ANHANG VO (EU) 2020/2156

Überwachung der Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator

1.
Für jedes ausgestellte Zertifikat sind den nationalen oder gegebenenfalls den regionalen Behörden von Fachleuten Daten zu folgenden Kategorien zu übermitteln, soweit sie verfügbar sind:

a)
Art der Gebäude oder Gebäudeteile;
b)
Gesamtnutzfläche des Gebäudes oder Gebäudeteils;
c)
Intelligenzfähigkeitsklasse;
d)
Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit;
e)
Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit bezüglich der drei in Anhang IA der Richtlinie 2010/31/EU und in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 erläuterten Hauptmerkmale der Intelligenzfähigkeit;
f)
Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit bezüglich der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 genannten Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit.

2.
Für die Erhebung dieser Daten können die Mitgliedstaaten den wirksamsten Ansatz wählen. Sie können sich gegebenenfalls auf ihre Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz stützen.
3.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die gemäß den Anforderungen in Nummer 1 erhobenen Daten. Der jährliche Bericht an die Kommission muss mindestens folgende Angaben enthalten, soweit diese verfügbar sind:

a)
die Gesamtzahl der ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator, die Gesamtverteilung der Intelligenzfähigkeitsklassen gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 sowie Statistiken über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude und Gebäudeteile, für die Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt wurden;
b)
Statistiken über die Gebäude, für die im Berichtsjahr Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt wurden, einschließlich des prozentualen Anteils von

(1)
Wohn- und Nichtwohngebäuden;
(2)
Einfamilienhäusern;
(3)
Mehrfamilienhäusern;
(4)
Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1000 m2;
(5)
Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2;

c)
die Verteilung der Intelligenzfähigkeitsklassen gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 für jede der folgenden Gebäudekategorien:

(1)
Einfamilienhäuser;
(2)
Mehrfamilienhäuser;
(3)
Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1000 m2;
(4)
Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2.

4.
Sofern entsprechende Daten vorliegen, können die Mitgliedstaaten genauere Angaben machen und zwischen unterschiedlichen Gebäudearten wie z. B. Gebäuden des Bildungs- oder Gesundheitswesens oder denkmalgeschützten Gebäuden unterscheiden.

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