eindeutig Aufschluss über die Feststellungen und Belege, die in das Dossier aufgenommen worden waren.
(149)
Der RFPA argumentierte ferner, dass das Einfuhrverbot kein Verbot der Einfuhr russischer Stickstoffdünger nach sich ziehe, da in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 Stickstoffdünger mit Ursprung in Russland, der unter die Position 3105 (die stabilisiertes AN umfasst) fällt, eingeführt worden sei.
(150)
Die Argumente des RFPA mussten zurückgewiesen werden. Erstens hat der RFPA nicht nachgewiesen, dass das Einfuhrverbot nicht die Gesamtheit der überprüften Ware betraf. Stabilisiertes AN fällt zwar unter die Position 3105, diese Position umfasst neben der überprüften Ware aber auch noch andere Waren. Insofern gehörten die unter Position 3105 eingeführten Waren möglicherweise nicht zur betroffenen Ware, wodurch das Argument des RFPA gegenstandslos wird. Des Weiteren konnte der RFPA nicht nachweisen, dass die unternehmensspezifischen Sanktionen keine handelsbeschränkende Maßnahme darstellten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der genannten Sanktionsliste aufgeführt waren.
(151)
Laut RFPA bestand kein Risiko einer Umlenkung russischer Ausfuhren aus der Ukraine in die EU, falls die Antidumpingmaßnahmen der EU außer Kraft treten sollten, da seit 2008 Maßnahmen auf dem ukrainischen AN-Markt gegenüber Russland in Kraft waren und somit die Verkäufe bereits vor langer Zeit umgelenkt worden seien. Diese Behauptung ist falsch. Wie in Erwägungsgrund 120 dargelegt, wird die Union durch die bestehenden handelsbeschränkenden Maßnahmen auf bestimmten Märkten wie der Ukraine attraktiver, wenn die Antidumpingmaßnahmen in der EU außer Kraft treten. Die Tatsache, dass solche Maßnahmen bereits seit einer gewissen Zeit in Kraft sind, steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass diese Märkte für russische Ausfuhren geschlossen bleiben und somit andere benachbarte Märkte, wie den Unionsmarkt, im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen attraktiv machen.
(152)
Hinsichtlich der wachsenden Möglichkeiten, die russischen Ausführern außerhalb der Union zur Verfügung stehen, brachte der RFPA vor, dass der Unionsmarkt nur einer unter vielen anderen möglichen Märkten sei. Der RFPA wiederholte auch das Argument, dass der erwartete Anstieg des Verbrauchs in Regionen wie Lateinamerika (Brasilien, Peru) und Eurasien (Kasachstan und Ukraine), in denen russische Ausführer tätig sind, sowie in anderen voraussichtlichen Ausfuhrmärkten den angeblichen künftigen Anstieg der russischen Kapazität auslasten würde, ohne den erwarteten Anstieg des Inlandsverbrauchs auch nur zu berücksichtigen. Acron brachte auch vor, dass die Nachfrage nach AN sowohl im Inland als auch weltweit zunehme, und verwies auf die Saisonabhängigkeit der Nachfrage in verschiedenen Regionen. Die russische Regierung behauptete auch, dass die russischen AN-Hersteller in zunehmendem Maße ihre Ware auf ihrem Inlandsmarkt und in Drittländern, in denen sie investiert haben, verkaufen.
(153)
Wie in Erwägungsgrund 118 dargelegt, gehört der Unionsmarkt in Bezug auf Größe, Potenzial und geografische Nähe zu Russland zu den attraktivsten Märkten für Russland, und bestehende oder voraussichtliche Möglichkeiten auf anderen Ausfuhrmärkten ändern an dieser Schlussfolgerung nichts. Ebenso wenig kann die Saisonabhängigkeit der Ware für verschiedene Regionen zu unterschiedlichen Zeiten die diesbezügliche Bewertung der Kommission ändern. Außerdem wird auf die Bewertung der Kommission in den Erwägungsgründen 124 bis 132 in Verbindung mit der Tatsache verwiesen, dass die Ukraine nach wie vor für AN-Einfuhren aus Russland geschlossen bleibt (siehe Erwägungsgrund 144).
(154)
In Bezug auf den Düngemittel-Fahrplan behauptete der RFPA, dass das Dokument sich weder speziell auf AN beziehe noch für russische Hersteller verbindlich sei. Darüber hinaus argumentierte Acron, dass der Fahrplan lediglich an Bundesbehörden gerichtet sei, damit diese die darin aufgeführten Maßnahmen umsetzen.
(155)
Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich das Dokument auch auf AN (aus der Familie der Stickstoffdüngemittel) und auf die russischen AN-Hersteller bezieht. Der Fahrplan ist ein offizielles Dokument, das von der russischen Regierung angenommen wurde. Darüber hinaus kann seine Bedeutung für die Bewertung des russischen AN-Marktes, seiner Hersteller und der künftigen Entwicklungen vom RFPA und von Acron nicht heruntergespielt werden, insbesondere weil die Stickstoffdüngerindustrie im Fahrplan als Schlüsselindustrie der Russischen Föderation genannt wird.
(156)
Überdies erklärte der RFPA in Erwiderung auf die Unterrichtung, dass gemäß dem Düngemittel-Fahrplan im Zeitraum zwischen 2020 und 2025 die Ausfuhrquote von Stickstoffdüngern stabil bei 65 % bleiben würde.
(157)
Zum Standpunkt der Kommission in dieser Hinsicht wird auf Erwägungsgrund 129 verwiesen. Wie auch in Erwägungsgrund 136 dargelegt, lässt diese Zahl die allgemeine Ausrichtung der Stickstoffdüngerindustrie (die auch die AN-Produktion umfasst) auf das Geschäft mit Ausfuhren erkennen.
(158)
Der RFPA behauptete ebenfalls, dass der Düngemittel-Fahrplan einen erheblichen Anstieg des inländischen Stickstoffdüngerverbrauchs vorsehe. Der Düngemittel-Fahrplan steht dem RFPA zufolge in keiner Weise im Widerspruch zu der Behauptung, dass jegliche Überschuss- oder Zusatzkapazitäten zur Deckung der wachsenden Inlandsnachfrage genutzt werden.
(159)
Zum Standpunkt der Kommission wird auf die Erwägungsgründe 132 und 134 verwiesen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Behauptung über den prognostizierten Anstieg des Inlandsverbrauchs in direktem Widerspruch zum Wortlaut des Fahrplans steht, dem zufolge die Entwicklung des russischen Marktes für mineralische Düngemittel bis 2025 durch die geringe effektive Nachfrage der landwirtschaftlichen Erzeuger behindert wird, aber auch durch den Umstand, dass die Verwendung mineralischer Düngemittel in Russland nicht üblich ist und die Aussichten für die Entwicklung des russischen Mineraldünger-Untersektors in direktem Zusammenhang mit der Nutzung von Möglichkeiten zur Steigerung des Ausfuhrpotenzials stehen(54).
(160)
Der RFPA stellte in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung auch die Genauigkeit der Zahlen zum AN-Inlandsverbrauch in Frage, die von der Kommission bei der Bewertung der Entwicklung der russischen AN-Verkäufe herangezogen wurden (siehe Erwägungsgründe 130 und 134). Dem RFPA zufolge vergleicht die Kommission Daten für das Jahr 2016 (7 Mio. Tonnen), die stabilisiertes AN enthalten, mit den Daten für den UZÜ (5,86 Mio. Tonnen), die stabilisiertes AN ausklammern.
(161)
Diese Behauptung ist unzutreffend. Im Gegensatz zu den Behauptungen des RFPA decken die Daten für den UZÜ, die sich auf die Stichprobenantworten aller russischen ausführenden Hersteller stützen (und weitgehend auch den vom RFPA übermittelten Daten entsprechen), alle Waren ab, die unter die überprüfte Ware fallen, einschließlich des stabilisierten AN. Im Übrigen wurden beide Datensätze der Kommission vom RFPA bzw. von den russischen ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt, sodass ihre Zuverlässigkeit weder vom RFPA noch von den russischen Herstellern selbst beanstandet werden kann.
(162)
Darüber hinaus behauptete der RFPA, es sei sinnlos, die Ausfuhrpreise der russischen Hersteller ab Werk mit den Inlandspreisen der Unionshersteller ab Werk zu vergleichen. Wenn die zu erwartenden Preise der russischen Einfuhren in die Union den Preisen der Ausfuhren in andere Bestimmungsländer entsprächen, gibt es dem RFPA zufolge keinen preislichen Anreiz, die Ausfuhren umzulenken.
(163)
Wie in Erwägungsgrund 137 dargelegt, diente der Vergleich lediglich dazu festzustellen, ob das Preisniveau in der Union höher war als in den derzeit von Russland belieferten wichtigsten Drittländern. Auf der Grundlage dieses Vergleichs stellte die Kommission fest, dass der Unionsmarkt auch hinsichtlich der Preise für die russischen ausführenden AN-Hersteller attraktiv war.
(164)
Der RFPA behauptete auch, dass der Markt der Union nicht so attraktiv sei, wie die Kommission darzustellen versuche. Dies werde durch die geringen Einfuhrmengen aus Nachbarländern, die keinen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, bestätigt.
(165)
Es wird darauf hingewiesen, dass in dieser Überprüfung die Attraktivität des Unionsmarktes speziell für die russischen ausführenden Hersteller bewertet wird und dass die Ausfuhrpräferenzen anderer Länder im Rahmen dieser Bewertung unerheblich sind. Diese Länder sind nicht Gegenstand dieser Untersuchung, daher ist die Kommission nicht in der Lage (und auch nicht verpflichtet), eine solche Bewertung durchzuführen.
(166)
Der RFPA behauptete in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung, dass die Kommission das voraussichtliche Verhalten der russischen ausführenden Hersteller in Lateinamerika (siehe Erwägungsgrund 126) und in der Union (siehe Erwägungsgrund 107) nicht kohärent bewertet habe.
(167)
Die Kommission bestreitet, dass es eine Unstimmigkeit gibt. Die Gegenargumentation der Kommission zu Lateinamerika in Erwägungsgrund 126 betrifft den prognostizierten Anstieg des Verbrauchs und dessen angebliche Deckung durch die russischen Hersteller, wohingegen die Bewertung der Kommission in Erwägungsgrund 107 die potenzielle Ausrichtung der vollen russischen Kapazitätsreserven betrifft, ohne einen Anstieg des Unionsverbrauchs und die Deckung eines solchen Anstiegs durch die russischen Hersteller zu erörtern.
(168)
Aus den dargelegten Gründen sind die Argumente der interessierten Parteien in Bezug auf diesen Abschnitt nicht geeignet, die Bewertung der Kommission zu ändern, und müssen zurückgewiesen werden. Generell ist auch anzumerken, dass bei der Ermittlung des Grades der Attraktivität des Unionsmarktes für die russischen AN-Hersteller die von der Kommission in diesem Abschnitt 3.3.3 hervorgehobenen Faktoren in ihrer Gesamtheit bewertet werden müssen und nicht für sich allein betrachtet werden dürfen.
3.3.4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings
(169)
Angesichts i) der bestehenden Kapazitätsreserven und des weiteren Anstiegs der Produktionskapazität der russischen AN-Hersteller nach dem UZÜ, ii) der Preispolitik der russischen ausführenden Hersteller auf Drittlandsmärkten und iii) der allgemeinen Attraktivität des Unionsmarktes ist es wahrscheinlich, dass die russischen AN-Hersteller bei einem Außerkrafttreten der EU-Maßnahmen große Mengen AN zu gedumpten Preisen in die Union ausführen werden. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.
4.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(170)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von dreiundzwanzig Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
4.2.
Unionsverbrauch
(171)
Zur Ermittlung des Unionsverbrauchs addierte die Kommission:
(172)
Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:
(173)
Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück.
(174)
Der rückläufige Trend bei der Nachfrage ist bei allen Stickstoffdüngern zu beobachten, deren Verbrauch in den letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Dieser Trend dürfte sich aufgrund einer Kombination von Faktoren auch in Zukunft fortsetzen. Hervorzuheben ist vor allem der zunehmende Druck auf Landwirte aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes.
4.3.
Einfuhren aus Russland
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Russland

