Präambel VO (EU) 2020/2159
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur” oder „KN” ) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
- (2)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird auch ein Integrierter Tarif der Europäischen Union (TARIC) eingeführt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistik, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger politischer Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr entspricht.
- (3)
- Die Schaffung von statistischen Unterpositionen im TARIC ist das am besten geeignete Instrument, um der Union die Überwachung von Statistiken zu ermöglichen, die sich nur auf die Einfuhr bestimmter Waren beziehen; entsprechende statistische TARIC-Codes sind in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 10 ( „Statistische TARIC-Codes” ) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission(2) wurden in Anhang I Teil III Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 neue TARIC-Unterpositionen für Schutzmasken eingeführt. Damit sichergestellt ist, dass diese neuen Codes in die ab dem 1. Januar 2021 geltende Kombinierte Nomenklatur erneut eingeführt werden, ist es erforderlich, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission(3) geänderten Fassung zu ändern.
- (5)
- Die COVID-19-Krise in der Union dauert an und die Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, der Ausbreitung von COVID-19 Einhalt zu gebieten. Daher werden in den Mitgliedstaaten bestimmte medizinische Waren, insbesondere Schutzmasken, diagnostische Reagenzien und Diagnosekits, mit steigender Tendenz und wahrscheinlich auch künftig auf hohem Niveau stark nachgefragt und in großem Stil eingesetzt. Die Einfuhr solcher Waren stellt die Zollbehörden vor zusätzliche Herausforderungen.
- (6)
- Damit die Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten auf Unionsebene erleichtert und harmonisiert werden, sollten zusätzliche TARIC-Unterpositionen eingeführt werden, die es ermöglichen würden, die betreffenden Waren schneller von anderen Waren derselben Unterposition zu unterscheiden und so die Auswirkungen etwaiger Verzögerungen in der Lieferkette während der COVID-19-Pandemie abzufedern.
- (7)
- Angesichts der Bedeutung von SARS-CoV-2-Impfstoffen wäre die Einführung eines KN-Codes angemessen, um auch die Ausfuhr solcher Impfstoffe zu überwachen.
- (8)
- Es sollten zusätzliche TARIC-Unterpositionen im Hinblick auf eine bessere Überwachung der Handelsströme von Schutzmasken, diagnostischen Reagenzien und Diagnosekits eingeführt werden.
- (9)
- Entsprechende zusätzliche TARIC-Unterpositionen würden den Mitgliedstaaten ferner dabei helfen, den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission(4) umzusetzen. Da Schutzmasken zu den am meisten eingeführten medizinischen Ausrüstungen zählen, würde ihre spezifische Identifizierung im TARIC ein schnelleres Anmeldeverfahren ermöglichen, indem diese Waren von anderen Waren unterschieden würden, die derzeit in dieselbe Unterposition eingereiht werden.
- (10)
- Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Kombinierten Nomenklatur ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 im Interesse der Kontinuität der Erhebung statistischer Daten für die betreffenden Waren anwenden können. Daher sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom Dienstag, 29. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361 vom 30.10.2020, S. 1).
- (4)
Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103 I vom 3.4.2020, S. 1).
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