Artikel 3 VO (EU) 2020/2119

Die in den Verordnungen (EU) Nr. 1117/2010 und (EU) Nr. 849/2012 beschriebene Zubereitung aus Zitronensäure, Sorbinsäure, Thymol und Vanillin sowie diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen und Mischfuttermittel, die vor dem 6. Januar 2021 gemäß den vor dem 6. Januar 2021 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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