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil aus Russland

2016 2017 2018 Untersuchungszeitraum der Überprüfung
Einfuhrmenge (in Tonnen) [36 000-40 000] [10 000-15 000] [32 000-38 000] [38 000-43 000]
Indexierte Einfuhrmenge (2016 = 100) 100 36 102 113
Marktanteil (in %) [0,3-0,7] [0,1-0,4] [0,3-0,7] [0,4-0,8]
Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.
(175)
Die Einfuhrmengen gingen 2017 um 64 % zurück, stiegen dann aber wieder an und lagen am Ende des UZÜ um 13 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums (2016). Auf Einfuhren aus Russland entfiel im Bezugszeitraum ein Marktanteil von [0,4-0,8 %] in der Union.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus Russland
(176)
Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Preise der Einfuhren aus Russland anhand der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.
(177)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland in die Union entwickelte sich wie folgt:
(178)
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 9 % zurück. Die Einfuhrpreise stiegen zwischen 2014 und 2017 um 35 %, gingen 2018 um 35 % zurück und stiegen dann im UZÜ um 4 %.
4.3.3.
Preisunterbietung
(179)
Auf der Grundlage der in den Tabellen 4 und 9 enthaltenen Daten konnte ein Preisunterschied zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen der russischen Einfuhren im UZÜ von rund 20 % festgestellt werden. Ferner ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch einen Vergleich i) der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, mit ii) den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden russischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, ermittelt auf der Grundlage des CIF-Preises (CIF: cost, insurance, freight — Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Antidumpingzöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.
(180)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(181)
Der Vergleich ergab für die beiden in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Hersteller, die im UZÜ AN in die Union ausführten, eine Preisunterbietung um 14,3 %. Bei Abzug des geltenden Antidumpingzolls ergäbe sich eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 29,4 %.
(182)
Der RFPA brachte in seiner Stellungnahme vor, dass für einen fairen Vergleich der Inlandspreise mit den Einfuhrpreisen zur Ermittlung der Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung Berichtigungen für Unterschiede zwischen geprilltem und granuliertem AN erforderlich seien. So bestehe ein Preisunterschied zwischen granuliertem und geprilltem AN aufgrund von materiellen Unterschieden (Korngröße) und aufgrund der Tatsache, dass das geprillte AN mehr Stickstoff (34-34,5 %) enthalte als granuliertes AN (33,5 %).
(183)
Diese Untersuchung bestätigte, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und russischen Herstellern hergestellte Ware in Bezug auf Korngröße und Stickstoffgehalt tatsächlich dieselbe ist. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land 2016 2017 2018 Untersuchungszeitraum der Überprüfung
Andere Drittländer insgesamt Einfuhren (in Tonnen) 285959 311000 317726 295195
Index 100 109 111 103
Marktanteil (in %) 3,9 4,3 4,7 4,3
Preis (in EUR/Tonne) 221 208 194 210
Index (2016 = 100) 100 94 88 95
Georgien Einfuhren (in Tonnen) 122883 241376 234208 205293
Index (2016 = 100) 100 196 191 167
Marktanteil (in %) 1,7 3,4 3,5 3,0
Preis (in EUR/Tonne) 208 195 184 196
Index (2016 = 100) 100 94 88 94
Türkei Einfuhren (in Tonnen) 12082 18424 43760 52279
Index (2016 = 100) 100 152 362 433
Marktanteil (in %) 0,2 0,3 0,7 0,8
Preis (in EUR/Tonne) 241 206 173 194
Index (2016 = 100) 100 85 72 80
Andere Drittländer Einfuhren (in Tonnen) 150994 51201 39758 37623
Index (2016 = 100) 100 34 26 25
Marktanteil (in %) 2,1 0,7 0,6 0,5
Preis (in EUR/Tonne) 230 271 277 313
Index (2016 = 100) 100 118 120 136
Quelle: Eurostat (TARIC-Ebene).
(184)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg um 3 % von 286 Tsd. Tonnen im Jahr 2016 auf 295 Tsd. Tonnen im UZÜ. Der Anteil dieser Einfuhren am Unionsmarkt belief sich im UZÜ auf 4,3 %. Der größte Teil der Einfuhren stammte aus Georgien, gefolgt von der Türkei.
(185)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern sank um 5 % von 221 EUR/Tonne im Jahr 2016 auf 210 EUR/Tonne im UZÜ. Diese durchschnittlichen Einfuhrpreise waren im Durchschnitt höher als die Einfuhrpreise aus Russland.
(186)
Georgien war das wichtigste Land mit umfangreicheren Einfuhren in die EU. Der Marktanteil der Einfuhren aus Georgien belief sich im UZÜ auf 3,0 %. Die Einfuhren aus Georgien stiegen im Bezugszeitraum von 123 Tsd. Tonnen im Jahr 2016 auf 205 Tsd. Tonnen im UZÜ. Im Bezugszeitraum (mit Ausnahme des Jahres 2017) lagen die Preise der Einfuhren aus Georgien im Durchschnitt über den Preisen der Einfuhren aus Russland.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(187)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(188)
Bei der Feststellung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten und überprüften Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(189)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(190)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(191)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(192)
Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 6 %. Die Produktionskapazität verringerte sich im Bezugszeitraum um 2 %. Da die Produktionsmenge stärker zurückging als die Produktionskapazität, sank die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 3 Prozentpunkte.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(193)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(194)
Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 0,6 Prozentpunkte zurück.
4.5.2.3.
Wachstum
(195)
Von 2016 bis zum UZÜ sank der Unionsverbrauch um 6 %. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging um 6 % zurück, was zu einer Verringerung des Marktanteils um 0,6 Prozentpunkte führte.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(196)
Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(197)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union stieg im Bezugszeitraum um 4 %. Aufgrund des Produktionsrückgangs (um 6 % im Bezugszeitraum) schrumpfte die Produktivität in diesem Zeitraum ebenfalls um 9 %.
4.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(198)
Wie in Erwägungsgrund 71 festgestellt, wurden die russischen Ausfuhrverkäufe in die Union nicht als repräsentativ für den Preis und die Mengen angesehen. Daher konnte in diesem Zeitraum kein Dumping auf dem Unionsmarkt festgestellt und die Höhe der Dumpingspanne nicht ermittelt werden.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(199)
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, und die Stückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(200)
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, stieg kontinuierlich um 15 % und betrug im UZÜ 219 EUR/Tonne. Der Preisanstieg wurde durch den Anstieg der Herstellkosten beeinflusst. Die Herstellkosten stiegen von 2016 bis zum Ende des UZÜ ähnlich stark an, und zwar um 14 %. Der wichtigste Faktor, der den Anstieg der Herstellstückkosten beeinflusste, war der Anstieg des Rohstoffpreises, d. h. des Preises für Gas, da Gas der wichtigste Rohstoff für Ammoniumnitrat ist, auf den über 60 % der gesamten Herstellkosten entfallen.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(201)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(202)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 11 %.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(203)
Die Lagerbestände entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(204)
Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gingen im Bezugszeitraum um 30 % zurück. Im UZÜ entsprachen die Lagerbestände rund 2 % ihrer Produktion.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(205)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(206)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union lag zu Beginn des Bezugszeitraums bei rund 11,3 %, sank anschließend (aufgrund des Anstiegs der Gaskosten und der Kosten für die im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems erworbenen Zertifikate) bis zum Jahr 2018 auf 3,7 %; danach verbesserte sich die Rentabilität wieder und erreichte am Ende des UZÜ 11,2 %.
(207)
Unter dem Netto-Cashflow ist die Fähigkeit des Unionsherstellers zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität, er ging 2018 zurück und verbesserte sich im UZÜ. Insgesamt stieg er im Bezugszeitraum um 3 %.
(208)
Im Bezugszeitraum stiegen die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die AN-Herstellung um 60 %, und zwar von 25 Mio. EUR im Jahr 2016 auf fast 40 Mio. EUR im UZÜ, was 28 % des gesamten Nettovermögens im Zusammenhang mit der betreffenden Ware entsprach. Die Investitionen betrafen die Verbesserung der Einhaltung von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie die Erhöhung der Kapazität und Effektivität der Produktionsanlagen.
(209)
Die Kapitalrendite (ROI) entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite aus der Herstellung und dem Verkauf der gleichartigen Ware folgte einem ähnlichen Trend wie die Rentabilität, sie ging 2018 zurück und erreichte im UZÜ wieder das ursprüngliche Niveau von 38 %.
(210)
Wie bereits in den vorausgegangenen Untersuchungen brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass er erhebliche Investitionen und einen Ertrag aus investiertem Kapital (ROCE, eine finanzielle Kennzahl zur Messung der Rentabilität eines Unternehmens und der Effizienz, mit der sein Kapital eingesetzt wird) von mindestens 12 % benötige. Er legte erneut ein Sachverständigengutachten vor, laut dem für einen durchschnittlichen ROCE von 12 % ein durchschnittlicher Gewinn vor Steuern in Höhe von 94 EUR pro Tonne erzielt werden muss; das entspricht einer Umsatzrentabilität (ROS) in Höhe von 36 %.
(211)
Die Kommission stellte fest, dass angesichts der Tatsache, dass in Überprüfungen wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen keine neue Schadensspanne berechnet wird, der angestrebte Gewinn für diesen Fall irrelevant ist, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Wirtschaftszweig der Union den Feststellungen zufolge nicht bedeutend geschädigt wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.5.4.
Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(212)
Die Untersuchung ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf Makroebene entsprechend dem insgesamt rückläufigen Trend beim Verbrauch (– 6 % im Bezugszeitraum), der den Rückgang der Produktions- und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusste, verschlechterte.
(213)
Die Untersuchung ergab ferner, dass die Lage des Wirtschaftszweigs auf Mikroebene insgesamt positiv war. Die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union war somit nicht schädigend, und das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware aus Russland war der Hauptgrund für diese positive Lage.
(214)
Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
4.6.
Stellungnahmen der interessierten Parteien
(215)
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller behauptete, die langfristigen Wirtschaftsindikatoren zeigten, dass es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den russischen Einfuhren und der angeblichen Schädigung gebe.
(216)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht wesentlich geschädigt wurde. Daher ist eine Analyse des ursächlichen Zusammenhangs nicht gerechtfertigt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(217)
Der russische Verband der Düngemittelhersteller (RFPA) brachte vor, die Makroindikatoren zeigten, dass der Unionsmarkt durch ein Oligopol gekennzeichnet sei. Dem Verband zufolge kontrollierten die Antragsteller inzwischen zwei Drittel des Marktes, während der Wirtschaftszweig der Union praktisch den gesamten AN-Markt der Union kontrolliere, wobei nur unbedeutende Einfuhrmengen auf den Unionsmarkt gelangen könnten.
(218)
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller führte an, die Generaldirektion Wettbewerb sei mehrfach aufgefordert worden, das wettbewerbswidrige Verhalten der Unionshersteller zu untersuchen.
(219)
In einer Reihe von Stellungnahmen brachten die Verwenderverbände(55) vor, dass der AN-Wirtschaftszweig der Union in den Genuss eines doppelten Schutzes (Zölle und Antidumpingzölle) käme. Den Verbänden zufolge begünstigten die derzeitigen Handelshemmnisse Hochpreisausfuhren aus Nachbarländern wie Georgien und der Türkei, auf die keine Zölle und Antidumpingzölle erhoben werden, zum Nachteil der globalen Wettbewerber, d. h. Russland, USA usw. Die derzeitige Zollstruktur begünstige daher lokale Hochpreisausfuhren zum Nachteil der globalen Wettbewerber.
(220)
Die Untersuchung ergab, dass der Unionsmarkt von einem gesunden Wettbewerb geprägt ist, da es in der Union 23 Hersteller gibt und keiner einen Marktanteil von mehr als 20 % hat. Der Wirtschaftszweig der Union hat auf dem Markt keine eindeutig beherrschende Stellung inne. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(221)
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller sowie Verwenderverbände(56) brachten vor, die Unionshersteller nutzten die Antidumpingmaßnahmen, um die hohen Preise in der Union aufrechtzuerhalten und den Wirtschaftszweig der Union vor dem Wettbewerb mit den russischen Herstellern zu schützen, sodass die Unionshersteller die Preise für Ammoniumnitrat in der Union auf einem künstlich hohen Niveau halten könnten. Dem ausführenden Hersteller zufolge waren die Preise für Ammoniumnitrat in der EU unverhältnismäßig hoch und im Allgemeinen höher als auf anderen Märkten.
(222)
Nach den Ergebnissen vorausgegangener Untersuchungen und dieser Überprüfung folgen die Preise für Ammoniumnitrat in der Union dem Preis des wichtigsten Rohstoffs (Gas), auf den über 60 % der AN-Herstellkosten entfallen. Im Bezugszeitraum war der Gaspreis in der Union höher als auf vielen anderen Märkten. Darüber hinaus werden die AN-Preise auch von den Harnstoffpreisen bestimmt, die bei Preisverhandlungen eine Rolle spielen. Harnstoff ist ein weltweit gehandeltes Erzeugnis, dessen Preis durch das weltweite Angebot beziehungsweise die weltweite Nachfrage bestimmt wird.
(223)
Außerdem folgten, wie die Untersuchung bestätigte, der Verkaufspreis und die Herstellkosten der Unionshersteller während des gesamten Bezugszeitraums demselben Trend. Tatsächlich entwickelten sich der Gaspreis und der AN-Verkaufspreis im gesamten Bezugszeitraum gleich. So deutet im UZÜ ein Index des öffentlich zugänglichen Gaspreises(57) auf einen Rückgang im Oktober 2018 hin; die AN-Preise zeigen einen Rückgang im März 2019. Die zeitliche Verzögerung von einigen Monaten ist darauf zurückzuführen, dass die AN-Preise zu Beginn des UZÜ zur Deckung der Herstellkosten erforderlich waren (da sie für einige in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller unter den Kosten lagen, was sich im Rückgang der Gewinne im Jahr 2018 niederschlug) und dann dem gleichen rückläufigen Trend folgten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(224)
Die Verwenderverbände(58) machten geltend, dass der Wirtschaftszweig der Union einen Marktanteil von mehr als 90 % habe. Daher seien die Einfuhrmengen, die auf den Unionsmarkt gelangen könnten, so gering, dass sie keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck ausüben könnten. Aus diesem Grund herrsche auf dem AN-Markt der Union kein uneingeschränkter Wettbewerb.
(225)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war das Ergebnis seiner Leistung, die auf dem Unionsmarkt ohne unlauteren Wettbewerb aus Drittländern erzielt wurde. Es bestanden keine Hemmnisse, die Einfuhren den Zugang zum Wirtschaftszweig der Union und den Wettbewerb mit ihm verwehrten. Außerdem ist der Marktanteil der Unionshersteller kein Indikator, der auf mangelnden Wettbewerb auf dem EU-Markt schließen lässt, insbesondere wenn dieser Marktanteil von mehr als 20 Herstellern gehalten wird und keiner von ihnen einen Anteil von mehr als 20 % hat. Die geltenden Antidumpingzölle stellen kein Handelshemmnis dar, sondern gewährleisten einen fairen Wettbewerb zwischen der Union und den ausführenden Herstellern des betroffenen Landes. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(226)
Der RFPA behauptete, dass die Antidumpingmaßnahmen negative Auswirkungen auf den Welthandel hätten, da sie es den Unionsherstellern ermöglichten, schädigende Ausfuhrgeschäfte zu tätigen, indem sie ihren abgeschotteten Inlandsmarkt für unlautere Vorgehensweisen auf den Ausfuhrmärkten ausnutzten. Die Ausfuhren der Unionshersteller in Länder wie Indien, Serbien, Australien und die Ukraine, in denen die Preise am niedrigsten sind, hätten am stärksten zugenommen. Nach Ansicht des RFPA wurden diese Ausfuhren zu Preisen getätigt, die die von den Unionsherstellern auf dem EU-Binnenmarkt angebotenen Preise unterbieten würden. Darüber hinaus seien die Ausfuhren in diese Drittländer während des UZÜ auf einem beträchtlich hohen Niveau geblieben oder sogar weiter gestiegen.
(227)
Die Kommission stellte fest, dass die Ausfuhren der Unionshersteller im Bezugszeitraum um 6 % zunahmen und sich im UZÜ auf rund 30 % ihrer Gesamtverkäufe beliefen. Die wichtigsten Ausfuhrmärkte waren China, die Ukraine und Brasilien. Ausgehend von Eurostat-Daten waren die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren auf diese Märkte und insgesamt in die Drittländer höher als die Preise auf dem Unionsmarkt. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(228)
Mehrere Parteien brachten vor, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zeige, dass er auch ohne Antidumpingmaßnahmen weltweit wettbewerbsfähig sei. Dieses Vorgehen zeige, dass es nicht zu einem Wiederauftreten der Schädigung kommen werde, da der AN-Wirtschaftszweig der Union mit jedem anderen Marktteilnehmer konkurrieren könne, und zwar in einem Maße, das für weniger wettbewerbsfähige Hersteller weltweit tatsächlich schädigend sei.
(229)
Die Tatsache, dass die russischen ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union auf anderen Drittlandsmärkten mit anderen Marktmerkmalen möglicherweise konkurrieren können, deutet nicht darauf hin, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen keine erneute Schädigung auftreten würde, insbesondere nicht, wenn, wie in Erwägungsgrund 169 dargelegt, die russischen AN-Hersteller große Mengen AN zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Darüber hinaus entfielen im UZÜ rund 30 % der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhren. In Anbetracht der Tatsache, dass der AN-Wirtschaftszweig kapitalintensiv ist und hohe Fixkosten hat, wäre ein Betrieb mit nur 30 % seiner Produktion wirtschaftlich nicht rentabel. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(230)
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller behauptete, dass die Unionshersteller staatliche Beihilfen von der Regierung erhielten, um unter anderem die steigenden Umweltschutzkosten zu bewältigen.
(231)
Die Kommission stellte fest, dass etwaige Beihilfen, sofern die in die Stichprobe einbezogenen und überprüften Unionsherstellern sie erhielten, berücksichtigt wurden und in die Nettokosten einflossen, wie in der Kostentabelle in Erwägungsgrund 199 dargelegt. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(232)
Die Verwenderverbände(59) brachten vor, dass bei den Einfuhren nicht nur Zölle, sondern auch nach der Zollabfertigung anfallende Kosten und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Waren an Händler anfielen; diese Kosten würden dem Wirtschaftszweig der Union zwar nicht zwangsläufig entstehen, müssten aber berücksichtigt werden.
(233)
Die Kommission bestätigte, dass der Vergleich der Einfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf demselben Niveau erfolgt, wie in Erwägungsgrund 179 erläutert.
(234)
Den Verwenderverbänden(60) zufolge werde AN in der Union im Vergleich zu den Weltmarktpreisen mit einer beträchtlichen „Marktprämie” gehandelt. Diese „Marktprämie” resultiere unmittelbar aus der Einführung von sowohl normalen Zöllen als auch Antidumpingzöllen auf Ammoniumnitrat. Sie sei höher als der gewogene Durchschnitt der nominalen Zölle und Antidumpingzölle, da nach Auffassung der Verwenderverbände die Zölle den nominalen und den zusätzlichen Effekt „auf die Einfuhrstruktur und den Inlandsverbrauch durch die Beeinträchtigung der Ausfuhrländer, die die beste Wettbewerbsfähigkeit auf den Ausfuhrmärkten haben” , einschließen. Die Verwender ordneten 73 % der „Marktprämie” den Antidumpingzöllen und 27 % der „Marktprämie” den normalen Zöllen zu.
(235)
Die Kommission stellte fest, dass die Berechnung der sogenannten „Marktprämie” , die dem Antidumpingzoll zugeschrieben wird, fehlerhaft ist. Der geltende Antidumpingzoll für Einfuhren aus Russland wurde auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle festgelegt, bei deren Berechnung die geltenden Zölle berücksichtigt wurden. Daher wird in der Berechnung des Bauernverbandes der Zoll doppelt erfasst, der anschließend dem „Schutz des Marktes durch den Antidumpingzoll” zugeschrieben wird. Zudem handelt es sich bei der Schadensbeseitigungsschwelle, die die geltenden Zölle festsetzt, nicht um eine „Marktprämie” , wie vom Verwenderverband behauptet. Die Schadensbeseitigungsschwelle wird festgesetzt, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten zu decken und aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in einer derartigen Branche erzielt werden könnte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(236)
