Artikel 5 VO (EU) 2020/2131

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2025.

(3) Falls die Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 3 ausgesetzt wird oder die Geltungsdauer dieser Verordnung bereits vor dem 31. Juli 2025 endet, veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Aussetzung.

(4) Auf Antrag der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten erstatten die nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten alle Zölle für Einfuhren zwischen dem 1. August 2020 und dem 18. Dezember 2020, die gegenüber den gemäß dieser Verordnung geltenden Zöllen zu viel gezahlt wurden.

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