Artikel 2 VO (EU) 2020/2151

Harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften

(1) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren sind in Anhang I festgelegt.

(2) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sind in Anhang II festgelegt.

(3) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, sind in Anhang III festgelegt.

(4) Die harmonisierten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher sind in Anhang IV festgelegt.

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