Die Verwenderverbände(61) behaupteten ferner, dass die AN-Hersteller in der Union in der Lage seien, die Preise künstlich hoch anzusetzen, um erhebliche Gewinne zu erzielen. Die Europäische Kommission hat jedoch festgestellt, dass der AN-Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen eine Zielgewinnspanne von 8 % erreichen sollte.
(237)
Die Kommission stellte fest, dass es sich bei der Zielgewinnspanne, die bei der Ermittlung des Zielpreises für die Berechnung der Schadensschwelle zugrunde gelegt wurde, um die in der letzten Interimsüberprüfung(62) ermittelte angemessene Mindestgewinnspanne handelte, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Die Tatsache, dass der betreffende Wirtschaftszweig in der Lage war, noch höhere Gewinnspannen zu erzielen, beweist die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen und die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(238)
Die Verwenderverbände(63) behaupteten, die hohen AN-Preise hätten auch einen Einfluss auf die Preise für Kalkammonsalpeter (im Folgenden „KAS” ), und für KAS wurde eine ähnliche „Marktprämie” geschätzt (da AN in Irland verboten ist, verwenden die irischen Landwirte KAS).
(239)
Erstens ist KAS nicht Gegenstand der laufenden Untersuchung. Zweitens hindern die geltenden Maßnahmen russische Unternehmen (oder Unternehmen anderer Drittländer) nicht daran, KAS herzustellen und auf den Unionsmarkt auszuführen (für diese Ware gelten keine Antidumping- oder Antisubventionszölle); zudem kann der Preis für KAS auf dem Unionsmarkt, wie vorgebracht, attraktiv sein. Drittens ist es folgerichtig, dass die Preise von Stickstoffdüngemitteln, bei denen Gas der Hauptrohstoff ist, eng miteinander korrelieren, und deshalb können Preise für AN und KAS denselben Trends folgen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(240)
Nach der Unterrichtung wiederholten die Verwenderverbände(64) ihre Behauptung bezüglich des wettbewerbswidrigen Verhaltens der übermäßig geschützten Düngemittelhersteller und der Handelsverzerrungen, die durch hohe Zutrittsschranken auf dem Düngemittelmarkt der Union verursacht würden (sie erklärten, dass diese Handelsschranken (Zölle und Antidumpingzölle) den Wettbewerb behinderten und es den Unionsherstellern insgesamt ermöglichten, übermäßig hohe Preise durchzusetzen), ohne dafür Beweise vorzulegen. Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 244 auf die angeblich überhöhten Unionspreise eingegangen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(241)
Dieselben Verwenderverbände behaupteten daraufhin, dass die Kommission es versäumt habe, eine umfassende vorausschauende (d. h. auf die Zeit nach dem UZÜ bezogene) Bewertung vorzunehmen, die den Einbruch der Gaspreise(65) und den gleichzeitigen Anstieg der AN-Preise (auf der Grundlage von Prognosen im Rahmen eigener Marktanalysen(66)) in der Union berücksichtige.
(242)
Der Weltbank(67) zufolge sind die europäischen Erdgaspreise in der Tat seit 2019 rückläufig, werden ab 2021 wieder anziehen und 2023 das Niveau von 2016 (Beginn des Bezugszeitraums) erreichen. Nach den in Erwägungsgrund 223 dargelegten Ergebnissen dieser Untersuchung folgte der AN-Verkaufspreis im Bezugszeitraum dem Trend des Erdgaspreises in der Union. Somit gibt es keinen Grund, einen abweichenden Trend für die Zukunft zu prognostizieren. Da keine zusätzlichen Beweise für die Entwicklung der AN-Preise im Verhältnis zu den Erdgaspreisen in der Union vorgelegt wurden, gibt es keinen Grund, das Verhältnis zwischen den beiden Preisen in Frage zu stellen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(243)
Dieselben Verwenderverbände behaupteten auch, dass die Kommission entgegen allen verfügbaren Informationen(68) bestreite, dass es in der Union eine erhebliche „Marktprämie” für AN im Vergleich zum AN-Preis in den anderen Regionen gebe.
(244)
Erstens entsprach die von den Verwenderverbänden berechnete sogenannte Marktprämie der Differenz zwischen den AN-Spotpreisen (d. h. abgeschlossenen Verkaufsgeschäften, Angeboten, Geboten) in Frankreich und in der Schwarzmeerregion im Bezugszeitraum(69). Daher war ein Vergleich mit den tatsächlichen AN-Preisen der abgeschlossenen und überprüften Verkaufsgeschäfte der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller(70), wie in Erwägungsgrund 199 dargelegt, nicht schlüssig. Zweitens waren die tatsächlichen AN-Preise in der Union im Untersuchungszeitraum dieser Untersuchung bei allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen niedriger als die AN-Spotpreise in der Schwarzmeerregion(71) (wie von den Verbänden im November 2019(72) angegeben). Die beiden Preisgruppen werden im Folgenden dargestellt.
(245)
Wie aus den vom Bauernverband vorgelegten Daten und den überprüften Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Union hervorgeht, waren die Preise in der Union in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich niedriger als die vom Bauernverband als Weltmarktpreise genannten Preise. Im Jahr 2018 lagen sie auf einem ähnlichen Niveau, und im UZÜ waren die Preise in der Union dann nur geringfügig höher (um weniger als 9 EUR/Tonne bzw. weniger als 4 %). Daher waren die Preise in der Union in drei der vier betrachteten Zeiträume entweder niedriger oder auf dem gleichen Niveau, das die Landwirte als den Weltmarktpreis ansehen. Der reine Anstieg auf einen Preis, der weniger als 4 % über dem als Weltmarktpreis bezeichneten Preis im UZÜ lag, war weder von Dauer noch von wesentlicher Bedeutung. Die angebliche Prämie auf dem Unionsmarkt konnte daher nicht durch die vom Bauernverband vorgelegten Daten belegt werden, nachdem diese mit den in der Untersuchung überprüften Daten abgeglichen worden waren. Drittens war der Schwarzmeer-Spotpreis im UZÜ, der von den Verbänden in ihren Stellungnahmen zur Unterrichtung(73) erneut vorgelegt wurde, gegenüber dem im November 2019 vorgelegten Preis(74) gesunken (von ursprünglich [210-215] EUR/Tonne auf 178 EUR/Tonne). Eine Erklärung für diese Preisdifferenz wurde nicht gegeben. Außerdem handelte es sich bei dem Schwarzmeer-Spotpreis für AN hauptsächlich um den Preis der russischen und georgischen AN-Ausführer; er entsprach damit den Preisen in dieser einen Region. Daher konnte er nicht als Weltmarktpreis betrachtet werden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen der Parteien zurückgewiesen.
(246)
Nach der Unterrichtung erklärte die Ständige Vertretung der Russischen Föderation, der Wirtschaftszweig der Union befinde sich in einer stabilen und finanziell gesunden Lage. Der Wirtschaftszweig der Union habe von dem Rückgang der Gaspreise profitiert. Einige Indikatoren wie Beschäftigung, Verkaufsstückpreis, durchschnittliche Arbeitskosten und Investitionen zeigten die Tendenz zu einem stetigen Anstieg.
(247)
Es sei daran erinnert, dass dies tatsächlich die Ergebnisse dieser Untersuchung im Bezugszeitraum waren. Die wahrscheinliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wurde in den Erwägungsgründen 298 bis 303 getrennt von der Schädigung analysiert.
(248)
Dieselbe interessierte Partei wiederholte ohne Vorlage von Beweisen die Behauptung, dass die AN-Hersteller den Unionsmarkt beherrschten und fast die einzigen Lieferanten seien, was in der Folge den Endverwendern und dem Agrarsektor der Union schade. Die Maßnahmen gegenüber AN in der Union führten zu Wettbewerbsverzerrungen, einer Inflation der AN-Preise in der Union und einer Abkopplung der Union von den Weltmarktpreisen.
(249)
In Ermangelung weiterer Beweise und in Anbetracht der Tatsache, dass auf die ähnlichen Behauptungen zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union und zu den AN-Preisen in der Union im Bezugszeitraum in den Erwägungsgründen 222, 223 und 225 eingegangen wurde, wurde das Vorbringen der Partei zurückgewiesen.
(250)
Mehrere interessierte Parteien(75) behaupteten, die Analyse des Wirtschaftszweigs der Union beruhe auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Kommission in ihren Feststellungen „stabilisiertes” AN ausdrücklich ausgeschlossen habe. Insbesondere seien keine Daten über „stabilisiertes” AN in mikro- oder makroökonomische Indikatoren aufgenommen worden. Sie behaupteten ferner, dass auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Marktinformationsdatenbank der AN-Verbrauch in der Union bei Einbeziehung von „stabilisiertem” AN wesentlich höher sei als in Erwägungsgrund 172 angegeben.
(251)
Wie in Abschnitt 4.5.2 dargelegt, wurden die makroökonomischen Indikatoren, neben anderen genannten Quellen, anhand der überprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt, die auf Erhebungen von Fertilizers Europe basierten, wobei die gesamte Bandbreite der überprüften Ware, wie in Erwägungsgrund 54 beschrieben, berücksichtigt wurde. In diesen Erhebungen wurden insbesondere in Bezug auf das „stabilisierte” AN Daten über AN mit Phosphor- und/oder Kaliumnährstoff gesammelt.
(252)
Was den Unionsverbrauch anbelangt, so bestätigten die Überprüfungen der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, dass beide Datensätze die gesamte Bandbreite der überprüften Ware, wie in Erwägungsgrund 54 beschrieben, umfassten. So wurden insbesondere in Bezug auf das „stabilisierte” AN in den Erhebungen von Fertilizers Europe und in den Fragebogen der Unionshersteller Daten über AN mit Phosphor- und/oder Kaliumnährstoff gesammelt. Außerdem entsprachen die Verkaufsmengen, wenn man die Verkäufe von AN, NK (AN mit Kaliumnährstoff) und NP (AN mit Phosphornährstoff)(76) der Unionshersteller in der EU aus der von diesen interessierten Parteien(77) zur Verfügung gestellten Marktinformationsdatenbank hinzurechnet, weitgehend den in Erwägungsgrund 193 angegebenen Gesamtverkaufsmengen der Unionshersteller.
(253)
Desgleichen beruhten die Statistiken über die Einfuhren aus Russland und allen anderen Drittländern auf Daten auf der Ebene der TARIC-Codes, sodass sie alle in Erwägungsgrund 54 angegebenen Codes umfassten. Damit wird bestätigt, dass die Analyse des Wirtschaftszweigs der Union und des Unionsverbrauchs die gesamte Bandbreite der in Erwägungsgrund 54 definierten überprüften Ware abdeckt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(254)
Dieselben interessierten Parteien behaupteten, dass der Kommission bei der Ermittlung der Stichprobe der Unionshersteller ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Die Stichprobe spiegele nämlich nicht die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt wider, da zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller (AB Achema und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawyu S.A.) angeblich künstlich hohe Erdgaskosten hätten. Zudem enthielten die Untersuchungsergebnisse keinen Hinweis darauf, ob die von diesen beiden Unionsherstellern gezahlten Gaspreise für die Gaspreise auf dem Unionsmarkt repräsentativ seien und wie dieser Punkt untersucht wurde.
(255)
Die Stichprobe besteht aus drei Unionsherstellern aus Litauen, Polen und Frankreich und ist nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass ein standardmäßiges Überprüfungsverfahren die Überprüfung umfasst, ob die in den Fragebogenantworten angegebenen Rohstoffpreise marktüblich sind (d. h., ob die in den Herstellkosten erfassten Rohstoffe dem Wert auf dem freien Markt entsprechen). Die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern angegebenen Rohstoffkosten wurden daher mit öffentlich zugänglichen Informationen(78) abgeglichen und dabei wurde festgestellt, dass die Rohstoffkosten während des gesamten Bezugszeitraums den geltenden Marktpreisen und der diesbezüglichen Preisentwicklung in der Union entsprachen. Zwar können die Gaspreise und andere Gasbezugskosten von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren, doch stützten sich die Feststellungen der Kommission auf eine repräsentative Stichprobe aus drei Unionsherstellern. Da in Polen und Litauen erhebliche Mengen AN hergestellt werden (31 % der gesamten Unionsproduktion von AN und 43 % der AN-Produktion der mitarbeitenden Unionshersteller im UZÜ), kam die Kommission zu Recht zu dem Schluss, dass eine Feststellung unter Einbeziehung der von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, die Gas beziehen, vorgelegten Daten für den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentativ ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(256)
Dieselben interessierten Parteien wandten ferner ein, dass in Erwägungsgrund 200 ein Anstieg des Rohstoffpreises, also des Erdgaspreises, als Grund für den Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union genannt werde. Die Kommission hätte jedoch die entsprechenden Daten zur Untermauerung dieser Behauptung, d. h. die Erdgaseinkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, angeben müssen. Die öffentlich zugänglichen Gaspreise in der Union tragen ihrer Ansicht nach nicht den Bedenken hinsichtlich der Entwicklung der Erdgaseinkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Rechnung. Sie erklärten weiterhin, die Kommission hätte auch bestätigen müssen, inwieweit die in Erwägungsgrund 200 getroffenen Feststellungen auch für Yara France gelten, das kein Gas für die Herstellung von AN kauft, und dass sich die Erklärung (im gleichen Erwägungsgrund), wonach Gas der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Ammoniumnitrat sei, auf den über 60 % der gesamten Herstellkosten entfallen, nicht auf alle drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehe.
(257)
Die Kommission bestätigt, dass es sich bei den in Erwägungsgrund 200 genannten Herstellkosten pro Tonne um die gewogenen durchschnittlichen Herstellkosten pro Tonne aller drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller handelt. Die Tatsache, dass zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vertikal integriert sind und die Zwischenprodukte für die Herstellung von AN wie Ammoniak direkt vor Ort herstellen, während der dritte in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller diese kauft, steht nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass Erdgas der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Ammoniumnitrat ist, auf den über 60 % der gesamten Herstellkosten entfallen. Das heißt, die Herstellkosten von Ammoniumnitrat werden entweder direkt von den Erdgaskosten (für die vertikal integrierten Hersteller) oder von den Kosten für Ammoniak bestimmt, das ein aus Erdgas hergestelltes Zwischenprodukt ist und dessen Preis ebenfalls vom Erdgaspreis bestimmt wird. Die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in den Fragebogenantworten angegebenen Rohstoffkosten wurden mit öffentlich zugänglichen Informationen(79) abgeglichen und dabei wurde festgestellt, dass die Rohstoffkosten während des gesamten Bezugszeitraums den geltenden Marktpreisen und der diesbezüglichen Preisentwicklung in der Union entsprachen. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(258)
Dieselben interessierten Parteien wandten ferner ein, die Kommission hätte erläutern müssen, auf welcher Grundlage sie den Schluss gezogen und nachgeprüft habe, dass es in der Union einen zeitlichen Abstand zwischen dem Rückgang der Gaspreise und dem Rückgang der AN-Preise im UZÜ gab und aus welchem Grund (Erwägungsgrund 223).
(259)
Es sollte klargestellt werden, dass die AN-Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZÜ auf deren Fragebogenantworten basieren und auf Basis der Geschäftsvorgänge erfasst wurden; daher konnten sie für jeden Monat des UZÜ berechnet werden. Informationen über die Entwicklung des Gaspreises in der Union auf monatlicher Basis konnten von der Weltbank(80) bezogen werden. Die beiden Datensätze bildeten die Grundlage für die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 223. Der Grund für die Zeitverzögerung von wenigen Monaten lag, wie im selben Erwägungsgrund erläutert, darin, dass die AN-Preise zu Beginn des UZÜ zunächst die Herstellkosten decken bzw. auffangen mussten (d. h., sie stiegen an, da sie bei einigen in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern unter den Herstellkosten lagen, was sich im Rückgang der Gewinne im Jahr 2018 niederschlug) und dann dem gleichen rückläufigen Trend folgten.
(260)
Ein anderer russischer ausführender Hersteller behauptete das Gegenteil, nämlich dass die Erdgaskosten und die AN-Preise unterschiedlichen Trends folgen. Als Beleg für seine Behauptung legte er die AN-Spotpreise (d. h. abgeschlossene Verkaufsgeschäfte, Angebote, Gebote) in verschiedenen Regionen im Vergleich zu den von der Weltbank und dem IWF veröffentlichten Erdgaspreisen vor.
(261)
Erstens konnten die AN-Spotpreise bei einem Vergleich mit den tatsächlichen AN-Preisen ab Werk der abgeschlossenen und überprüften Verkaufsgeschäfte der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 199 dargelegt, nicht aussagekräftig sein, da sie Preise von Angeboten und Geboten enthielten, die nicht zwangsläufig abgerechnet wurden. Außerdem werden nur die Spotpreise aus einem einzigen Mitgliedstaat, nämlich Frankreich, herangezogen, während die von der Kommission verwendeten tatsächlichen Preise aus einer repräsentativen Stichprobe von drei Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Litauen und Polen, stammen. Zweitens wurde, wie im selben Erwägungsgrund erläutert, der Anstieg der AN-Preise in der Union im Bezugszeitraum durch den Anstieg der Herstellkosten, d. h. der Erdgaspreise, beeinflusst. Wie in Erwägungsgrund 257 näher erläutert, entsprachen die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern angegebenen Rohstoffkosten (einschließlich der Erdgaskosten) während des gesamten Bezugszeitraums den geltenden Marktpreisen und der diesbezüglichen Preisentwicklung in der Union. Daher folgten die Erdgaskosten und die AN-Preise im Bezugszeitraum dem gleichen Trend in der Union. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(262)
Derselbe russische ausführende Hersteller behauptete, dass für die in dieser Untersuchung festgestellten AN-Preise in der Union (Erwägungsgrund 199) nicht dargelegt worden sei, wie sie ermittelt wurden. Diese Preise seien die Ab-Werk-Preise in Polen und Litauen. Ferner behauptete die Partei, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung der Ab-Werk-Preise VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Händler dieser Unionshersteller abgezogen habe.
(263)
Es sollte klargestellt werden, dass die AN-Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf deren Fragebogenantworten basieren. Diese Preise wurden nicht von der Kommission berechnet, sondern bei entsprechenden Kontrollbesuchen bei den Unionsherstellern überprüft. Die in Erwägungsgrund 199 genannten AN-Preise (siehe Tabelle 8) beziehen sich auf die überprüften Daten aller drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Der Fragebogen mit Anweisungen für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, bei denen diese Preise erhoben wurden, kann auf der Seite der GD Handel zu diesem Fall(81) abgerufen werden. Aus dem Fragebogen geht hervor, dass die Verkaufspreise auf der Stufe ab Werk erhoben werden (d. h. Verkaufswert ohne Transportkosten bis zum Betrieb des Kunden), ohne Mehrwertsteuer, ohne Gutschriften und ohne Rabatte. Es werden keine VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Händler abgezogen. Folglich handelt es sich bei diesen Preisen um die Ab-Werk-Preise aller drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(264)
Derselbe russische ausführende Hersteller wandte ein, dass die durchschnittlichen Preise der Unionshersteller für Ausfuhren in Drittländer nicht höher sein könnten als ihre Preise auf dem Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 227 ausgeführt. Er argumentierte, dass die Preise der Unionshersteller für Ausfuhren in Drittländer möglicherweise gedumpt seien, und verwies auf die Feststellungen der australischen Regierung, nach denen im Jahr 2019 ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat aus Schweden(82) eingeführt wurde.
(265)
Wie in Erwägungsgrund 227 dargelegt, wurden für die AN-Preise der Unionshersteller für Ausfuhren in Drittländer Daten von Eurostat(83) zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage betrugen im UZÜ die Preise für Lieferungen auf Basis FOB nach China, in die Ukraine und nach Brasilien 426 EUR/Tonne, 308 EUR/Tonne bzw. 375 EUR/Tonne. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis in die Drittländer (insgesamt) betrug im gleichen Zeitraum 397 EUR/Tonne für Lieferungen auf Basis FOB. Diese Preise waren im UZÜ höher als der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union in der EU. Die in Australien gegenüber Schweden eingeführten Antidumpingzölle beziehen sich nur auf einen Mitgliedstaat und auf einen anderen Zeitraum und stellten daher die Feststellungen der Kommission in dieser Überprüfung nicht in Frage. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.
(266)
Mehrere interessierte Parteien(84) brachten außerdem vor, die Kommission hätte erläutern müssen, auf welcher Grundlage sie den Schluss gezogen und nachgeprüft habe, dass „darüber hinaus die AN-Preise auch von den Harnstoffpreisen bestimmt werden, die bei Preisverhandlungen eine Rolle spielen” (Erwägungsgrund 222).
(267)
Diese Behauptung war in der Antwort eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers auf den Fragebogen(85) enthalten. Harnstoff ist eine globale Ware, deren Preis sich ebenfalls nach dem Preis von Erdgas, dem Hauptrohstoff von Harnstoff, richtet(86). Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass neben anderen Faktoren der Harnstoffpreis ein Faktor ist, der den AN-Preis beeinflusst.
