ANHANG I VO (EU) 2020/217
Anhang II Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- (1)
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Der einleitende Absatz wird wie folgt geändert:
„Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sowie 2.12 sind Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 6 zuzuordnen.”
- (2)
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Folgender Abschnitt 2.12 wird angefügt:
- 2.12.
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Gemische, die Titandioxid enthalten
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH211: „Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.”
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:
EUH212: „Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.”
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.
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