ANHANG VO (EU) 2020/2120

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1964 erhält der Eintrag für den Zusatzstoff Montmorillonit-Illit mit der Kennnummer 1g557 folgende Fassung:

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel
1g557 Montmorillonit-Illit

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Montmorillonit-Illit-Mischschicht-Tonmineral: Phyllosilicate ≥ 75 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Phyllosilicate ≥ 75 %:

≥ 35 % Montmorillonit-Illit (quellfähig)

≥ 30 % Illit/Muscovit

≤ 15 % Kaolinit (nicht quellfähig)

≤ 20 % Quarz

Eisen (strukturell) 3,6 % (Durchschnitt)

Asbestfrei

Alle Tierarten - 10000 20000
1.
In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

„Die gleichzeitige orale Verabreichung von Makroliden ist zu vermeiden.” ,

„Bei Geflügel ist ferner die gleichzeitige Verabreichung von Robenidin zu vermeiden.” .

2.
Für Geflügel: Die gleichzeitige orale Verabreichung von Kokzidiostatika außer Robenidin ist bei einem Montmorillonit-Illit-Gehalt über 10000 mg/kg Alleinfuttermittel kontraindiziert.
3.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, ist Folgendes anzugeben: „Der Zusatzstoff Montmorillonit-Illit ist reich an (inertem) Eisen.” .
4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffes zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
5.
Die Gesamtmenge der verschiedenen Montmorillonit-Illit-Quellen im Alleinfuttermittel darf den zulässigen Höchstgehalt von 20000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.
30. November 2026

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung im Futtermittelzusatzstoff:

Röntgendiffraktion (XRD)

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Trennmittel
1g557 Montmorillonit-Illit

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Montmorillonit-Illit-Mischschicht-Tonmineral: Phyllosilicate ≥ 75 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Phyllosilicate ≥ 75 %:

≥ 35 % Montmorillonit-Illit (quellfähig)

≥ 30 % Illit/Muscovit

≤ 15 % Kaolinit (nicht quellfähig)

≤ 20 % Quarz

Eisen (strukturell) 3,6 % (Durchschnitt)

Asbestfrei

Alle Tierarten - - 20000
1.
In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

„Die gleichzeitige orale Verabreichung von Makroliden ist zu vermeiden.” ,

„Bei Geflügel ist ferner die gleichzeitige Verabreichung von Robenidin zu vermeiden.” .

2.
Der Zusatzstoff ist mit folgendem Mindestgehalt zu verwenden:

10000 mg/kg bei direkter Verwendung als Trennmittel in Ergänzungsfuttermitteln,

20000 mg/kg bei Verwendung als Trennmittel in Alleinfuttermitteln.

3.
Für Geflügel: Die gleichzeitige orale Verabreichung von Kokzidiostatika außer Robenidin ist kontraindiziert.
4.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, ist Folgendes anzugeben: „Der Zusatzstoff Montmorillonit-Illit ist reich an (inertem) Eisen.” .
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffes zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.
6.
Die Gesamtmenge der verschiedenen Montmorillonit-Illit-Quellen im Alleinfuttermittel darf den zulässigen Höchstgehalt von 20000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.
30. November 2026

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung im Futtermittelzusatzstoff:

Röntgendiffraktion (XRD)

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reportshttps://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reportshttps://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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