Präambel VO (EU) 2020/213

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/215 vom 17. Februar 2020 des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe(1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(2) werden mehrere restriktive Maßnahmen in Kraft gesetzt, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(2)
Am 17. Februar 2020 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2020/215 an, durch den der Titel des Beschlusses 2011/101/GASP geändert und die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf eine Person ausgesetzt wurden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

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