(268)
Dieselben interessierten Parteien wandten auch ein, die Kommission hätte erläutern müssen, wie sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass „der Gaspreis in der Union höher war als auf vielen anderen Märkten” (Erwägungsgrund 222).
(269)
Diese Schlussfolgerung wurde auf der Grundlage des öffentlich zugänglichen vierteljährlichen Berichts über die europäischen Gasmärkte(87) gezogen, in dem der durchschnittliche Gaspreis für industrielle Endabnehmer in der EU von rund 0,025 EUR/kWh im UZÜ mit den Preisen einiger wichtiger Handelspartner der EU und bedeutender AN-Hersteller, darunter Russland, verglichen wurde. Gemäß diesem Bericht lagen die Gaspreise für industrielle Endabnehmer im UZÜ in Russland unter 0,01 EUR/kWh und in den Vereinigten Staaten bei etwa 0,012 EUR/kWh.
(270)
Mehrere interessierte Parteien(88) behaupteten ferner, dass der Kommission bei der Ermittlung der Stichprobe der Unionshersteller ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Sie habe nicht anerkannt, dass eine Schädigung im HAN-Fall(89) Auswirkungen auf AN haben könnte.
(271)
Die Tatsache, dass sich die AN-Produktion auf alle vorgelagerten (Ammoniak, Salpetersäure), nachgelagerten (HAN) und verbundenen (KAS, A5, Harnstoff) Produktionslinien auswirken könnte (vgl. Erwägungsgrund 350), steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Schädigung (die sich in verschiedenen Wirtschaftsindikatoren einschließlich des Indikators für die Herstellkosten niederschlägt) eindeutig der spezifischen Ware zugerechnet werden konnte. Im Übrigen stellte die Kommission fest, dass der AN-Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht geschädigt wurde, und kam bei ihrer Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht außer Kraft treten sollten. Somit stellte die Kommission fest, dass die Behauptung nicht nur unrichtig, sondern aufgrund der Sachlage in diesem Fall auch irrelevant war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(272)
Mehrere interessierte Parteien(90) wiederholten ihre Behauptung, dass der Kommission bei der Ermittlung der Stichprobe der Unionshersteller ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Diesen Parteien zufolge waren die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht für die gesamte Bandbreite der gleichartigen Ware repräsentativ, da sie kein „stabilisiertes” AN und kein AN in Industriequalität herstellten und daher den Wirtschaftszweig der Union nur teilweise widerspiegelten. Außerdem habe die Kommission zwei Unionshersteller ausgewählt, die mit russischen Herstellern verbunden seien: Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawyu S.A. sei mit den russischen Herstellern verbunden, während ein anderer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller russisches AN kaufe, um es dann weltweit, auch auf dem Unionsmarkt, einzuführen.
(273)
Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, handelt es sich bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsmengen um die größten Hersteller von Ammoniumnitrat in der Union. Auf diese Unionshersteller entfielen im UZÜ 30 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware (d. h. einschließlich „stabilisiertem” AN und AN in Industriequalität) in der Union. Die Stichprobe der Unionshersteller war daher nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt repräsentativ. Außerdem gibt es keine rechtliche Vorschrift, nach der die Stichprobe der Hersteller alle untersuchten Warentypen umfassen müsste, damit sie repräsentativ ist. In diesem Sinne umfasste die Stichprobe auch Unionshersteller, die Warentypen herstellen, die unmittelbar mit den betreffenden Einfuhren konkurrieren. Im vorliegenden Fall stellte die Kommission schließlich keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest. Der Einwand, die Stichprobe der Unionshersteller sei für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht repräsentativ, wurde daher zurückgewiesen.
(274)
Hinsichtlich der Behauptung, zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller seien mit russischen Herstellern verbunden, stellte die Kommission auf der Grundlage der während der Untersuchung eingeholten Informationen fest, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen als Unionshersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen wurden. Im Fall der Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawyu S.A. hielt ein russischer ausführender Hersteller über die Holdinggesellschaft eine Minderheitsbeteiligung an diesem Unionshersteller, wobei zwischen den beiden Unternehmen keine geschäftlichen Verbindungen bestanden. Was den anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angeht, wurden, wie in Erwägungsgrund 309 erläutert, die Geschäfte mit russischem AN von Unternehmen der Gruppe abgeschlossen, der dieser Unionshersteller angehört, und spielten in Bezug auf diesen Unionshersteller keine Rolle(91). Es gab keine Gründe, diese Unternehmen aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuklammern, daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(275)
Ein russischer ausführender Hersteller behauptete, die Kapazitätsauslastung der Unionshersteller sei falsch berechnet worden, da sie auf der Kapazität zur Prillierung basiere. Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stellten HAN und AN her, die dasselbe Zwischenprodukt, nämlich Ammoniumnitratschmelze, verwendeten. Die Partei brachte vor, dass für diese Hersteller die Verfügbarkeit von Ammoniumnitratschmelze einen Engpass darstelle und dass die Kapazitätsauslastung für diese Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren AN-Schmelze oder auf der Grundlage der tatsächlichen AN-Produktion berechnet werden müsse. Dieses Vorbringen wurde aus den in Erwägungsgrund 110 dargelegten Gründen zurückgewiesen.
(276)
Derselbe russische ausführende Hersteller behauptete, der Preisvergleich der Kommission (Berechnung der Preisunterbietung) sei statisch und berücksichtige weder die Preisentwicklung über einen gewissen Zeitraum noch das Zusammenspiel mit anderen relevanten Faktoren (wie Preisbewegungen, Gewinn von Marktanteilen, Produktsubstituierbarkeit und Warentypen, für die sie eine Preisunterbietung festgestellt habe). Eine derartige Untersuchung sollte Preisbewegungen und Trends im Verhältnis zwischen den Preisen der Einfuhren und den Preisen gleichartiger inländischer Waren aufzeigen.
(277)
Die Berechnung der Preisunterbietung wurde standardmäßig für den UZÜ durchgeführt und bezog sich auf die Warentypen (PCN — für diese Untersuchung festgelegte Warenkennnummern), die von den russischen Herstellern gehandelt wurden. Die Berechnung der Preisunterbietung stützte sich auf begrenzte Einfuhrmengen während des UZÜ, die sich als nicht repräsentativ erwiesen hatten. Daher kann jede Schlussfolgerung, die aus dieser Berechnung gezogen wird, nur von begrenzter Aussagekraft sein. Infolgedessen konnten auf dieser Grundlage keine Prognosen über das Verhältnis zwischen den Preisen der russischen Einfuhren und den Preisen der gleichartigen inländischen Waren erstellt werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(278)
Derselbe russische ausführende Hersteller führte an, dass der Abzug des Antidumpingzolls bei der Berechnung der Preisunterbietung für ein Grunderzeugnis, dessen Preis durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, nicht gerechtfertigt sei, ohne jedoch die Gründe dafür zu erläutern.
(279)
Bei der in Abschnitt 4.3.3 beschriebenen Berechnung der Preisunterbietung wurden, wie in Erwägungsgrund 181 erläutert, die Preise der russischen Ausfuhren in die Union mit den Preisen der Unionshersteller auf der Grundlage von zwei Methoden verglichen, wobei in einer Methode die geltenden Antidumpingzölle berücksichtigt wurden und in der anderen nicht. Bei der in Erwägungsgrund 294 beschriebenen Berechnung der potenziellen Preisunterbietung (bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen) wurden bei dem Vergleich der Preise der russischen Ausfuhren in die Drittländer mit den Preisen der Unionshersteller keine Antidumpingzölle berücksichtigt, da dies im Rahmen der prospektiven Analyse erfolgte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(280)
Mehrere interessierte Parteien brachten vor, die Kommission habe sich bei ihrer Behauptung, die russischen Einfuhren würden zu schädigenden Preisen auf den Unionsmarkt gelangen, auf falsche und hypothetische Berechnungen gestützt:
(281)
In Bezug auf die Berechnung der Preisunterbietung anhand der tatsächlichen russischen Ausfuhrverkäufe auf den Unionsmarkt unterstrich die Kommission, dass ihre Entscheidung zur Verlängerung der geltenden Maßnahmen nicht von der im UZÜ festgestellten Preisunterbietung abhängt. Erstens stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht geschädigt wurde. Zweitens stützte sich die Preisunterbietung, wie von mehreren Parteien eingeräumt wurde, auf begrenzte Einfuhrmengen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, die sich als nicht repräsentativ erwiesen hatten. Daher ist die Feststellung einer Preisunterbietung im UZÜ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ von begrenzter Bedeutung.
(282)
Ziel der in Erwägungsgrund 294 erwähnten Berechnung der Preisunterbietung war die Schätzung der potenziellen Höhe der Preisunterbietung für den Fall, dass die Maßnahmen außer Kraft treten sollten. Daher dienten sowohl die potenzielle Höhe der Preisunterbietung als auch die rechnerisch ermittelten CIF-Preise (auf der Grundlage der Preise für Ausfuhren auf Drittmärkte) lediglich als Anhaltspunkt. Es handelte sich hierbei um eine Untersuchung zur Ermittlung eines zu erwartenden Einfuhrpreises. Dies vorausgeschickt, ist zu den Ausführungen unter Ziffer i, die in Erwägungsgrund 280 zusammengefasst werden, anzumerken, dass die von den interessierten Parteien angefochtenen Berichtigungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schlussfolgerung haben, dass die russischen Einfuhren ohne die Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen und die Preise der Unionshersteller weiterhin erheblich unterbieten würden(92).
(283)
Auf die Ausführungen unter den Ziffern ii, iii und iv, die in Erwägungsgrund 280 zusammengefasst werden, wurde in den Erwägungsgründen 183, 244 bzw. 73 eingegangen. In Bezug auf Ziffer v hat die Kommission Einfuhren von mehr als zwei Mio. Tonnen nicht ausgeklammert. Die in Erwägungsgrund 294 und der zugehörigen Fußnote enthaltenen Informationen bedeuten vielmehr, dass die Kommission die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Hersteller in alle Bestimmungsländer berücksichtigte, wenn sie im UZÜ über zwei Mio. Tonnen betrugen. Was Ziffer vi betrifft, so verwendete die Kommission nur bestimmte transportbezogene Kosten, die unabhängig von der Repräsentativität der Verkaufsmengen und -preise bei Verkäufen in die EU unverändert Bestand hatten. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die detaillierten Angaben zu angeblichen Fehlberechnungen bei den Transportkosten in einer separaten Antwort an das Unternehmen übermittelt. Die Kommission stimmte den Behauptungen des Unternehmens zu den Berechnungen zum Teil zu. Die daraus resultierende Änderung des CIF-Preisniveaus um weniger als 1 % auf landesweiter Ebene hatte jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Feststellungen der Kommission zur Preisunterbietung.
(284)
Nachdem die interessierten Parteien argumentiert hatten, dass die Kommission die Methode zur Berechnung der CIF-Werte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht ordnungsgemäß offengelegt habe, machte die Kommission am 30. September und am 21. Oktober 2020 zusätzliche Angaben, um diesem Vorbringen entsprechend nachzukommen.
5.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(285)
In Erwägungsgrund 214 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher prüfte die Kommission weiter die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Russland verursachten Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
(286)
Um die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu ermitteln, wurden die folgenden Elemente analysiert: a) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland, b) wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus Russland ohne Antidumpingmaßnahmen und c) Attraktivität des Unionsmarktes.
(287)
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland
(288)
Die Produktionskapazität in Russland betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 10,5 Mio. Tonnen mit einer geschätzten Kapazitätsreserve von 440000 Tonnen. Diese in Russland festgestellten Kapazitätsreserven würden sich auf 6 % des Unionsverbrauchs belaufen. Bei einer vollumfänglichen Ausrichtung auf den Unionsmarkt könnten aber dennoch erhebliche Mengen ausgeführt werden, was sich besonders stark auf einige der an Russland angrenzenden Mitgliedstaaten auswirken würde.
(289)
Der von der russischen Regierung verabschiedete Fahrplan für die Entwicklung der Produktion mineralischer Düngemittel für den Zeitraum bis 2025(93) sieht einen Anstieg der Produktion von Stickstoffdüngern (AN ist einer der wichtigsten) vor, wobei der Ausfuhranteil am Produktionsvolumen steigen(94) und im Jahr 2025 65 % erreichen soll. Dies deutet darauf hin, dass der größte Teil der russischen Stickstoffdüngemittelindustrie exportorientiert ist.
(290)
Der RFPA brachte vor, dass der Fahrplan nicht darauf abziele, AN-Ausfuhren in die Union zu fördern.
(291)
Im Fahrplan ist eine Steigerung der Produktion von Stickstoffdüngemitteln auf 11,7 Mio. Tonnen im Jahr 2020 und 12,3 Mio. Tonnen im Jahr 2025 vorgesehen. Der Ausfuhranteil am Volumen der Stickstoffdüngerproduktion soll bis 2020 auf 65 % steigen, was darauf hindeutet, dass der größere Teil der russischen Stickstoffdüngemittelindustrie exportorientiert ist. Im Fahrplan wird auch angemerkt, dass die Nachfrage nach Mineraldüngern (AN ist einer der wichtigsten) auf dem russischen Markt nicht mehr als 4-5 Mio. Tonnen (berechnet als 100 % des Wirkstoffs) betragen und die bestehende Kapazität zu höchstens 40 % auslasten wird. Laut Fahrplan wird die Entwicklung des russischen Marktes für mineralische Düngemittel bis 2025 durch die geringe effektive Nachfrage der landwirtschaftlichen Erzeuger behindert, aber auch durch den Umstand, dass die Verwendung mineralischer Düngemittel in Russland nicht üblich ist. Wie in Erwägungsgrund 296 dargelegt, ist der Unionsmarkt für russische ausführende Hersteller attraktiv. In Anbetracht dessen und der oben erörterten Zahlen ist es möglich, dass, selbst wenn der Fahrplan nicht ausdrücklich auf die Union abzielt, die darin erörterten Zuwächse auf Drittlandsmärkte, darunter auch auf den Unionsmarkt, ausgeführt werden, insbesondere wenn die Maßnahmen aufgehoben werden sollten.
(292)
Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
5.1.
Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus Russland ohne Antidumpingmaßnahmen
(293)
In Erwägungsgrund 169 wurde der Schluss gezogen, dass die russischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich große Mengen AN in die Union ausführen würden und dass diese Ausfuhren wahrscheinlich zu gedumpten Preisen erfolgen würden.
(294)
Um das Preisniveau von russischem AN ohne die Maßnahmen zu berücksichtigen, wurde anhand der Preise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für Drittländer(95) eine Preisunterbietungsberechnung durchgeführt, mit der die potenzielle künftige Höhe der Preisunterbietung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen geschätzt werden sollte; dabei wurde eine erhebliche Preisunterbietung um 24,0 % festgestellt. Bei diesen Preisniveaus würden die AN-Einfuhren aus Russland in kurzer Zeit stark ansteigen.
(295)
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Faktoren kam die Kommission zu dem Schluss, dass die russischen Einfuhren wahrscheinlich zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen und die Preise der Unionshersteller unterbieten würden, sodass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erheblicher Preisdruck auf die Unionshersteller ausgeübt würde.
5.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(296)
Wie in den Erwägungsgründen 118 und 137 dargelegt, ist der Unionsmarkt in Bezug auf seine Größe und seine Preise attraktiv. Die Union ist der weltweit größte AN-Markt. Der Unionsmarkt ist nach wie vor preislich attraktiv(96). Die russischen Ausführer verfügen über gut ausgebaute Vertriebskanäle für Düngemittel in der Union, was die Ausfuhren logistisch erleichtert. Außerdem werden die Preise der Einfuhren aus Russland wahrscheinlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt liegen, ein weiterer Hinweis darauf, dass der Unionsmarkt für russische Hersteller attraktiv ist.
(297)
Wie in Erwägungsgrund 120 erwähnt, gelten in Ländern wie der Ukraine, Australien und Indien(97) handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber Ammoniumnitrat aus Russland. Sollten die geltenden Maßnahmen außer Kraft treten, wird der Unionsmarkt für russische Hersteller, die bei der Ausfuhr auf andere Drittmärkte auf größere Schwierigkeiten stoßen, noch attraktiver.
5.3.
Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(298)
Wie in Erwägungsgrund 169 dargelegt, ist es wahrscheinlich, dass die russischen AN-Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen große Mengen AN zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden. Außerdem kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass infolge der in Erwägungsgrund 296 erläuterten Attraktivität des Unionsmarktes im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zumindest ein Teil der Kapazitätsreserven in Russland auf den Unionsmarkt gelenkt würde. Betrachtet man die wahrscheinliche künftige Entwicklung der russischen Ausfuhrpreise, wie in Erwägungsgrund 294 dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Preise der russischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten würden.
(299)
Im Hinblick auf die Mengen würde ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich dazu führen, dass die russischen ausführenden Hersteller rasch Marktanteile auf dem Unionsmarkt gewinnen könnten. In diesem Fall wäre der Wirtschaftszweig der Union unmittelbar mit einem Rückgang seiner Verkaufsmengen, seines Marktanteils und einem Anstieg seiner Fixkosten pro Stück konfrontiert. Die AN-Industrie ist tatsächlich ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig, in dem eine bestimmte Produktionsmenge beibehalten werden muss, um die Fixkosten auf einem tragbaren Niveau zu halten. Der durch einen Rückgang der Produktion und der Verkäufe bedingte Anstieg der Fixkosten wird sich negativ auf die Rentabilität auswirken.
(300)
Wie in Erwägungsgrund 174 ausgeführt, kann zudem mit einem weiteren Rückgang des AN-Verbrauchs gerechnet werden. Der Wirtschaftszweig der Union konkurriert daher auf einem schrumpfenden Markt mit den Einfuhren aus Russland. Dies wiederum wird höchstwahrscheinlich die Preise nach unten drücken und sich nachteilig auf die Rentabilität und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Gleichzeitig wäre der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert, die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um die Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltnormen der EU zu erfüllen.
(301)
Alle diese Faktoren würden zusammengenommen zu einem Wiederauftreten einer Schädigung führen.
(302)
Eine Simulation auf der Grundlage eines Szenarios, bei dem der Wirtschaftszweig der Union den russischen Einfuhrpreis (auf dem derzeit beobachteten Niveau für Einfuhren in Drittländer einschließlich des Zolls und der nach der Einfuhr anfallenden Kosten) erzielen müsste, während er seine Verkaufsmengen beibehielte und dieselben Kosten wie im UZÜ zu tragen hätte, ergab, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in den Minusbereich rutschen würde [(– 25)-(– 29) %].
(303)
Aus den dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.
5.4.
Stellungnahmen der interessierten Parteien
(304)
Die Russische Föderation behauptete, dass der AN-Sektor von den Unionsherstellern dominiert werde, da diese über einen hohen Marktanteil mit steigender Produktion und steigenden Verkäufen verfügten. Nach Angaben der Russischen Föderation seien die Unionshersteller daher bereit, die Zölle für ihre russischen Wettbewerber aufzuheben, was durch die steigenden AN-Ausfuhren aus der Union bestätigt werde.
(305)
Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der rückläufigen Produktions- und Verkaufsmengen im gesamten Bezugszeitraum einen Marktanteil von über 90 % hatte. Dies stellt jedoch nicht die Feststellung der Kommission in Frage, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Russland im Falle der Außerkraftsetzung der Maßnahmen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen würde. Die Untersuchung ergab, dass der AN-Markt preisempfindlich ist. Aus diesem Grund würde der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Russland (im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen) dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union die Verkaufsmenge und in der Folge auch die Produktionsmenge einbüßen würde, die erforderlich ist, um die Fixkosten auf einem wettbewerbsfähigen Niveau zu halten (die Fixkosten würden steigen, da sie sich auf die geringere Produktionsmenge verteilen würden, was sich negativ auf die Rentabilität auswirkt). Wie in den Erwägungsgründen 298 bis 302 erläutert, hätte der Wirtschaftszweig der Union in diesem Fall einen unvermittelten Rückgang seiner Verkaufsmengen, seines Marktanteils und einen Anstieg seiner Fixkosten pro Stück zu erwarten. Die Rentabilität würde erheblich bis in den Minusbereich zurückgehen. Bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Unionshersteller ihre Preise weit unter ihre Kosten senken mussten, um ein gewisses Absatzniveau aufrechtzuerhalten, damit sie mit den russischen Einfuhren, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, konkurrieren konnten. Dies führte zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die sich in einem Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils und vor allem in einem Rückgang der Preise und Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union äußerte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(306)
