ANHANG VO (EU) 2020/2156
Überwachung der Umsetzung des Systems für den Intelligenzfähigkeitsindikator
- 1.
-
Für jedes ausgestellte Zertifikat sind den nationalen oder gegebenenfalls den regionalen Behörden von Fachleuten Daten zu folgenden Kategorien zu übermitteln, soweit sie verfügbar sind:
- a)
- Art der Gebäude oder Gebäudeteile;
- b)
- Gesamtnutzfläche des Gebäudes oder Gebäudeteils;
- c)
- Intelligenzfähigkeitsklasse;
- d)
- Gesamtpunktzahl für die Intelligenzfähigkeit;
- e)
- Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit bezüglich der drei in Anhang IA der Richtlinie 2010/31/EU und in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 erläuterten Hauptmerkmale der Intelligenzfähigkeit;
- f)
- Punktzahlen für die Intelligenzfähigkeit bezüglich der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 genannten Wirkungskriterien der Intelligenzfähigkeit.
- 2.
- Für die Erhebung dieser Daten können die Mitgliedstaaten den wirksamsten Ansatz wählen. Sie können sich gegebenenfalls auf ihre Datenbank für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz stützen.
- 3.
-
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die gemäß den Anforderungen in Nummer 1 erhobenen Daten. Der jährliche Bericht an die Kommission muss mindestens folgende Angaben enthalten, soweit diese verfügbar sind:
- a)
- die Gesamtzahl der ausgestellten Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator, die Gesamtverteilung der Intelligenzfähigkeitsklassen gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 sowie Statistiken über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude und Gebäudeteile, für die Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt wurden;
- b)
-
Statistiken über die Gebäude, für die im Berichtsjahr Zertifikate für den Intelligenzfähigkeitsindikator ausgestellt wurden, einschließlich des prozentualen Anteils von
- (1)
- Wohn- und Nichtwohngebäuden;
- (2)
- Einfamilienhäusern;
- (3)
- Mehrfamilienhäusern;
- (4)
- Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1000 m2;
- (5)
- Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2;
- c)
-
die Verteilung der Intelligenzfähigkeitsklassen gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 für jede der folgenden Gebäudekategorien:
- (1)
- Einfamilienhäuser;
- (2)
- Mehrfamilienhäuser;
- (3)
- Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis einschließlich 1000 m2;
- (4)
- Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2.
- 4.
- Sofern entsprechende Daten vorliegen, können die Mitgliedstaaten genauere Angaben machen und zwischen unterschiedlichen Gebäudearten wie z. B. Gebäuden des Bildungs- oder Gesundheitswesens oder denkmalgeschützten Gebäuden unterscheiden.
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