Präambel VO (EU) 2020/2147

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Daten zum Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen (BNE) sollten zuverlässig, vollständig und vergleichbar sein, und zu diesem Zweck sollten geeignete Maßnahmen festgelegt werden.
(2)
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der BNE-Verordnung erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der BNE-Expertengruppe ein Modell zur Überprüfung der Quellen und von deren Verwendung sowie der Methoden zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile. Dieses Modell sollte der in dieser delegierten Verordnung festgelegten Liste der Aspekte Rechnung tragen.
(3)
Auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der BNE-Daten, der Erkenntnisse aus den vorangegangenen Überprüfungszyklen und der Rückmeldungen der Experten für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aus den Mitgliedstaaten hat die Kommission die Aspekte ermittelt, mit denen die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der BNE-Daten gewährleistet werden soll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19.

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