Der RFPA führte an, die Attraktivität des AN-Marktes in der Union werde überbewertet. Die EU zeichne sich in diesem Zusammenhang nicht durch zusätzliche Vorteile aus. So seien beispielsweise die Transportkosten von Russland (Baltikum) nach Brasilien, den USA und Mittelamerika fast genauso hoch gewesen wie die Kosten für den Transport in die EU. Hinzu käme, dass aufgrund der Sicherheitsbeschränkungen und der im Vereinigten Königreich geltenden Vorschrift, dass AN nur mit kleinen Schiffen transportiert werden darf, die Transportkosten in die EU häufig höher seien als die Transportkosten nach Brasilien.
(307)
Diese Behauptung wurde als sachlich unzutreffend befunden. Die Untersuchung ergab, dass die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in andere Drittländer fast 30 % höher waren als die Transportkosten in die Union. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(308)
Der RFPA behauptete ferner in einer Stellungnahme, dass einer der größten Unionshersteller in Russland erworbenes AN an einen Bestimmungsort außerhalb der Union weiterverkauft habe. Dies sei ein Beweis dafür, dass Unionshersteller zum Nachteil der Landwirte in der Union in Doppelgeschäfte verwickelt waren. Es sei nicht Ziel der Antidumpingmaßnahmen, das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union auf den weltweiten Ausfuhrmärkten dadurch zu fördern, dass die Erlöse aus der Absatzsteigerung in der Union für Käufe der angeblich gedumpten Waren zum Weiterverkauf auf dem Weltmarkt verwendet würden.
(309)
Wie die Untersuchung ergab, wurde das aus Russland bezogene AN, auf das sich der RFPA bezog, von Drittlands- und Unionsunternehmen einer Unternehmensgruppe weiterverkauft, zu der auch ein Unionshersteller gehört. Das AN wurde nach Lateinamerika weiterverkauft. Wie aus den Jahresberichten der Gruppe hervorgeht, entfielen weniger als 10 % der gesamten Umsatzerlöse der Gruppe (rund 75 % der Umsatzerlöse stammten aus Düngemittelverkäufen) auf die in Lateinamerika erwirtschafteten Umsatzerlöse. Diesen Jahresberichten ist auch zu entnehmen, dass ein wesentlicher Teil der Umsatzerlöse der Gruppe nach wie vor in Europa erwirtschaftet wird (mehr als 30 %). Somit hat der Weiterverkauf von AN, das die Gruppenunternehmen aus Russland bezogen haben, weder die Leistung dieses Unionsherstellers auf den weltweiten Ausfuhrmärkten verbessert noch den Landwirten der Union geschadet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(310)
Der RFPA behauptete daraufhin, dass diese Weiterverkäufe eine langfristige Verpflichtung darstellten, als Vertriebshändler für russisches AN auf den Ausfuhrmärkten außerhalb der Europäischen Union aufzutreten, und dass sie daher ein etwaiges Risiko einer Umlenkung der Ausfuhren nach Ende der Antidumpingmaßnahmen erheblich verringerten. Durch diese langfristige Verpflichtung würden Absatzmengen von russischem AN außerhalb des EU-Marktes gebunden, daher sollte die Verpflichtung als Beweis dafür angesehen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen ein Wiederauftreten der Schädigung nicht wahrscheinlich sei.
(311)
Die Kommission stellte fest, dass das Verhalten der Gruppe, der dieser Unionshersteller angehört, nicht auf das Verhalten der russischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen übertragbar ist, da es sich hierbei um unabhängige Wirtschaftsbeteiligte handelt. So könnten beispielsweise andere Kapazitäten dieses oder anderer ausführender Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen (wieder) in die Union umgeleitet werden. Außerdem könnten Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit den in der Union geltenden Antidumpingzöllen geschlossen wurden, neu ausgehandelt werden, falls die Maßnahmen außer Kraft treten und den russischen AN-Herstellern zunehmend ein attraktiver Markt zur Verfügung steht. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(312)
Der RFPA brachte ferner vor, der gestiegene AN-Verbrauch auf dem russischen Inlandsmarkt und die bestehenden Vertriebsnetze der russischen AN-Hersteller außerhalb der EU seien ein Beweis dafür, dass ein Wiederauftreten der Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen nicht wahrscheinlich sei.
(313)
Die Analyse des AN-Verbrauchs auf dem russischen Inlandsmarkt in den Erwägungsgründen 130 bis 134 zeigte, dass ein Anstieg nicht garantiert war. Im Übrigen hindern die bestehenden Vertriebsnetze in anderen Drittländern die Ausführer nicht daran, die bestehenden Vertriebsnetze zu nutzen oder neue Vertriebsnetze auf dem Unionsmarkt aufzubauen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(314)
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller behauptete, dass die Produktionskapazitäten in Russland voll ausgelastet seien. Daher könnten weder die Produktion von Ammoniumnitrat noch seine Ausfuhren in die EU nennenswert gesteigert werden. Die Nachfrage nach Ammoniumnitrat habe weltweit deutlich zugenommen und würde weiter steigen. Die Düngemittelnachfrage in Lateinamerika und den APAC-Regionen infolge der Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in diesen Ländern habe das Wachstum des Ammoniumnitratmarktes beschleunigt. Auch in Russland nehme die Nachfrage nach Ammoniumnitrat zu. Gleichzeitig sei die Nachfrage in der EU langsamer als in anderen Regionen gestiegen. Daher würde es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen keinen nennenswerten Anstieg der Einfuhren von Ammoniumnitrat aus Russland geben.
(315)
In Anbetracht seiner Größe, der geografischen Nähe, der Preise, der festgestellten wahrscheinlichen Preisunterbietung sowie der Tatsache, dass einige der russischen Ausführer über gut etablierte Vertriebskanäle in der Union verfügen, die die Ausfuhren logistisch erleichtern, wurde der Unionsmarkt als für russische Hersteller attraktiv angesehen. Die Kommission befand, dass der prognostizierte Verbrauch in den betreffenden Ländern auf einem Niveau lag, das nur eine teilweise Absorption der Kapazitätsreserven der russischen Hersteller ermöglichen würde.
(316)
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller vertrat die Auffassung, die Investitionen verschiedener russischer ausführender Hersteller in Brasilien und anderen Drittländern zeigten die Attraktivität Brasiliens und anderer Drittländer im Gegensatz zur Union.
(317)
Die Kommission stellte fest, dass diese Investitionen die Bereitschaft der russischen Hersteller zur Ausfuhr in Drittländer bestätigen. Diese Investitionen wurden jedoch getätigt, während die Maßnahmen in der Union galten. Sie geben keinen Aufschluss darüber, ob diese Märkte im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen attraktiver wären als der Unionsmarkt.
(318)
Mehrere interessierte Parteien machten geltend, dass die Maßnahme gegenüber AN-Einfuhren in die EU seit mehr als 25 Jahren in Kraft sei und es sich dabei um eine beispiellose Situation handele, die nicht mit dem Charakter der Antidumpingmaßnahmen vereinbar sei.
(319)
In der Grundverordnung ist keine Höchstdauer für die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen festgelegt. Die Kommission stellte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung fest, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist. Daher wurde das Vorbringen dieser Parteien zurückgewiesen.
(320)
Nach der Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien(98) vor, die Kommission habe es versäumt, die tatsächliche Stellung der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt zu berücksichtigen, bei denen es sich um große Unternehmensgruppen mit gut ausgebauten Vertriebsnetzen handele, die durch Einfuhrschranken geschützt seien und derzeit im Vergleich zu den Weltmärkten, zu denen auch die Schwarzmeerregion, die baltischen Staaten und Brasilien gehören, einen Preisaufschlag für AN verlangen könnten. Sie behaupteten, die geltende Antidumpingmaßnahme stelle eine Überkompensation dar, da der Wirtschaftszweig der Union zwar nur die Hälfte seiner Produktionskapazität nutze, aber einen Gewinn erwirtschafte, der über der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union von 8 % liege, und zudem eine hohe Kapitalrendite aufweise.
(321)
Erstens bedeutet die Tatsache, dass einige der Unionshersteller einigen großen Unternehmensgruppen angehören, nicht unbedingt, dass sie Preisaufschläge verlangen können. Entgegen den Behauptungen stellt die bloße Existenz von vier großen Unternehmensgruppen und verschiedenen kleineren Herstellern an sich noch kein Oligopol dar.
(322)
Zweitens ergab die Untersuchung, dass es sich bei dem von diesen interessierten Parteien behaupteten Preisaufschlag um die Differenz zwischen den AN-Spotpreisen (d. h. abgeschlossenen Verkaufsgeschäften, Angeboten, Geboten) mit unterschiedlichen Lieferbedingungen in Frankreich und der Schwarzmeerregion, den baltischen Staaten, Brasilien und anderen Regionen handelte, d. h., der Vergleich wurde nicht auf der gleichen Lieferstufe vorgenommen, wie von diesen Parteien angegeben. Diese Feststellung ist von besonderer Bedeutung, da die Parteien selbst in ihren Stellungnahmen einräumen, dass der Transport von AN kostspielig ist. Außerdem kann auf der Grundlage dieser Preise, wie in Erwägungsgrund 199 ausgeführt, keine Schlussfolgerung gezogen werden, da sie auch Preise von Angeboten und Geboten enthielten, die nicht notwendigerweise abgerechnet wurden und sich nur auf einen Mitgliedstaat beziehen. Die AN-Preise variieren innerhalb der Union, wie Acron in seiner in Erwägungsgrund 262 wiedergegebenen Stellungnahme implizit eingeräumt hat, in der vorgebracht wurde, dass die von der Kommission angegebenen Unionspreise zu niedrig seien und sich daher ausschließlich auf Polen und Litauen beziehen könnten. Drittens lagen die AN-Preise der Unionshersteller in der Union, wie in Erwägungsgrund 199 festgestellt und beschrieben, um 14 bis 25 % unter den AN-Spotpreisen in Frankreich(99), wie von diesen interessierten Parteien für den Bezugszeitraum angegeben. Viertens lagen, wie in Erwägungsgrund 244 erläutert, die tatsächlichen AN-Spotpreise in der Union nach Anpassung der AN-Spotpreise im Schwarzmeerraum, im Baltikum und in Brasilien an den CIF-Preis frei Grenze der EU(100) in den Jahren 2016 bis 2017 auf demselben Niveau und waren im Jahr 2018 und im UZÜ lediglich um 9 bis 15 EUR/Tonne höher. Daher konnte diese Differenz des tatsächlichen AN-Preises in der Union gegenüber den anderen Märkten nicht als dauerhaft und/oder erheblich angesehen werden.
(323)
Was die über 8 % liegende Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union anbelangt, die ein Beweis für die Berechnung eines Preisaufschlags sein soll, weist die Kommission darauf hin, dass es sich bei der Zielgewinnspanne nicht um einen Gewinn handelt, ab dem ein Preisaufschlag erfolgt, und dass eine hohe Kapitalrendite kein Beweis für einen Preisaufschlag ist. Davon abgesehen liegt die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Hersteller weit über der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Nach der Logik dieses Arguments wären es eigentlich die russischen ausführenden Hersteller, die sowohl auf ihren Inlands- als auch auf ihren Ausfuhrmärkten einen erheblichen Preisaufschlag verlangen, und nicht der Wirtschaftszweig der Union. Im Hinblick auf die Kapazitätsauslastung ist, wie bereits in den früheren Untersuchungen zu Ammoniumnitrat festgestellt, eine geringe Kapazitätsauslastung bei der betroffenen Ware ein weniger aussagekräftiger Indikator für die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union. Der Grund dafür ist, dass flüssiges Ammoniumnitrat (ein Zwischenprodukt) zur Herstellung des festen Ammoniumnitrats, aber auch anderer nachgelagerter Waren verwendet werden kann. Da es Mehrzweckproduktionsanlagen gibt, die zwischen der Produktion von AN und der Produktion von anderen Düngemitteln umgeschaltet werden können, kann es in der Folge zu statistischen Verzerrungen kommen. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen der Parteien zurückgewiesen.
(324)
Mehrere interessierte Parteien(101) brachten vor, die Kommission sei widersprüchlich vorgegangen, als sie einerseits behauptete, dass die wettbewerblichen Wechselwirkungen in den Drittländern für die Feststellung, ob die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würde, nicht relevant seien, andererseits aber die russischen Ausfuhrpreise in Drittländer für die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings und für die Ermittlung des wahrscheinlichen Preisniveaus der Einfuhren aus Russland ohne Antidumpingmaßnahmen als zweckmäßig erachtete. Zudem würden die von der Kommission verwendeten Daten über Ausfuhren nicht durch die Eurostat-Daten für die unter KN 310230 90 und 310240 90 eingereihten Waren gestützt. Sie beanstandeten, dass China kein Ausfuhrbestimmungsort für das AN der Unionshersteller sei und dass die Ausfuhrverkaufspreise bei Lieferung frei an Bord (FOB) unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis ab Werk in der Union lägen.
(325)
Im Zusammenhang mit dem Wiederauftreten der Schädigung bezieht sich die Untersuchung der Kommission auf die Lage auf dem Unionsmarkt. Der Wirtschaftszweig der Union ist hauptsächlich auf seinem Binnenmarkt tätig, der sein Kerngeschäft darstellt. Die Tatsache, dass russische ausführende Hersteller und der Wirtschaftszweig der Union auf anderen Drittlandsmärkten mit unterschiedlichen Marktmerkmalen möglicherweise konkurrieren können, steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Analyse. Insbesondere ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 174 anerkannt wird, in Bezug auf den AN-Verbrauch ein schrumpfender Markt, was, wie von den ausführenden Herstellern behauptet, auf die anderen Märkte möglicherweise nicht zutrifft. Die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings umfasst hingegen die Analyse von Faktoren wie beispielsweise der Verhaltensweise und Preisgestaltung der ausführenden Hersteller in Drittländern sowie der Anreize für diese Hersteller, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken.
(326)
Selbst wenn eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den ausführenden Herstellern auf Drittmärkten besteht, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Wirtschaftszweig der Union gegenüber den russischen ausführenden Herstellern auf Drittmärkten und noch viel weniger auf dem Unionsmarkt konkurrenzfähig ist. Erstens sind der Wirtschaftszweig der Union und die russischen ausführenden Hersteller auf unterschiedliche Ausfuhrmärkte ausgerichtet. Der Wirtschaftszweig der Union exportiert vor allem nach China, in die Ukraine, nach Brasilien, Serbien und Australien, die zu den wichtigsten Bestimmungsländern gehören. Wie in Erwägungsgrund 120 erwähnt, sind die Ukraine und Australien de facto für die russischen Ausfuhren geschlossen. Die einzige wirkliche Wechselwirkung mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union findet in Brasilien statt. Doch selbst in Brasilien entspricht die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union laut Ausfuhrstatistik(102) nur rund 4 % der Ausfuhrmenge der russischen ausführenden Hersteller. Noch bedeutsamer ist jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage wäre, dem unlauteren Wettbewerb der russischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt standzuhalten, da, wie in Erwägungsgrund 169 dargelegt, es wahrscheinlich ist, dass die russischen AN-Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen große Mengen AN zu gedumpten Preisen in die Union ausführen würden.
(327)
In Bezug auf die Behauptung der interessierten Parteien, dass die Eurostat-Daten die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Bestimmungsorte und die Preise nicht bestätigen, stellte die Kommission fest, dass die interessierten Parteien nur zwei der KN-Codes für die überprüfte Ware berücksichtigten. Daher betrachteten sie nur eine Momentaufnahme der relevanten Ausfuhren der Union. Zudem ist die Ebene des CIF-Preises für die Lieferung zum Ausfuhrbestimmungsort und nicht die Ebene des FOB-Preises die richtige Grundlage für den Vergleich der Ausfuhrpreise mit den Ab-Werk-Preisen der Union, da die Preise am selben Lieferort verglichen werden sollten.
(328)
Schließlich waren die russischen ausführenden Hersteller mit ihren durchschnittlichen Verkaufspreisen von 133 EUR/Tonne auf Drittmärkten im UZÜ hochrentabel (Rentabilität von24 % bis 50 %). Sogar mit den Transport- und Versicherungskosten(103) für die Ausfuhr in die Union würde der durchschnittliche CIF-Preis frei Grenze der Union der russischen ausführenden Hersteller unter dem Break-even-Preis(104) des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Im Ergebnis würden die russischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt Gewinne erwirtschaften, während der Wirtschaftszweig der Union lediglich seine Kosten decken würde. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(329)
Einige interessierte Parteien behaupteten, dass aus den folgenden Gründen die russischen Einfuhren wahrscheinlich keine schädigenden Auswirkungen auf die Unionshersteller haben würden:
(330)
Erstens kann, wie in den Erwägungsgründen 325 und 326 erwähnt, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht als Indikator für die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, mit den russischen ausführenden Herstellern zu konkurrieren, herangezogen werden. Wie in den Erwägungsgründen 296 und 297 sowie in den Erwägungsgründen 340 und 341 erläutert, ist der Unionsmarkt für russische ausführende Hersteller unter dem Gesichtspunkt der Preise und der räumlichen Nähe attraktiv.
(331)
Zweitens würde ein mengenmäßiger Anstieg der russischen Einfuhren zu den in der Untersuchung geschätzten Preisen ausreichen, damit der Wirtschaftszweig der Union mit einem unmittelbaren Rückgang seiner Verkaufsmengen, seines Marktanteils und einem Anstieg seiner Fixkosten pro Stück konfrontiert wäre, was sich, wie in Erwägungsgrund 302 dargelegt, negativ auf die Rentabilität auswirken würde.
(332)
Drittens bezieht sich die Untersuchung im Zusammenhang mit dem Wiederauftreten der Schädigung auf die Lage auf dem Unionsmarkt. Die Kommission kann nicht erkennen, aus welchem Grund die Schädigung des Wirtschaftszweigs auf dem Unionsmarkt durch angebliche Gewinne auf anderen Märkten gemildert werden sollte. Die Tatsache, dass es Drittlandsmärkte gibt, auf die der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe (um)lenken kann, steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Wiederauftreten der Schädigung.
(333)
Viertens hat die Kommission keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt.
(334)
Fünftens wurde eine in Erwägungsgrund 302 beschriebene Simulation in das Dossier(105) zu diesem Fall aufgenommen, das allen interessierten Parteien zugänglich ist. Die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in dieser Simulation wurden in Spannen angegeben, um keine stichprobenspezifischen Informationen preiszugeben, die als vertraulich betrachtet wurden (die Offenlegung stichprobenspezifischer Informationen unter den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hätte ihnen oder anderen interessierten Parteien einen wirtschaftlichen Vorteil bringen können). Die Tatsache, dass die Werte in Spannen angegeben wurden, bedeutet weder, dass die in das Dossier aufgenommene Simulation bedeutungslos wird, noch dass den ausführenden Herstellern ihr Verteidigungsrecht vorenthalten wird, da durch die beiden Werte vom unteren bis zum oberen Ende der verwendeten Spannen bewiesen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union bei dem in der Simulation herangezogenen Preisniveau erhebliche Verluste machen würde. Bei der Simulation wurde ferner angenommen, dass der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf das Niveau des in den Drittländern beobachteten russischen Einfuhrpreises gedrückt würde. Außerdem beruhten andere Parameter der Simulation, d. h. Verkaufsmenge und Kosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, auf überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Simulation die Kosten der Unionshersteller für die in der Union verkaufte Menge und nicht die Kosten für die produzierte Menge berücksichtigt wurden. Die Einwände wurden daher zurückgewiesen.
(335)
Dieselben interessierten Parteien machten geltend, dass die Kommission die potenziellen Auswirkungen der russischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union falsch eingeschätzt habe. Insbesondere habe die Kommission die günstigen Marktbedingungen, unter denen die Unionshersteller in den nächsten fünf Jahren aufgrund der sinkenden Gaskosten in der Union tätig sein werden, nicht berücksichtigt. Bei einer vorausschauenden Analyse der Wahrscheinlichkeit einer Schädigung müssten jedoch diese niedrigeren Kosten und ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit der Unionshersteller, ohne Antidumpingmaßnahmen effektiv mit den russischen Herstellern konkurrieren zu können, berücksichtigt werden.
