Präambel VO (EU) 2020/2163

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen” ) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates(2) abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.
(2)
In Artikel 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll” ) wird bekräftigt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist und dass das Protokoll das Vereinigte Königreich nicht daran hindert, Nordirland in den räumlichen Geltungsbereich seiner Listen von zolltariflichen Zugeständnissen im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994” ) einzubeziehen. Daher können Drittländer oder Gruppen von Drittländern, mit denen die Union Präferenzhandelsregelungen geschlossen hat, Nordirland für die Zwecke der Anwendung solcher Präferenzhandelsregelungen nicht als Teil der Union betrachten. Insbesondere sollten Waren, die ihren Ursprung in Nordirland haben, oder Veredelungen, die in Nordirland erfolgt sind, für die Zwecke der Anwendung der Kumulierungsbestimmungen nicht als Waren mit Ursprung in der Union oder in der Union ausgeführte Veredelungen betrachtet werden.
(3)
Gleichzeitig gilt nach Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls, dass Bezugnahmen auf das Zollgebiet der Union im Protokoll sowie in den Bestimmungen des Unionsrechts, die aufgrund des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, auch das Landgebiet Nordirlands einschließen. Im Einklang mit Artikel 5 des Protokolls gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften, die von der Union oder von den gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten geschlossen wurden, soweit sie den Warenverkehr zwischen der Union und Drittstaaten betreffen, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.
(4)
Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für andere Drittländer.
(5)
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 umfassen die zollrechtlichen Vorschriften der Union die Zollpräferenzmaßnahmen, die in Übereinkünften der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthalten sind oder die einseitig von der Union für solche Länder oder Gebiete oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete festgelegt wurden.
(6)
Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach Artikel 64 Absätze 2 bis 5 der genannten Verordnung entsprechen, damit die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e angewendet werden können. In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(3) sind die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 festgelegt, die die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtern sollen.
(7)
In Anbetracht der besonderen zollrelevanten Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland und um die Zollpräferenzmaßnahmen anzuwenden sowie die Einhaltung der einschlägigen Präferenzursprungsregeln nach dem Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums sicherzustellen, müssen besondere Verfahrensvorschriften erlassen werden, um die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in Nordirland zu erleichtern.
(8)
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen betreffen die Präferenzursprungsnachweise, die für in das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland eingeführte Waren zu verwenden sind, die Überprüfung des präferenziellen Ursprungs solcher Waren und die Bedingungen für die Gewährung und Aussetzung von Zollpräferenzmaßnahmen.
(9)
Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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