ANHANG VO (EU) 2020/2154

Informationen, die die Veterinärbescheinigung enthalten muss, welche Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union begleitet

a)
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
b)
Name und Anschrift des Versandbetriebs oder des Versandorts;
c)
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder des Bestimmungsorts;
d)
Beschreibung des Erzeugnisses tierischen Ursprungs, einschließlich der folgenden Angaben:

i)
Kategorie des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687:

frisches Fleisch (falls erforderlich, Angabe der Kategorie);

Fleischerzeugnisse;

Tierdarmhüllen;

Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;

Milcherzeugnisse;

Eier;

Eiprodukte;

zusammengesetzte Erzeugnisse (Angabe der Zutaten tierischen Ursprungs)

ii)
Tierart, von der das Erzeugnis tierischen Ursprungs gewonnen wurde;
iii)
Mitgliedstaat oder Region der Herkunft der Rohstoffe;
iv)
Behandlung(en), der/denen das Erzeugnis tierischen Ursprungs unterzogen wurde;
v)
Kennzeichnung, die gegebenenfalls auf dem Erzeugnis tierischen Ursprungs angebracht wurde;
vi)
Ort und Datum der Erzeugung oder Verarbeitung;

e)
die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
f)
Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung; Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes; und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;
g)
Bezeichnung der gelisteten oder neu auftretenden Seuche, die den Verbringungsbeschränkungen in dem Betrieb, Lebensmittelbetrieb, der Zone am Versandort zugrunde liegt;
h)
Einzelheiten zur Einhaltung der Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Genehmigung, und entweder:

i)
Titel und Datum der Veröffentlichung des von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts, in dem diese Bedingungen festgelegt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union; oder
ii)
Verweis auf den Rechtsakt oder die Anweisung, der/die von der zuständigen Behörde erlassen und veröffentlicht wurde und in dem/der die in Ziffer i genannten Bedingungen festgelegt sind.

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