(336)
Ausgehend von der Gaspreisprognose der Weltbank(106) wird der Gaspreis in Europa im Jahr 2023 das Niveau des Jahres 2016, dem Beginn des Bezugszeitraums, erreichen. Die Herstellkosten der Unionshersteller dürften dem gleichen Trend wie der Gaspreis folgen, da diese miteinander verbunden sind (Erwägungsgrund 200). Bei diesen Annahmen würden sich die Kosten der Unionshersteller dann wie im Jahr 2016 auf rund 174 EUR/Tonne belaufen. Angenommen, die Preise der russischen Ausfuhren in Drittländer blieben auf dem gleichen Niveau wie im UZÜ (da der in Russland regulierte Gaspreis stabil bleibt(107)), lägen diese Preise immer noch unter den Herstellkosten der Unionshersteller (d. h. unter 174 EUR/Tonne). Auf dieser Grundlage ist es wahrscheinlich, dass die russischen Ausfuhren in die Union weiterhin einen starken Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben würden. Der Einwand der Parteien wurde daher zurückgewiesen.
(337)
Dieselben interessierten Parteien machten geltend, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union nicht jeglichen Schutz entziehen würde, da er weiterhin in den Genuss des MBZ(108) käme.
(338)
Ziel der Antidumpingmaßnahme ist die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt. Bestehende konventionelle Zölle werden diesem Zweck nicht gerecht und können daher nicht der Grund dafür sein, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren zu unfairen Preisen nicht aufrechterhalten bzw. eingeführt werden sollten. Der Einwand der Parteien wird zurückgewiesen.
(339)
Dieselben interessierten Parteien behaupteten, die Attraktivität des Unionsmarktes werde überschätzt:
(340)
Erstens schätzte die Kommission zur Berücksichtigung eines wahrscheinlichen AN-Preisniveaus der russischen ausführenden Hersteller in die Union ohne die Maßnahmen die potenzielle Preisunterbietung für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhand der tatsächlichen Preise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für Ausfuhren in Drittländer (Erwägungsgrund 294). Die Schlussfolgerung, dass die russischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umlenken würden, ergab sich daraus, dass die in der Union geltenden AN-Preise höher waren als die russischen Ausfuhrpreise auf den Drittlandsmärkten, wodurch ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen wurde. Diese Untersuchung ergab, dass der Ab-Werk-Preis in der Union rund 219 EUR/Tonne betrug (Erwägungsgrund 200), und damit deutlich höher war als der durchschnittliche Ab-Werk-Ausfuhrpreis der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Drittländer in Höhe von 133 EUR/Tonne (Erwägungsgrund 81). Auf dieser Grundlage besteht für die russischen ausführenden Hersteller ein wirtschaftlicher Anreiz, in die Union statt auf Drittmärkte zu verkaufen. Insbesondere gilt dies angesichts der Tatsache, dass die in die Stichprobe einbezogenen russischen ausführenden Hersteller, wie aus ihren Fragebogenantworten hervorgeht, bereits unter den geltenden Antidumpingmaßnahmen kostendeckend in die Union verkaufen und sogar Gewinne erzielen. Daraus folgt, dass die russischen ausführenden Hersteller bei den Verkäufen in die Union zu noch höheren Preisen sogar noch höhere Gewinne erzielen würden.
(341)
Zweitens ergab diese Untersuchung auf der Grundlage der Transportkosten aller mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 307 dargelegt, dass die Transportkosten in Drittländer fast 30 % höher waren als die Transportkosten in die Union. Das Vorbringen des russischen ausführenden Herstellers wurde daher zurückgewiesen.
(342)
Ein russischer ausführender Hersteller behauptete, die Kommission hätte sich selbst widersprochen und der Analyse des ursächlichen Zusammenhangs mangele es an einer Begründung. Einerseits hätte die Kommission eine Analyse des ursächlichen Zusammenhangs nicht für erforderlich gehalten, andererseits sei sie zu dem Schluss gelangt, dass die russischen Einfuhren eine Schädigung verursacht hätten.
(343)
Diese Behauptung beruhte auf einem Missverständnis der von der Kommission in diesem Fall durchgeführten Bewertung. Wie in Erwägungsgrund 216 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht wesentlich geschädigt wurde. Eine Analyse des ursächlichen Zusammenhangs war nicht gerechtfertigt und wurde daher nicht durchgeführt. In ihrer anschließenden Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland ein Wiederauftreten einer bedeutenden Schädigung wahrscheinlich wäre. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(344)
Derselbe russische ausführende Hersteller führte an, dass Drittländer für ihn attraktiv seien und dass die Nachfrage auf diesen Märkten wachse. Der ausführende Hersteller erläuterte, wie der Inlandsmarkt und der ukrainische Markt (auf die nach seinen Angaben 7 % des weltweiten AN-Verbrauchs entfielen) seine gesamte Kapazität während der betreffenden Saison für Verkäufe in der Union ausgelastet hätten. Außerdem erläuterte er, wie er seine Ausfuhrkapazität in andere Regionen als die Union ausgebaut habe. Andere interessierte Parteien gaben an, dass der Unionsmarkt nur einer von vielen Märkten sei, auf die die russischen ausführenden Hersteller exportieren könnten. Sie hätten keinen besonderen Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken und gegen bestehende langfristige Verträge zu verstoßen, wenn die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft träten.
(345)
Die Kommission stellte fest, dass sie nicht bestreitet, dass Drittlandsmärkte im Vergleich zum Unionsmarkt für die russischen ausführenden Hersteller attraktiv sein können, solange Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland in Kraft sind. Sollten diese Maßnahmen jedoch außer Kraft treten, wäre der Unionsmarkt für russische ausführende Hersteller unter dem Gesichtspunkt der Preise und der räumlichen Nähe attraktiv, wie in den Erwägungsgründen 296 und 297 sowie in den Erwägungsgründen 340 und 341 erläutert. Die Preise auf dem Unionsmarkt sind viel höher und daher rentabler als die Preise auf dem Inlandsmarkt und anderen Drittmärkten. Die vertraglichen Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten könnten nach den erzielten Gewinnen neu verhandelbar sein. Darüber hinaus bleibt, wie in Erwägungsgrund 143 erläutert, der ukrainische Markt für die russischen AN-Ausfuhren geschlossen. Was schließlich den Aufbau von Kapazitäten auf Drittlandsmärkten betrifft, solange weiterhin in der Union Antidumpingmaßnahmen gelten, so beweist dies lediglich, dass die Ausfuhren für die russischen ausführenden Hersteller wichtig sind. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass, wie in Erwägungsgrund 340 dargelegt, die Preise in der Union deutlich attraktiver sind als auf diesen Märkten und dass, wie in Erwägungsgrund 341 dargelegt, die Kosten für den Transport in die Union niedriger sind als die Kosten für den Transport in diese anderen Bestimmungsländer. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
6.
UNIONSINTERESSE
(346)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
(347)
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
(348)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge. Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass die Einführung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlief.
6.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(349)
Wie in Erwägungsgrund 213 erläutert, konnte der Wirtschaftszweig der Union durch die Maßnahmen seine positive mikroökonomische Lage aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde in den Erwägungsgründen 298 bis 303 festgestellt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland wahrscheinlich verschlechtern würde. Die Untersuchung hat tatsächlich ergeben, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich die derzeitige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union absichern würde. Der Wirtschaftszweig der Union wäre in der Lage, die laufenden Investitionen, insbesondere in Bezug auf die Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltnormen der EU, zu tätigen und fortzusetzen.
(350)
Die Beendigung der Maßnahmen würde zweifellos zu einer raschen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen. Da AN nicht die einzige Ware im Stickstoffdüngemittelportfolio, sondern Bestandteil des allgemeinen integrierten Produktionsprofils ist, würde sich eine wiederkehrende Schädigung der AN-Produktion unmittelbar auf alle vorgelagerten (Ammoniak, Salpetersäure), nachgelagerten (HAN) und verbundenen (KAS, A5, Harnstoff) Produktionslinien auswirken. Somit hätte das AN-Geschäft unmittelbare negative Auswirkungen auf das gesamte Stickstoffdüngemittelgeschäft.
(351)
Eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Russland käme daher dem Wirtschaftszweig der Union zugute.
6.2.
Interesse der Einführer/Händler
(352)
Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, war keiner der Einführer zur Zusammenarbeit bereit oder meldete sich im Rahmen der laufenden Untersuchung. Daher gab es keine Hinweise darauf, dass die Schlussfolgerungen aus der letzten Auslaufüberprüfung(109) nicht mehr gültig sind und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf die Einführer hätte, die die positiven Auswirkungen der Maßnahmen überwiegen.
6.3.
Interesse der Verwender
6.3.1.
Allgemeine Bemerkungen
(353)
Wie in Erwägungsgrund 49 erwähnt, beantworteten zwei Verwender (Landwirte) den Fragebogen. Mehrere Verwenderverbände (Bauernverbände) sprachen sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, da aufgrund der Maßnahmen AN (und KAS) in der Union mit einer „Marktprämie” gegenüber anderen Märkten gehandelt werde und es dringend notwendig sei, die Kostenbelastung der Landwirte zu verringern. Dabei gingen sie davon aus, dass die durch die Antidumpingzölle und weitere Zölle entstandene „Marktprämie” zu 100 % auf den Düngemittelpreis umgelegt werde.
(354)
Die Analyse des Interesses der Verwender stützte sich auf die Daten der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission (GD AGRI) und auf zwei Fragebogen der französischen Landwirte (deren Daten sensibel sind und die daher, wenn sie in der nachstehenden Analyse verwendet werden, in Spannen angegeben werden).
(355)
Die Analyse des Unionsinteresses umfasst im Wesentlichen zwei Aspekte: (i) AN-Kosten in den Kosten des landwirtschaftlichen Betriebs, (ii) Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten des landwirtschaftlichen Betriebs im Bezugszeitraum.
6.3.2.
Verhältnismäßiger Anteil der AN-Kosten an den Kosten der Landwirte
(356)
Die Verwenderverbände brachten vor, dass i) die Auswirkungen von Handelshemmnissen auf die Agrarwirtschaft auf der Ebene der Anbaubetriebe, genauer gesagt, der auf Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen spezialisierten Betriebe (im Folgenden auch „GÖE-Betriebe” ), und nicht auf den Agrarsektor insgesamt bewertet werden sollten, ii) die spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe die düngerintensivsten Betriebe und daher tatsächliche Verwender von AN seien, iii) diese Betriebe zudem die größten Verwender von Stickstoffdüngern in der Union seien(110). Auf diese Betriebe entfallen rund 35 % aller landwirtschaftlichen Betriebe in der Union(111).
6.3.2.1.
AN-Kostenanteil an den Kosten der spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe
(357)
Die Auswirkungen von Düngemitteln im Allgemeinen und von AN im Besonderen auf die Kosten der Landwirte wurden auf der Grundlage der Daten bewertet, die von den beiden französischen Landwirten, die den Fragebogen beantworteten, vorgelegt wurden. Diese Analyse ergab, dass auf die in diesen beiden französischen Betrieben eingesetzten Düngemittel (insgesamt) etwa [36-45 %] der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe(112) und etwa [16-21 %] der Gesamtbetriebskosten(113) im letzten verfügbaren Geschäftsjahr(114) entfielen. Da die AN-Kosten etwa [39-44 %] aller Düngemittelkosten in diesen französischen Betrieben(115) ausmachten, betrug der Anteil der AN-Kosten etwa [15-20 %] der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bis zu [3-5 %] der Gesamtbetriebskosten im selben Zeitraum.
(358)
Diese Angaben wurden mit den von der GD AGRI bezogenen Buchführungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe für spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in Frankreich abgeglichen. Dabei bestätigte sich, dass im letzten verfügbaren Geschäftsjahr(116) etwa 42 % der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und etwa 14 % der Gesamtbetriebskosten auf die Kosten der von diesen spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetrieben in Frankreich verwendeten Düngemittel (insgesamt) entfielen. Unter der Annahme, dass die AN-Kosten etwa [39-44 %] der gesamten Düngemittelkosten ausmachen, hätten im selben Zeitraum in Frankreich höchstens 17 % der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und höchstens 5,8 % der Gesamtbetriebskosten auf die AN-Kosten entfallen können.
(359)
Ausgehend von den Daten der GD AGRI entfielen im letzten verfügbaren Geschäftsjahr(117) in der gesamten EU auf die Düngemittel, die von spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetrieben in der EU verwendet wurden, etwa 43 % der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und etwa 13 % der Gesamtbetriebskosten. Unter der Annahme, dass die AN-Kosten etwa [39-44 %] der gesamten Düngemittelkosten betragen, hätten im selben Zeitraum höchstens 18 % der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und höchstens 5,6 % der Gesamtbetriebskosten von Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetrieben in der EU auf die AN-Kosten entfallen können. Dies wäre der Anteil der AN-Kosten an den Gesamtbetriebskosten gewesen, wenn die spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in der EU genauso intensiv Ammoniumnitrat eingesetzt hätten wie die Betriebe in Frankreich, was aber nicht der Fall war, wie von den Verwenderverbänden bestätigt wurde(118).
(360)
Insgesamt ist hervorzuheben, dass der Anteil der Düngemittelkosten an den Gesamtbetriebskosten der spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in der EU kontinuierlich gesunken ist; analysiert man z. B. den letzten Zeitraum von 2014 bis 2018, so betrug der Anteil der Düngemittelkosten an den Gesamtbetriebskosten im Jahr 2014 15 %, im Jahr 2018 hingegen nur noch 13 %. Dies zeigt, dass andere Kostenelemente (wie Saatgut oder Löhne, Pacht, Zinszahlungen(119)) für die spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in der EU, die Ammoniumnitrat am intensivsten einsetzten, eine größere Belastung darstellten.
6.3.2.2.
AN-Kostenanteil an den Kosten aller Anbaubetriebe
(361)
Die Menge des als Düngemittel verwendeten AN ist von der Art des Anbaus abhängig, beispielsweise ob Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Triticale), Raps, Kartoffeln oder Zuckerrüben angebaut oder die Flächen als Grünland genutzt werden. Viele Betriebe in der Union sind auf mehrere Kulturen angewiesen, zudem entstehen den Landwirten in den einzelnen Ländern durch AN unterschiedlich hohe Kosten. Daher ist es schwierig, die genauen AN-Kosten für alle Betriebe zu ermitteln. Gleichwohl war im gesamten Agrarsektor der Union ein Trend zur Verringerung des Anteils der Düngemittelkosten am Produktionswert der Landwirtschaft zu beobachten(120).
(362)
Ausgehend von den Daten der GD AGRI schätzte die Kommission, dass im letzten verfügbaren Geschäftsjahr(121) auf den Einsatz von Düngemitteln in allen Anbaubetrieben in der EU etwa 30 % der Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und etwa 9 % der Gesamtbetriebskosten entfielen.
(363)
Wenn jedoch, wie in Erwägungsgrund 357 erläutert, davon ausgegangen wird, dass etwa [39-44 %] aller Kosten für den Düngemitteleinsatz auf die AN-Kosten entfallen, hätten die AN-Kosten höchstens 3,7 % der Gesamtbetriebskosten aller Anbaubetriebe in der EU ausmachen können. Auch hier wäre dies der Anteil der AN-Kosten an den Gesamtbetriebskosten gewesen, wenn alle Anbaubetriebe in der EU ebenso AN-intensiv wie die spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in Frankreich gewesen wären, was aber nicht der Fall war, wie von den Verwenderverbänden(122) bestätigt wurde.
(364)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Anteil der AN-Kosten an den Kosten der spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe unter 5,6 % und an den Kosten aller Anbaubetriebe in der Union insgesamt unter 3,7 % lag. Daher kann der Anteil der AN-Kosten an den Gesamtkosten nur dann von wesentlicher Bedeutung sein, wenn es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem AN-Preis und der Nettomarge des Betriebs gibt, der noch eingehender analysiert wird.
6.3.3.
Auswirkungen des Antidumpingzolls auf die Kosten der Landwirte
(365)
In der laufenden Untersuchung behaupteten die Verwenderverbände(123), dass „die Auswirkungen des AD-[Antidumping-]Zolls auf die AN-Inlandspreise erfahrungsgemäß belegt seien” . Allerdings sei der Umfang, in dem die Zölle an die Landwirte weitergegeben wurden, nicht einheitlich und hänge von einer Reihe von Variablen ab, insbesondere von dem tatsächlichen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Quellen(124). Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, dass die von den mitarbeitenden Verwenderverbänden vorgelegten Informationen nicht belegen konnten, dass sich der (ebenfalls in der letzten Interimsüberprüfung(125) festgesetzte) gesenkte Antidumpingzoll auf den AN-Preis auswirkte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Landwirte in der Regel von Händlern kaufen, die diese Vorteile unter Umständen weitergeben oder auch nicht. Daher konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Verwender im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in den Genuss niedrigerer AN-Preise kommen würden.
(366)
Aus den Untersuchungen der GD AGRI geht hervor, dass das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe von einer Vielzahl von Faktoren abhängt und im Laufe der Zeit erheblich schwanken kann. Zyklusabhängigkeit und Unsicherheiten sind charakteristisch für die Landwirtschaft und ihre Margen. So verzeichneten spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe im Zeitraum 2007-2015 die höchsten jährlichen Einkommensschwankungen; dieser Sektor wurde am stärksten von der Finanzkrise im Jahr 2009 in Mitleidenschaft gezogen, als fast zwei von drei Betrieben (63 %) einen Einkommensverlust von über 30 % erlitten(126). Derselben Quelle ist zu entnehmen, dass ein hoher Anteil von Landwirten mit starken Einkommensverlusten nicht unbedingt bedeutet, dass das Einkommensniveau besonders niedrig war. Die Buchführungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe(127) deuten darauf hin, dass das Nettoeinkommen der französischen Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe von 2016 bis 2018 gestiegen ist, die beiden französischen Landwirte, die den Fragebogen beantworteten, meldeten dagegen im letzten Geschäftsjahr Verluste(128). Dieselben Buchführungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe deuten darauf hin, dass von 2016 bis 2018 das Nettoeinkommen der Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in der Union um 67 % und das Nettoeinkommen aller landwirtschaftlichen Betriebe in der Union um 34 % gestiegen ist, was zumindest für das Jahr 2018 im Widerspruch zu den von den Verwenderverbänden vorgelegten Daten steht.
(367)
Diese Untersuchung ergab, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem AN-Preis und der Nettomarge der Anbaubetriebe gab(129) (d. h., ein Anstieg des Einkommens der Landwirte konnte nicht mit einem Rückgang der AN-Preise oder umgekehrt in Verbindung gebracht werden).
(368)
Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware waren viele Jahre lang in Kraft, ohne dass den Landwirten unverhältnismäßig hohe Kosten entstanden wären, die ihr Einkommen und damit ihre Existenz hätten gefährden können. Wie in Erwägungsgrund 365 erläutert, wurde nach der Verringerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an die letzte Interimsüberprüfung festgestellt, dass offensichtlich kein Vorteilstransfer an die Landwirte stattfand. In jedem Fall liegt die Existenz verschiedener und nahegelegener Bezugsquellen und somit auch die Lebensfähigkeit des Düngemittelsektors der Union im Interesse der Landwirte.
(369)
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender hätte und dass daher keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass eine Verlängerung der geltenden Maßnahmen insgesamt nicht im Interesse der Union läge.
6.4.
Stellungnahmen der interessierten Parteien
(370)
Die Verwenderverbände(130) führten an, die Handelspolitik der EU sei nicht kohärent: Landwirte in der Union müssten ihren wichtigsten Input, Düngemittel, auf einem geschützten Inlandsmarkt mit einer erheblichen „Marktprämie” kaufen, das Getreide hingegen auf einem offenen Markt verkaufen, auf dem sich die Preise in den letzten 20 Jahren parallel zum Weltmarktpreis entwickelt hätten.
(371)
Die Kommission stellte fest, dass das Ziel der Antidumpingmaßnahme darin besteht, einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherzustellen. In jedem Fall berücksichtigt die Kommission im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Landwirte. Somit besteht kein Widerspruch zwischen den von der Kommission angewandten Maßnahmen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(372)
Ein mitarbeitender ausführender Hersteller behauptete, die hohen Kosten der Düngemittel könnten zu einer Erosion der Einkommen der Landwirte führen.
