Präambel VO (EU) 2020/2149

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 17, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Austrittsabkommen(2) enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ( „Vereinigtes Königreich” ) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ( „Euratom” ).
(2)
Der in Teil Vier des Austrittsabkommens festgelegte Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020, ab dem das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.
(3)
Nach Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Das Protokoll zu Irland/Nordirland wird am Ende des Übergangszeitraums anwendbar.
(4)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
(5)
Mit der Annahme des Verwaltungsbeschlusses „Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses” durch die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses auf der Plenartagung in Delhi im November 2019 wird das Vereinigte Königreich als Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses zugelassen, wobei diese Teilnahme erst ab dem Tag wirksam wird, an dem das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet. Das Vereinigte Königreich sollte in das Verzeichnis der Teilnehmer des Kimberley-Prozesses in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgenommen werden.
(6)
Darüber hinaus müssen die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer des Kimberley-Prozesses in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aktualisiert werden.
(7)
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III dieser Verordnung ein Verzeichnis der Unionsbehörden führt.
(8)
Nach dem Antrag Italiens auf Benennung einer Unionsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 hat die Kommission die von Italien benannte Unionsbehörde besucht, um zu prüfen, ob sie in der Lage ist, die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Vorbereitungen und Verfahren der von Italien benannten Unionsbehörde lassen darauf schließen, dass sie in der Lage sein wird, die Aufgaben gemäß den Kapiteln II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zuverlässig, fristgerecht, wirksam und angemessen zu erfüllen. Die zuständige Behörde in Italien sollte daher in das Verzeichnis der Unionsbehörden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 aufgenommen werden.
(9)
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom sollte die Unionsbehörde des Vereinigten Königreichs aus dem Verzeichnis der Unionsbehörden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 gestrichen werden.
(10)
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 führt die Kommission in Anhang V jede Organisation auf, die die Anforderungen des Artikels 17 erfüllt. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom sollte die London Diamond Bourse and Club aus dem Verzeichnis der Diamantenorganisationen, die das Garantiesystem und die Selbstregulierung der Industrie anwenden, in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 gestrichen werden.
(11)
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind entsprechend zu ändern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses.
(13)
Damit die Union das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Bezug auf das Vereinigte Königreich so bald wie möglich umsetzen kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

(2)

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

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