Präambel VO (EU) 2020/213
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/215 vom 17. Februar 2020 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe(1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(2) werden mehrere restriktive Maßnahmen in Kraft gesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen.
- (2)
- Am 17. Februar 2020 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2020/215 an, durch den der Titel des Beschlusses 2011/101/GASP geändert und die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf eine Person ausgesetzt wurden.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).
- (3)
Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
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