(373)
Die Kommission stellte fest, dass die in den Erwägungsgründen 357 bis 364 beschriebene Analyse der Kosten der landwirtschaftlichen Betriebe ergab, dass der Anteil der AN-Kosten nicht als schädlich für das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf einem globalen Markt angesehen werden konnte. Diese Untersuchung ergab ferner, wie in Erwägungsgrund 367 dargelegt, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem AN-Preis und der Nettomarge der Anbaubetriebe gab (d. h., ein Anstieg des Einkommens der Landwirte konnte nicht mit einem Rückgang der AN-Preise oder umgekehrt in Verbindung gebracht werden). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(374)
Derselbe mitarbeitende ausführende Hersteller brachte vor, dass die Landwirte in der Union einem verstärkten Wettbewerb auf globalen Märkten ausgesetzt seien. Die landwirtschaftlichen Rohstofferzeuger in der EU sähen sich einem zunehmenden Wettbewerb durch ausländische Ausfuhren gegenüber. Parallel zu dem massiven Anstieg der Einfuhren hätten die EU-Agrarerzeugnisse Marktanteile auf den Ausfuhrmärkten eingebüßt.
(375)
Schätzungen der GD AGRI zufolge dürfte der EU-Getreidemarkt wachsen(131), wobei weitere Verschiebungen zwischen den Erzeugnissen und eine steigende Nachfrage nach Futtermitteln und industriellen Verwendungen zu erwarten sind. Die Getreideerzeugung in der EU könnte bis 2030 insgesamt 319 Mio. Tonnen erreichen. Ein stärkerer Wettbewerb aus anderen Haupterzeugerregionen, wie der Schwarzmeerregion, dürfte sich in einem moderaten Anstieg der EU-Ausfuhren niederschlagen. Der weltweite Handel mit Weizen wird voraussichtlich weiter wachsen, da die weltweite Nachfrage steigt. Dank der hohen Bodenproduktivität und der Nähe zu wichtigen Einfuhrmärkten wird die EU voraussichtlich die drittwichtigste Exportregion bleiben (bis 2030 dürften 14 % der Marktanteile im weltweiten Weizenhandel auf die Union entfallen).
(376)
Die Verwenderverbände(132) forderten, dass die Kostenbelastung der Landwirte dringend verringert werden müsse. Die Rentabilität der Landwirte werde durch eine Reihe von Faktoren beeinträchtigt. Hohe AN-Kosten würden sich zwangsläufig auf die Kostenstruktur der Landwirte auswirken und seien eines der Schlüsselelemente, die bei der Entscheidung, wie die Rentabilität der Landwirte verbessert werden könne, zu berücksichtigen seien. Je höher die Kosten der Landwirte, desto weniger wettbewerbsfähig wären sie gegenüber Einfuhren und auf den Ausfuhrmärkten. Der irische Bauernverband IFA brachte ferner vor, dass sich die Lage hinsichtlich der Familienbetriebseinkommen(133) in Irland durch steigende Kosten verschlechtert habe.
(377)
Die Untersuchung ergab, dass auf AN rund 17 % des Gesamtverbrauchs aller stickstoffhaltigen Düngemittel (Ammoniumnitrat, Kalkammonsalpeter, Harnstoff, Harnstoff-Ammoniumnitrat-Lösung, NPK/NP/NK usw.) in der Union entfallen(134). Vor allem aber wird AN in Kombination mit den anderen Stickstoffdüngern (wie Harnstoff) verwendet. AN gilt aufgrund der höheren Erträge im Vergleich zu den anderen Stickstoffdüngern als Premiumprodukt und ist daher teurer.
(378)
Die Menge des als Düngemittel verwendeten AN ist ferner davon abhängig, ob Getreide (Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Triticale), Raps, Kartoffeln oder Zuckerrüben angebaut oder die Flächen als Grünland genutzt werden. Viele landwirtschaftliche Betriebe in der Union sind auf mehrere Kulturen angewiesen. Außerdem entstehen den Landwirten in den einzelnen Ländern durch AN unterschiedlich hohe Kosten. Wie die Analyse in den Erwägungsgründen 357 bis 367 zeigt, kann der Anteil der AN-Kosten nicht als schädlich für das Einkommen und die Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auf einem globalen Markt angesehen werden. Vor allem aber wurde, wie in Erwägungsgrund 365 erläutert, nach der Verringerung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an die letzte Interimsüberprüfung festgestellt, dass offensichtlich kein Vorteilstransfer an die Landwirte stattfand. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(379)
Die Verwenderverbände(135) wiesen auch darauf hin, dass die Marktprämie für AN, „eine Verzerrung infolge des durch die kombinierte Anwendung eines Meistbegünstigungszollsatzes von 6,5 % in Verbindung mit Antidumpingmaßnahmen gegenüber russischem AN gegebenen Marktschutzes” , sich unmittelbar in Mehrkosten für die Landwirte niederschlage. Über einen Zeitraum von 5 Jahren (dem vorgeschlagenen Zeitraum einer möglichen Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen) würde dies für die Landwirte in der Union zu Gesamtkosten in Höhe von 2,5 bis 3,5 Mrd. EUR führen (die sich zu gleichen Teilen auf die AN- und KAS-Käufe verteilen).
(380)
Erstens wurde festgestellt, dass die Berechnung der Marktprämie fehlerhaft war (siehe Erwägungsgrund 235). Zweitens hindern die geltenden Maßnahmen die russischen Unternehmen nicht daran, AN zu fairen Preisen in die Union auszuführen. Drittens hindern auch die geltenden Maßnahmen Unternehmen aus Russland (oder anderen Drittländern) nicht daran, KAS herzustellen und in die Union auszuführen. Viertens gab es, wie in Erwägungsgrund 365 erörtert, keine stichhaltigen Beweise dafür, dass der Antidumpingzoll auf AN zu 100 % auf den Preis von AN-Düngemitteln umgelegt wurde und dass die Landwirte daraus einen Vorteil ziehen konnten. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die behaupteten Kosten der Antidumpingzölle für Landwirte unbegründet waren.
(381)
Die Verwenderverbände(136) machten auch geltend, dass ein kurzer Zeitraum von wenigen Jahren für eine betriebswirtschaftliche Bewertung in der Landwirtschaft nicht aussagekräftig sei, da die wichtigsten Einkommensfaktoren, d. h. Preise und variable Kosten, einer starken jährlichen Schwankung unterlägen.
(382)
Wie diese Untersuchung zeigte, deutete ein kürzerer oder längerer Zeitraum auf einen ähnlichen, rückläufigen Anteil der Düngemittelkosten an den Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und an den Gesamtbetriebskosten der spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe sowohl in Frankreich als auch in der EU hin. Die Länge des Zeitraums war daher für die Bewertung des AN-Anteils an den Betriebskosten nicht von besonderer Bedeutung.
(383)
Die Verwenderverbände brachten ferner vor, dass eine Langzeitanalyse belege, dass das Familienbetriebseinkommen unabhängig von möglichen Schwankungen rückläufig sei.
(384)
Wie in Erwägungsgrund 366 ausführlich erörtert, geht aus den Untersuchungen der GD AGRI hervor, dass das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe von einer Vielzahl von Faktoren abhängt und im Laufe der Zeit erheblich schwanken kann, so verzeichneten beispielsweise spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe im Zeitraum 2007-2015 die höchsten jährlichen Einkommensschwankungen; dieser Sektor wurde am stärksten von der Finanzkrise im Jahr 2009 in Mitleidenschaft gezogen, als fast zwei von drei Betrieben (63 %) einen Einkommensverlust von über 30 % erlitten(137). Derselben Quelle ist zu entnehmen, dass ein hoher Anteil von Landwirten mit starken Einkommensverlusten nicht unbedingt bedeutet, dass das Einkommensniveau besonders niedrig war. Wie jedoch in Erwägungsgrund 367 dargelegt, konnte in dieser Untersuchung ein Rückgang des Einkommens der Landwirte nicht mit einem Anstieg der AN-Preise in Verbindung gebracht werden. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.
(385)
Nach der Unterrichtung wandten die Verwenderverbände(138) ein, dass die Kommission erstens die von den Landwirten vorgelegten Beweise über die Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte, insbesondere im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen, außer Acht gelassen habe. Zweitens erinnerten sie daran, dass die beiden Landwirte, die den Fragebogen beantwortet hatten, Verluste gemacht hätten, was von der Kommission ignoriert worden sei; ebenso seien die in den Anhörungen mit der Kommission abgegebenen Erklärungen der Landwirte nicht berücksichtigt worden. Drittens sei es nicht relevant, ob es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem AN-Preis und der Nettomarge des Betriebs gebe, da die AN-Preise zwar nicht der einzige Faktor seien, der die Rentabilität der Landwirte beeinträchtige, die überhöhten AN-Preise aber die Rentabilität der Landwirte schmälerten. Angesichts der geringen Rentabilität der Landwirte sei es daher notwendig, ihre Kostenbelastung durch die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber AN aus Russland zu mildern. Viertens reiche die „Marktprämie” aus, um nachzuweisen, dass die Zölle letztendlich an die Landwirte weitergegeben würden.
(386)
Ziel der Antidumpingmaßnahme ist die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt. Gleichwohl wurden die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Landwirte und ihre Interessen im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses berücksichtigt, bei der es nicht darum geht, die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte mit der anderer Sektoren zu vergleichen, sondern zu beurteilen, ob andere interessierte Parteien in der Union unverhältnismäßig stark von den Maßnahmen betroffen wären.
(387)
In diesem Zusammenhang wurden bei dieser Analyse die Angaben der beiden Landwirte, die den Fragebogen beantworteten, eingehend ausgewertet, wie in den Erwägungsgründen 357 bis 364 beschrieben, was bedeutet, dass ihre Gewinnspannen von der Kommission nicht außer Acht gelassen wurden. Ebenso wurden die Erklärungen der Landwirte als Bewertungskontext für alle in den Unterlagen enthaltenen Beweise berücksichtigt. Im Übrigen ist die Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen geografisch nicht auf Gebiete beschränkt, in denen AN intensiver als andere Stickstoffdünger verwendet wird, und wie in dieser Untersuchung nachgewiesen wurde, entfielen bei allen Anbaubetrieben der Union insgesamt weniger als 3,7 % der Gesamtkosten auf die Kosten für AN.
(388)
Bei der Analyse der Faktoren, die sich auf die Rentabilität der Landwirte auswirken, wie in Erwägungsgrund 360 ausgeführt, zeigte sich, dass der Anteil der Düngemittelkosten an den Gesamtbetriebskosten der spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in der EU konstant zurückging, ein Beleg dafür, dass andere Kostenelemente, wie Saatgut oder Löhne, Pacht, Zinszahlungen, für die Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in der EU (die am intensivsten Ammoniumnitrat verwenden) eine größere Belastung darstellten. Dies deutet darauf hin, dass die tatsächliche Kostenbelastung der Landwirte nicht auf die Kosten für Stickstoffdünger, sondern auf andere Kosten zurückzuführen ist.
(389)
Was die „Marktprämie” (die Differenz zwischen dem AN-Preis in der Union und dem AN-Preis in der Schwarzmeerregion, geliefert in die EU) anbelangt, die angeblich ausreichte, um zu zeigen, dass die Zölle an die Landwirte weitergegeben wurden (siehe Erwägungsgrund 244), so war der als Vergleich herangezogene Anstieg des AN-Preises in der Union (nur) im UZÜ weder dauerhaft noch während des gesamten Bezugszeitraums erheblich. In jedem Fall konnte kein Nachweis darüber erbracht werden, inwiefern der als Vergleich herangezogene Preisanstieg zeigen könnte, dass die Zölle an die Landwirte weitergegeben wurden. Die Einwände der Parteien wurden daher zurückgewiesen.
(390)
Dieselben Verwenderverbände(139) behaupteten, sie hätten nachgewiesen, dass sich die Aufhebung oder Erhöhung der Antidumpingzölle auf AN auf die Preise auswirke. Sie erklärten, dass diese Beweise ohne triftigen Grund außer Acht gelassen worden seien.
(391)
Die vorgelegten Beweise zeigten den Zusammenhang zwischen der Senkung des Antidumpingzolls (nach der letzten Interimsüberprüfung) und dem angeblichen Preisaufschlag, der von diesen Parteien berechnet wurde. Auf die Berechnung dieses Aufschlags wurde in den Erwägungsgründen 240 bis 245 eingegangen, und sie wurde als fehlerhaft zurückgewiesen. Die Auswirkungen auf die AN-Preise wurden nicht, wie behauptet, in der Stellungnahme nachgewiesen, in der lediglich erwähnt wurde, dass die Preisweitergabe nicht perfekt sei.
(392)
Dieselben Verwenderverbände brachten vor, die Kommission hätte bei der Bewertung des Unionsinteresses die kumulativen Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen berücksichtigen müssen.
(393)
Gemäß der von den Verwenderverbänden angeführten Rechtsprechung sollte die Kommission bei der Prüfung der kumulativen Auswirkungen von Maßnahmen verschiedene Möglichkeiten in Betracht ziehen, wie sich die Aufrechterhaltung oder das Außerkrafttreten von Maßnahmen auf die Verwender unter den zum Zeitpunkt der Untersuchung herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auswirken könnte. Die Kommission hat diese Möglichkeiten in Betracht gezogen und kam zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(394)
Ein russischer ausführender Hersteller behauptete, dass die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 350 bezüglich der Tatsache, dass sich eine wiederkehrende Schädigung der AN-Produktion unmittelbar auf alle vorgelagerten (Ammoniak, Salpetersäure), nachgelagerten (HAN) und verbundenen (KAS, A5, Harnstoff) Produktionslinien auswirken würde, nicht sachgerecht seien, da sich die Untersuchung nur auf AN beziehe und daher ausschließlich eine Analyse für AN gerechtfertigt sei. Die Feststellungen der Kommission, die über die Folgen für den AN-Markt hinausgehen, seien reine Spekulation, würden nicht durch Fakten gestützt und seien nicht Teil der Analyse gewesen.
(395)
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die Parteien die Feststellung in Erwägungsgrund 350, dass sich eine wiederkehrende Schädigung der AN-Produktion unmittelbar auf alle vorgelagerten (Ammoniak, Salpetersäure), nachgelagerten (HAN) und verbundenen (KAS, A5, Harnstoff) Produktionslinien auswirken würde, nicht in Frage stellten. Da diese Feststellung im Rahmen einer zukunftsorientierten Analyse erfolgt, ist sie per definitionem spekulativ, basiert aber auf der Tatsache, dass diese Produktionslinien integriert sind und die Produktion selbst mit hohen Fixkosten verbunden ist. Keine dieser Feststellungen wurde von dem ausführenden Hersteller bestritten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(396)
Derselbe russische ausführende Hersteller wandte ein, dass nach der Senkung der Antidumpingzölle im Jahr 2018 kein Vorteil an die Landwirte weitergegeben worden sei, da der Antidumpingzoll auf russische Einfuhren nach wie vor prohibitiv gewesen sei und die russischen Hersteller auch nach dieser Senkung im Jahr 2018 keine zusätzlichen Mengen in die Union hätten einführen können. Somit habe sich die Senkung nicht positiv auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt auswirken können.
(397)
Allerdings enthielt das Argument der Partei keine zusätzlichen Beweise dafür, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingzölle ein Vorteil an die Landwirte weitergegeben würde. Wie in Erwägungsgrund 367 dargelegt, bleibt die Tatsache bestehen, dass bei dieser und bei früheren Untersuchungen ein Anstieg des Einkommens der Landwirte nicht mit einem Rückgang der AN-Preise in Verbindung gebracht werden konnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(398)
Derselbe russische ausführende Hersteller brachte vor, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Landwirte in der Union weiterhin von den Unionsherstellern kaufen würden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie insbesondere in der Hauptsaison auf ein stabiles Angebot angewiesen seien, das die russischen Hersteller aufgrund der sich überschneidenden Saisons und der Verpflichtungen auf ihren eigenen Heimat- und Drittlandsmärkten nicht gewährleisten könnten.
(399)
Im Gegensatz zu dieser Behauptung kaufen die Landwirte in der Regel von Händlern, die ihre Waren aus lokalen Quellen oder aus Einfuhren beziehen können. Aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes, auf die in den Erwägungsgründen 296 und 297 sowie in den Erwägungsgründen 340 und 341 eingegangen wird, können sich die bestehenden Verpflichtungen der russischen Hersteller aufgrund der Lage auf dem Unionsmarkt ändern.
6.5.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(400)
Aus den genannten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland sprechen. Im Gegenteil, die Lage der Landwirte und des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Vergleich zu früheren Untersuchungen nicht wesentlich verändert.
7.
ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(401)
Am 25. September 2020 wurden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.
(402)
Der Unionsherstellerverband, die russischen ausführenden Hersteller, der Verband der russischen Hersteller, ein Verwenderverband und die russische Regierung übermittelten Stellungnahmen zur Unterrichtung.
(403)
Auf Antrag wurden Anhörungen mit FE, dem RFPA sowie mit den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern durchgeführt. Das Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten wurde vom RFPA sowie von allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern beantragt; die Anhörungen mit dem Anhörungsbeauftragten fanden am 9. Oktober bzw. 15. Oktober 2020 statt.
(404)
Am 30. September, am 1. Oktober, am 21. Oktober und am 28. Oktober 2020 führte die Kommission eine zusätzliche allgemeine und/oder unternehmensspezifische Unterrichtung durch, die bestimmte nach der endgültigen Unterrichtung eingegangene Stellungnahmen berücksichtigte. Nach dieser zusätzlichen Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der RFPA sowie alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelten Stellungnahmen zu dieser zusätzlichen Unterrichtung.
(405)
Nach der Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, dass sie durch die unangemessene Unterrichtung an der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gehindert worden seien, da sie ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Relevanz der behaupteten Tatsachen und Umstände nicht angemessen hätten darlegen können.
(406)
Es wird darauf hingewiesen, dass alle wesentlichen Tatsachen und Umstände, die den von der Kommission in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zugrunde liegen, den interessierten Parteien mitgeteilt wurden, sei es im Rahmen der allgemeinen oder der unternehmensspezifischen Unterrichtung. Darüber hinaus wurden alle von interessierten Parteien gestellten Anträge auf zusätzliche Informationen angemessen berücksichtigt, entweder durch weitere Klarstellungen, weiteren Zugang zu Dokumenten, Zugang zu überarbeiteten, nicht vertraulichen Fassungen von Dokumenten oder durch detaillierte Erläuterungen, mit denen die Ablehnung von Auskunftsersuchen begründet wurden (siehe diesbezüglich auch die Erwägungsgründe 87 und 88, 115 bis 117 und 284 zu spezifischen Argumenten und den Gegenargumenten der Kommission). Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.
(407)
Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 gelten, aufrechterhalten werden.
(408)
Nach der Unterrichtung schlug ein Verwenderverband(140) vor, dass, falls die Europäische Kommission eine Verlängerung der Maßnahmen beschließen sollte, die Maßnahmen nur um ein Jahr verlängert werden sollten. Dieser Vorschlag stützte sich auf die zu dieser Zeit niedrigen Erdgaspreise in der Union und die geringe Rentabilität der Landwirte.
(409)
Die Kommission stellte fest, dass eine derart kurze Geltungsdauer der Maßnahmen eine Ausnahme darstellen würde, da die Maßnahmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. Im vorliegenden Fall scheint keine besondere Situation vorzuliegen, die eine kürzere Geltungsdauer rechtfertigt. Abgesehen davon, dass die Erdgaspreise, wie in Erwägungsgrund 336 dargelegt, historisch gesehen volatil sind, dürfte nach den Prognosen der Weltbank der Erdgaspreis in der Union im Jahr 2023 das Niveau von 2016 (dem Beginn des Bezugszeitraums) erreichen. Was das Einkommen der Landwirte betrifft, so wird dieses, wie in Erwägungsgrund 366 ausgeführt, von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Die Untersuchung ergab keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen den Preisen für Ammoniumnitrat und dem Einkommen der Landwirte, wie in Erwägungsgrund 367 erläutert. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(410)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz. Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(141) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(411)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(142) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(412)
Am 13. Oktober 2020 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1317 der Kommission(143) (im Folgenden „neue Einreihungsverordnung” ) in Kraft. Mit der neuen Einreihungsverordnung wurde klargestellt, dass bestimmte Waren, die überwiegend auf Ammoniumnitrat basieren, unter dem KN-Code 36020000 eingereiht werden. Die Kommission hat daher mit Wirkung vom 13. Oktober 2020 die Codes in dieser Verordnung aktualisiert, damit sie der zutreffenden, durch die oben genannte Verordnung präzisierten Einreihung entsprechen. Die Kommission erinnert daran, dass die Liste der Codes lediglich zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird. Der Geltungsbereich der Maßnahmen wird durch die Definition der betroffene Ware bestimmt. Deren zolltarifliche Einreihung kann sich ändern.
(413)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2022/95 des Rates vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 1).

