ANHANG VO (EU) 2020/2154
Informationen, die die Veterinärbescheinigung enthalten muss, welche Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union begleitet
- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
- b)
- Name und Anschrift des Versandbetriebs oder des Versandorts;
- c)
- Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des Bestimmungsorts;
- d)
-
Beschreibung des Erzeugnisses tierischen Ursprungs, einschließlich der folgenden Angaben:
- i)
-
Kategorie des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687:
- —
-
frisches Fleisch (falls erforderlich, Angabe der Kategorie);
- —
-
Fleischerzeugnisse;
- —
-
Tierdarmhüllen;
- —
-
Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;
- —
-
Milcherzeugnisse;
- —
-
Eier;
- —
-
Eiprodukte;
- —
-
zusammengesetzte Erzeugnisse (Angabe der Zutaten tierischen Ursprungs)
- ii)
- Tierart, von der das Erzeugnis tierischen Ursprungs gewonnen wurde;
- iii)
- Mitgliedstaat oder Region der Herkunft der Rohstoffe;
- iv)
- Behandlung(en), der/denen das Erzeugnis tierischen Ursprungs unterzogen wurde;
- v)
- Kennzeichnung, die gegebenenfalls auf dem Erzeugnis tierischen Ursprungs angebracht wurde;
- vi)
- Ort und Datum der Erzeugung oder Verarbeitung;
- e)
- die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
- f)
- Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung; Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes; und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;
- g)
- Bezeichnung der gelisteten oder neu auftretenden Seuche, die den Verbringungsbeschränkungen in dem Betrieb, Lebensmittelbetrieb, der Zone am Versandort zugrunde liegt;
- h)
-
Einzelheiten zur Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Genehmigung, und entweder:
- i)
- Titel und Datum der Veröffentlichung des von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts, in dem diese Bedingungen festgelegt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union; oder
- ii)
- Verweis auf den Rechtsakt oder die Anweisung, der/die von der zuständigen Behörde erlassen und veröffentlicht wurde und in dem/der die in Ziffer i genannten Bedingungen festgelegt sind.
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