ANHANG II VO (EU) 2020/2105

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 99 zu Etoxazol gestrichen.
2.
In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit (1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
13

Etoxazol

CAS-Nr. 153233-91-1

CIPAC-Nr. 623

(RS)-5-tert-butyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro1,3-oxazol-4-yl]phenetole > 948 g/kg 1. Februar 2021 31. Januar 2028

Nur Anwendungen bei Zierpflanzen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

mögliche Aufnahme persistenter Bodenmetaboliten in Folgekulturen;

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 5. Januar 2023 bestätigende Informationen in Bezug auf Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor, einschließlich einer aktualisierten Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weiterer Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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