(8)

Beschluss 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 43).

(9)

Rechtssache T-348/05.

(10)

Rechtssache T-348/05 INTP.

(11)

Verordnung (EG) Nr. 989/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 1).

(12)

Beschluss 2012/629/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 277 vom 11.10.2012, S. 8).

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(14)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 19).

(15)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/226 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 13).

(16)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/415 der Kommission vom 21. März 2016 zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots zweier ausführender Hersteller und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/577/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 75 vom 22.3.2016, S. 10).

(17)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 der Kommission vom 14. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 287 vom 15.11.2018, S. 3).

(18)

ABl. C 53 vom 11.2.2019, S. 3.

(19)

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. C 318 vom 23.9.2019, S. 6).

(20)

Die Stellungnahme zur Unterrichtung wurde gemeinsam vom RFPA, der Eurochem-Gruppe und der Uralchem-Gruppe eingereicht.

(21)

Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zum Antrag 577/2014/MDC über die Weigerung der Europäischen Kommission, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates Zugang zu einem Antrag auf Überprüfung des Außerkrafttretens von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Ammoniumnitrat aus Russland zu gewähren ( „Decision of the European Ombudsman closing the inquiry into complaint 577/2014/MDC on the European Commission’s refusal to grant access, pursuant to Council Regulation 1225/2009, to a request for review concerning the expiry of anti-dumping duties on ammonium nitrate imports from Russia” ), Rn. 14 (im Folgenden „Entscheidung der Bürgerbeauftragten” ).

(22)

Streitfall DS494, EU — Methoden zur Kostenberichtigung II (Russland).

(23)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 21).

(24)

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. September 2008, Rechtssache T-348/05, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat, EU:T:2008:327.

(25)

Einschließlich Ammoniumnitrat, dem Phosphor- und/oder Kaliumnährstoffe beigemengt wurden (sogenanntes „verschmutztes” oder „stabilisiertes” Ammoniumnitrat).

(26)

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009, Rechtssache T-348/05 INTP, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat, EU:T:2009:261.

(27)

Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ), Uralchem JSC, PJSC Acron und ihre verbundenen Unternehmen.

(28)

Urteil vom 10. September 2008, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat der Europäischen Union, T-348/05, EU:T:2008:327, Rn. 64.

(29)

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009, Rechtssache T-348/05 INTP, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat, EU:T:2009:261, Rn. 8.

(30)

Monatliche Einfuhrstatistiken auf der Grundlage der von den Zollbehörden in den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung übermittelten tatsächlichen Daten.

(31)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722.

(32)

Nicht berücksichtigt sind dabei die Verkäufe von stabilisiertem Ammoniumnitrat, das von der Zweigniederlassung Kirovo von Uralchem hergestellt wird und keinem Antidumpingzoll unterliegt.

(33)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014.

(34)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688, Erwägungsgrund 56.

(35)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014, Erwägungsgrund 82.

(36)

https://www.acron.ru/en/the-geography-of-business/as-dbt/

(37)

https://www.uralchem.com/about/assets/4644/

(38)

Quelle: IFA, 2016 (siehe Anhang XXIX des Überprüfungsantrags).

(39)

Halbjahresberichte der Länder für 2019 auf der WTO-Website https://www.wto.org/english/tratop_e/adp_e/adp_e.htm.

(40)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014, Erwägungsgrund 154.

(41)

https://www.ceicdata.com/en/china/petrochemical-trade-fertilizer-quantity/cn-import-ammonium-nitrate (abgerufen am 10. Juli 2020).

(42)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722, Erwägungsgrund 76.

(43)

Quelle: Fertecon (siehe Stellungnahme des RFPA vom 30. Oktober 2019, S. 18).

(44)

Siehe Anhang 26 des Überprüfungsantrags — Russische Ausfuhren und Einfuhren von AN, weltweit.

(45)

Siehe https://www.oecd.org/eurasia/countries/

(46)

Quelle: IFA, 2016 (siehe Anhang 29 des Überprüfungsantrags).

(47)

Regierungsverordnung Nr. 532 vom 29. März 2018, eingereicht als Anhang 28 des Überprüfungsantrags.

(48)

Die russischen ausführenden HAN-Hersteller (darunter Acron und Eurochem) führten im Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 613491 Tonnen HAN aus. Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HAN aus Russland werden wahrscheinlich zu einem erhöhten Druck auf die russischen Hersteller führen, andere Stickstoffdünger (einschließlich AN) auszuführen, um den angestrebten Anstieg der Ausfuhren um 2 % zu erreichen.

(49)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014, siehe insbesondere Erwägungsgründe 72 und 96.

(50)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722.

(51)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722, Erwägungsgrund 139.

(52)

Siehe https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/535-2019-п#Text, abgerufen am 15. Oktober 2020.

(53)

Siehe https://www.president.gov.ua/documents/1762018-24362, https://www.president.gov.ua/storage/j-files-storage/00/61/50/f5678abf43bcb17ce6b232500e9a7312_1529676085.pdf, abgerufen am 15. Oktober 2020.

(54)

Regierungsverordnung Nr. 532 vom 29. März 2018, eingereicht als Anhang 28 des Überprüfungsantrags.

(*)

Ohne Einfuhren von stabilisiertem AN von Kirovo, die nicht unter diese Maßnahmen fallen

(55)

Association Générale des Producteurs de Blé et autres céréales, Frankreich (AGPB), Irish Farmers’ Association, Irland (IFA).

(56)

AGPB, IFA.

(57)

Bloomberg, World Gas Intelligence, Weltbank, Spot TTF.

(58)

AGPB, IFA.

(59)

AGPB, IFA.

(60)

AGPB, IFA.

(61)

AGPB, IFA.

(62)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722.

(63)

AGPB, IFA.

(64)

AGPB, IFA.

(65)

Quelle: World Bank Commodities Price Forecast.

(66)

Stellungnahmen von AGBP und IFA vom 21.4.2020 (t20.003085) und 5.10.2020 (t20.006054).

(67)

Quelle: World Bank Commodities Price Forecast.

(68)

Stellungnahme von AGBP und IFA vom 5.11.2019 (t19.005682).

(69)

Stellungnahme von AGBP und IFA vom 5.11.2019 (t19.005682).

(70)

Die tatsächlichen AN-Preise in der Union basieren auf den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, wobei die Verkaufspreise auf der Stufe ab Werk ermittelt wurden, d. h. Verkaufswert ohne Transportkosten bis zum Betrieb des Kunden, ohne Mehrwertsteuer, ohne Gutschriften und gewährte Rabatte (Rabatte wurden sofort auf der Rechnung abgezogen).

(71)

Geliefert an die EU-Grenze.

(72)

Stellungnahme von AGBP und IFA vom 5.11.2019 (t19.005682).

(73)

Stellungnahme von AGBP und IFA vom 5.10.2020 (t20.006054).

(74)

Stellungnahme von AGBP und IFA vom 5.11.2019 (t19.005682).

(75)

Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ) und Uralchem JSC.

(76)

Die unter AS (Ammonsulfatsalpeter) und OSTRN ( „Other Straight Nitrogen” (andere Stickstoff-Einnährstoffdünger)) gemeldeten Mengen gaben nur geschätzte Lieferungen (= Verbrauch – Einfuhren) an, die jedoch nicht berücksichtigt wurden, da die Einfuhren in dieser Quelle auf dem achtstelligen KN-Code basierten und möglicherweise auch andere Waren umfassten (während die Kommission den zehnstelligen TARIC-Code verwendet).

(77)

Stellungnahme zum allgemeinen Unterrichtungsdokument vom Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), der EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ) und Uralchem JSC, t20.006223.

(78)

World Bank Commodities Price Forecast. AMIS Market Monitor, Fertilizers Outlook.

(79)

World Bank Commodities Price Forecast. AMIS Market Monitor, Fertilizers Outlook.

(80)

World Bank Commodities Price Forecast.

(81)

http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2410

(82)

https://www.industry.gov.au/sites/default/files/adc/public-record/473-066_-_notice_-_adn_2019-057_-_findings_in_relation_to_a_dumping_investigation.pdf

(83)

Auf der Ebene des achtstelligen KN-Codes einschließlich aller Codes der überprüften Ware.

(84)

Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ) und Uralchem JSC.

(85)

Wie in der den interessierten Parteien vorliegenden Antwort auf den Fragebogen angegeben, t19.006120.

(86)

„EU Agricultural Markets Briefs” (Kurzberichte zu den EU-Agrarmärkten), Düngemittel in der EU, Europäische Kommission, GD AGRI, t20.004387.

(87)

„Quarterly report on European Gas Markets” (Vierteljährlicher Bericht über die europäischen Gasmärkte), Ausgabe 4, viertes Quartal 2019, Europäische Kommission, GD Energie, t20.003589.

(88)

Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ), Uralchem JSC und Acron-Gruppe.

(89)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688.

(90)

Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ) und Uralchem JSC.

(91)

Wie aus den Jahresberichten der Gruppe hervorgeht, entfielen weniger als 10 % der gesamten Umsatzerlöse der Gruppe (rund 75 % der Umsatzerlöse stammten aus den gesamten Düngemittelverkäufen) auf die in Lateinamerika erwirtschafteten Umsatzerlöse.

(92)

Auch ohne Abzug der VVG-Kosten und der Gewinne der mit den ausführenden Herstellern verbundenen Vertriebsgesellschaften in der EU sowie der Kreditkosten würden die Preisunterbietungsspannen in einem Bereich von 8 bis 28 % liegen.

(93)

Regierungsverordnung Nr. 532 vom 29. März 2018.

(94)

Von 9,5 Mio. Tonnen im Jahr 2016 auf 11,7 Mio. Tonnen im Jahr 2020 und 12,3 Mio. Tonnen im Jahr 2025.

(95)

Einfuhrmengen über 2 Mio. Tonnen.

(96)

Lateinamerika war der größte Ausfuhrmarkt der mitarbeitenden russischen Unternehmen. Die Preise der Einfuhren der mitarbeitenden Unternehmen nach Lateinamerika lagen unter den Preisen der Einfuhren in die EU.

(97)

Halbjahresberichte der Länder für 2019 auf der WTO-Website https://www.wto.org/english/tratop_e/adp_e/adp_e.htm.

(98)

Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ), Uralchem JSC und Acron-Gruppe.

(99)

Vergleich nach Anpassung der angegebenen AN-Spotpreise an das Preisniveau ab Werk.

(100)

Am Beispiel der Lieferkosten eines in die Stichprobe einbezogenen russischen Herstellers, die in der Stellungnahme dieser Parteien angegeben wurde, Stellungnahme zum allgemeinen Unterrichtungsdokument vom Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), der EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ) und Uralchem JSC, t20.006223.

(101)

Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ) und Uralchem JSC.

(102)

Die Analyse basiert auf den Handelsstatistiken von Eurostat (auf der Ebene der achtstelligen KN-Codes) und UNICOM (auf der Ebene der sechsstelligen KN-Codes), die auch andere Waren als die überprüfte Ware umfassen.

(103)

Die Kosten liegen in einer Spanne von 40 bis 50 EUR/Tonne, wie von den interessierten Parteien, die dieses Argument vorbrachten, angegeben.

(104)

Der Break-even-Preis ist der Preis, der die Herstellkosten decken würde, d. h. der im UZÜ ermittelte Preis von 198 EUR/Tonne.

(105)

Dossier t20.005622.

(106)

Quelle: World Bank Commodities Price Forecast, Erdgaspreis, die Prognose für den Erdgaspreis in Europa für 2016 und 2023 liegt bei 4,6 USD/mmBTU.

(107)

Stellungnahme zum allgemeinen Unterrichtungsdokument vom Verband der russischen Düngemittelhersteller (RFPA), der EuroChem-Gruppe (Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” , Joint Stock Company „Azot” ) und Uralchem JSC, t20.006223.

(108)

Meistbegünstigungszollsatz.

(109)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014.

(110)

Quelle: Anhörung von Verwenderverbänden, t19.005682, 8.11.2019.

(111)

Quelle: Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB), „Farm Economy Focus” nach Sektoren, GD AGRI, https://agridata.ec.europa.eu/, t20.004226/t20.004250.

(112)

Die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe umfassen die Kosten für Düngemittel (einschließlich AN), Saatgut, Pestizide und Futtermittel (auch „Rohstoffkosten” ).

(113)

Die Gesamtbetriebskosten/Gesamteinsätze setzen sich zusammen aus Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Rohstoffkosten), Arbeitskosten und Gemeinkosten (inkl. Abschreibungen).

(114)

Letztes Geschäftsjahr — 2018. Quelle: Fragebogenantwort der beiden Landwirte.

(115)

Nach Angaben der mitarbeitenden GÖE-Landwirte in ihren Antworten auf die Antidumpingfragebogen.

(116)

Letztes Geschäftsjahr — 2018.

(117)

Letztes Geschäftsjahr — 2018.

(118)

Quelle: Stellungnahme von Verwenderverbänden, t19.005682.

(119)

Von 2014 bis 2018 stieg der Kostenanteil des Saatguts bei den spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetrieben in der EU von 7,1 % auf 7,5 %, der Anteil der Löhne, Pacht- und Zinszahlungen stieg im selben Zeitraum von 17,7 % auf 19,2 %.

(120)

Landwirtschaftliche Gesamtrechnung, t20.004550.

(121)

Letztes Geschäftsjahr — 2018.

(122)

Quelle: Stellungnahme von Verwenderverbänden, t19.005682.

(123)

AGPB, IFA.

(124)

Quelle: Anhörung von Verwenderverbänden, t19.005799, 15.11.2019.

(125)

Quelle: Anhörung von Verwenderverbänden, t19.005682, 15.11.2019. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die vorausschauenden Schätzungen auf die Jahre 2018 und 2019, d. h. nunmehr auf die Vergangenheit, beziehen. Die Verbände haben keine tatsächlichen Zahlen für diese beiden Jahre vorgelegt.

(126)

Quelle: „Agricultural and farm income” , GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Ländliche Betriebswirtschaft, t20.003213.

(127)

Quelle: „Farm Economy Focus” nach Sektoren, GD AGRI, https://agridata.ec.europa.eu/; t20.004226.

(128)

Letztes Geschäftsjahr — 2018. Quelle: Fragebogenantwort der beiden Landwirte.

(129)

Auf der Grundlage eines Vergleichs des AN-Preises des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (Quelle: überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller) und des Einkommensniveaus aller Anbaubetriebe in der EU, einschließlich der spezialisierten Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe in der EU und in Frankreich (Quelle: GD AGRI).

(130)

AGPB, IFA.

(131)

Quelle: „EU agricultural outlook for markets and income 2019-2030” , GD AGRI, Europäische Kommission.

(132)

AGPB, IFA.

(133)

Das Familienbetriebseinkommen (Farm Family Income, FFI) ist das Einkommen nach Abzug der Kosten für Lohnarbeitskräfte, Zins- und Pachtzahlungen und entspricht dem Ertrag, den der Landwirt für den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft, seiner Agrarflächen und seines Kapitals erhält.

(134)

Quelle: Anhörung von FE, t19.005516, 24.10.2019.

(135)

AGPB, IFA.

(136)

AGPB, IFA.

(137)

Quelle: „Agricultural and farm income” , GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Ländliche Betriebswirtschaft, t20.003213.

(138)

AGPB, IFA.

(139)

Stellungnahme von AGBP und IFA, t19.005828.

(140)

Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen der Europäischen Union (COPA), Allgemeiner Ausschuss des ländlichen Genossenschaftswesens der Europäischen Union (COGECA).

(141)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, B-1049 Brüssel, Belgien.

(142)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(143)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1317 der Kommission vom 9. September 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 309 vom 23.9.2020, S. 1).

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