Artikel 7 VO (EU) 2020/2155
Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator
(1) Der Intelligenzfähigkeitsindikator eines Gebäudes oder Gebäudeteils wird den Wirtschaftsteilnehmern und anderen Beteiligten in einem Zertifikat mitgeteilt.
(2) Das Zertifikat für den Intelligenzfähigkeitsindikator enthält die in Anhang IX genannten Informationen.
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