Artikel 9 VO (EU) 2020/2155

Kontrollsystem für das System des Intelligenzfähigkeitsindikators

(1) Mitgliedstaaten, die sich für die Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator entscheiden, richten ein unabhängiges Kontrollsystem für die Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ein. Soweit relevant, können sich die Mitgliedstaaten auf bereits vorhandene unabhängige Kontrollsysteme stützen, die etwa im Rahmen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angewandt werden.

(2) Das unabhängige Kontrollsystem muss die Gültigkeit der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator sicherstellen.

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